Urmeli
Sehr geehrte Frau Bader! Habe eine Rechnung von meinem Anwalt über 630 Euro erhalten. Es ging um Beratung, Ausrechnung des Unterhaltes von mir und meinem Kind. Ferner sollte der Unterhalt eingeklagt werden, da der KV nicht bezahlen will obwohl er sehr gut verdient. Obwohl ich drei Beratungsscheine dem Anwalt eingereicht habe (es standen immer verschiedene Gründe drauf z. B. Unterhalt, Herausgabe von Hausrat usw.) sodaß der Anwalt die auch abrechnen konnte soll ich noch soviel bezahlen. Ich beziehe Hartz IV das weiß der Anwalt auch. Ich habe dem Anwalt das Mandat entzogen, da er etwas über 12000 Euro als Streitwert ausgerechnet hat, aber beim Gericht nur 1.500 Euro einklagen wollte. Der Anwalt war weder telefonisch noch schriftlich erreichbar. Habe immer nur mit der Renogehilfin gesprochen. Wo kann ich die Rechnung evtl. überprüfen lassen? Die Rechtsanwaltskammer wollte 200 Euro für die Überprüfung haben. Dies kann ich mir leider nicht leisten. Gibt es evtl. noch andere Stellen? Danke für Ihre Antwort.
Anwaltskammer!
peekaboo
Anwaltlich vertreten war/ist. LG Peeka Google doch mal, vielleicht findest Du ja da was...
peekaboo
LG
arlett1978
Du hast dem Anwalt bereits Klagauftrag erteilt ("Ferner sollte Unterhalt eingeklagt werden, ..."), dass kann der Anwalt nicht über den Beratungshilfeschein abrechnen. Da du ihm das Mandat vor Klageinreichung entzogen hast und du somit keine Prozesskostenhilfe beantragt hast (geht auch nicht, da keine Klage eingereicht), kann er dies dir gegenüber abrechnen, aber nicht mithilfe des Beratungshilfescheins. Du wirst die Gebühren zahlen müssen, evt. kannst du ja Ratenzahlung mit ihm vereinbaren. Der Streitwert wird insofern stimmen, da bei Unterhalt der 12fache Wert des einzuklagenden Unterhaltsbetrags als Sreitwert genommen wird. Hinzu kommt noch der Streitwert für den Hausrat und alles was du noch einklagen wolltest. Wenn du nicht zahlst, auch nicht in Raten, wird der Anwalt seine Gebühren wahrscheinlich mit Hilfe des Mahn- und dann Vollstreckungsbescheids geltend machen (Achtung noch mehr Kosten) und evt. dir dann den Gerichtsvollzieher schicken, der dir die eidesstattliche Versichuerung abnehmen wird (Achtung noch mehr Kosten). Dies bedeutet u.a. Kontokündigung, Eintrag in der Schufa etc. Wenn du das riskieren willst, bitte.
Urmeli
Hallo arlett1978, der Anwalt hat aber nicht richtig gearbeitet. Es wurden andere Sachen besprochen als der Anwalt gemacht hat. Dann war er nicht mehr erreichbar weder telefonisch noch schriftlich. Wenn ich einen Handwerker beauftrage und der die Arbeit nicht richtig macht hat man doch das Recht die Rechnung zu kürzen. Die Anwälte scheinen wohl machen können was sie wollen. Das ist halt Deutschland.
arlett1978
Ne, also es zählt hier lediglich dass du den Anwalt beauftragt hast. Du hast nur geschrieben, dass der Anwalt 12.000 eur als Streitwert angesetzt hast, aber nur 1.200 eur eingeklagt hast. Deshalb hast du ihm das Mandat entzogen. Es kommt hier nicht darauf an, ob der Anwalt richtig oder falsch gearbeitet hat. Sondern nur darauf, dass du ihn beauftragt hast. Wenn du mit seiner Arbeit nicht zufrieden bist, kannst du dich bei der Rechtsanwaltskammer über ihn beschweren. Die gehen der Sache auch nach. Das kostet im Gegensatz zur Rechnungsprüfung auch nichts. Aber bezahlen musst du den Anwalt trotzdem. Da führt kein Weg dran vorbei. Auch bei Handwerkern kannst du die Rechnung nicht einfach kürzen. Die können nachbessern. Könnte der Anwalt ja auch, aber du hast ihm ja das Mandat entzogen.
Lina_100
Wenn er nicht darauf hingewiesen hat, dass er etwas nach RVG abrechnen muss und sich diese Grbuehren nach dem Streitwert bemessen hat er gegen eine gesetzliche Pflicht verstossen und ist schadensersatzpflichtig i H d Gebühren. Wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskammer, die schlichten in Honorarstreitigkeiten.
arlett1978
Auf der Vollmacht, die sie auf Grund der Klagerteilung unterschrieben haben muss, wird immer auf die Abrechnung nach dem RVG hingewiesen. Also über die Nummer kommt sie nicht raus.
Lina_100
Der Hinweis auf das RVG reicht nicht, es muss ein ausdruecklicher Hinweis auf die Bemessung nach Gegenstandswert erfolgen. weiter muss der Hinweis in der konkreten Sache (=Klageerhebung) erfolgen, besonders wenn wie hier Beratungshilfescheine vorgelegt worden sind. Es ist aber eben die Frage, ob hierauf wirklich nicht hingewiesen wurde.
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