Masa.
Ich war bis Juni 2017 beschäftigt (befristete Beschäftigung). Ab Anfang Juni bis zum Beginn des Mutterschutzes habe ich Krankengeld von der Krankenkasse bezogen, da ich im Beschäftigungsverbot stand. Ab 28.11 Geburt meines Kindes habe ich Anspruch auf Elterngeld. Bis 23.01.2018 wurde mir Mutterschaftsgeld gezahlt. Ab 24.01 somit Elterngeld. Es wurde der Bemessungszeitraum von Juni 2016-Juni 2017 als Grundlage für die Berechnung des Elterngelds genommen. Das Elterngeld habe ich mir aufsplitten lassen bis Mai 2019. Nun zu meiner eigentlichen Frage, wie würde sich das Elterngeld berechnen, wenn ich jetzt wieder schwanger werden sollte?
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB
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