Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Geburtsvorbereitungskurs und Vorsorgeuntersuchungen

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Geburtsvorbereitungskurs und Vorsorgeuntersuchungen

Mitglied inaktiv

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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Bader, Habe ich ein Anrecht auf Freistellung von der Arbeit, wenn ich einen Vorsorgetermin wahrzunehmen habe? Ab Mai fängt einmal die Woche um 17:00 Uhr der Geburtsvorbereitungskurs an, dass fällt voll in die Arbeitszeit. Werde ich freigestellt? Oder muss ich Urlaub nehmen? Vielen Dank.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, für die gesetzl. Vorsorgeuntersuchungen muss er Sie freistellen, nichta berfür den Vorbereitungskurs Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Dein Arbeitgeber kann dich zwar freistellen (die Betonung liegt auf kann), aber er kann von dir verlangen, dass du die Zeit nacharbeiten musst oder Überstunden abbummelst oder halt Urlaub nimmst. LG Arlett


Mitglied inaktiv

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Ich musste damals weiterhin meine vereinbarten Wochenstunden machen, durfte nur keine Überstunden leisten während der Schwangerschaft. Von daher glaube ich nicht, dass man Dich frei stellen wird ohne dass Du die Stunden nachholen musst. Aber versuch doch, dass Du einen Wochenendkurs machst. Dann kommt das mit der Arbeitszeit nicht in die Quere.


Mitglied inaktiv

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§ 16 Freistellung für Untersuchungen (Auszug aus dem Muitterschutzgesetz): Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. Für einen Geburtsvorbereitungskurs gilt das selbstverständlich nicht - genausowenig wie z.B. für einen Volkshochschulkurs...


Mitglied inaktiv

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Das ist richtig, dass er sie dafür freizustellen hat und ihr dafür kein Gehalt abziehen darf. Aber einen Stundenausgleich darf er verlangen. Hat Frau Bader auch schon mehrfach beantwortet. Suchfunktion lässt grüßen. LG Arlett


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