Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Garantie bitte um Antwort

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Garantie bitte um Antwort

Mitglied inaktiv

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Hallo, ich weiß ncht ob ich hier richtig bin aer ich denke schon! Wieviel Garantie(gewährleistung) ist den gesetzlich vorgeschrieben? Ich bin der meinung Früher war es 1 jahr (12 Monate) und jetzt sind es 2Jahre (24 monate wo vorgeschreiben sind!Stimmt das oder bin ich da falsch informiert?? Wäre nett wenn die mir schreiben wieviel vorgeschrieben ist! MFG FlyingAngel_Niklas


Mitglied inaktiv

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Hallo! Also....... Garantie und Gewährleistung sind zwei völlig verschiedene Dinge. Welche Unterschiede sind für Konsumentinnen und Konsumenten wichtig? Gewährleistung Diese ist gesetzlich genau geregelt und umfasst folgende Punkte: Wenn man nach dem Kauf einer Ware einen Mangel bemerkt, kann man gegenüber dem Händler (nicht dem Hersteller) Gewährleistungsansprüche anmelden. Wenn der Mangel behebbar ist, haben Sie die Wahl zwischen der kostenlosen Reparatur des Fehlers oder einer Preisminderung. Beispiel: Bei einem Fernseher funktioniert die Kopfhörerbuchse nicht. Sie können selbst entscheiden, ob Sie diese herrichten lassen wollen oder mit einer Preisminderung einverstanden sind. Jede Reparatur, die in die gesetzliche Gewährleistung fällt, muß kostenlos durchgeführt werden. Wenn ein wesentlicher Fehler nicht repariert werden kann und auch ein Austausch gegen ein neues (gleiches) Gerät nicht möglich ist, können Sie den Kaufpreis zurückverlangen und die Ware wieder zurückgeben. Beispiel: Der schöne Glastisch war ein Einzelstück und hat wegen innerer Materialspannungen plötzlich einen großen Riss. Der Verkäufer kann den gleichen Tisch nicht mehr besorgen. Sie müssen keinen anderen nehmen und können Ihr Geld zurück verlangen. Wenn ein Mangel nur unwesentlich ist, können Sie nur auf einer Preisminderung bestehen. Beispiel: Ein Einbaukühlschrank hat einen Kratzer auf der später nicht sichtbaren Seitenwand. Hier haben Sie nur auf Preisminderung Anspruch. Besonders wichtig ist die Frist innerhalb derer Sie solche Mängel dem Verkäufer bekanntgeben müssen: bei unbeweglichen Gütern, wie zum Beispiel einer Hausmauer sind dies drei Jahre bei beweglichen Gütern sechs Monate ab Übergabe an den Käufer, ab 1.1.2002 beträgt diese Frist 2 Jahre Die Gewährleistungsanprüche können auf keinen Fall durch einen Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Gewährleistung greift aber nur dann, wenn der Mangel bei der Übergabe der Ware schon vorhanden, aber nicht zu bemerken war. Fehler, die Sie selbst verursacht haben, fallen nicht unter die Gewährleistung. Ab 1. Jänner 2002 wird die Gewährleistung neu geregelt. Das neue Gesetz gilt aber nur für Produkte und Dienstleistungen, die nach diesem Datum gekauft oder übergeben wurden. Neu ist die Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung bei beweglichen Produkten von 6 Monaten auf 2 Jahre. Weiterhin gilt die Gewährleistung nur für Mängel, welche bei der Übergabe schon vorhanden waren. Jedoch muss nun während eines Zeitraums von 6 Monaten ab Übergabe der Übergeber (der Verkäufer) beweisen, dass bei der Übergabe keine Mängel vorgelegen sind. Diese Beweislastumkehr ist neu und verbessert den Rechtsstand der Konsumenten erheblich. Ausgenommen sind natürlich weiterhin verderbliche Waren und Produkte, die sich typischerweise abnutzen. Bevorzugt wird aber im Gewährleistungsfall nunmehr die Verbesserung. Die Frist bei der Gewährleistung von unbeweglichen Sachen bleibt unverändert bei 3 Jahren. Bei gebrauchten Waren kann die Frist bis auf 1 Jahr verkürzt werden. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist. Unser Tipp: Überprüfen Sie Waren bei der Übergabe sehr genau. Wenn Sie einen offensichtlichen Mangel nicht sofort reklamieren und dies erst später machen, könnten die Gewährleistungsansprüche zu einem Streitfall werden. Wenn Sie ein Paket geschickt bekommen, überprüfen Sie den Inhalt sofort, ehe Sie den Lieferschein unterschreiben. Falls das nicht möglich ist, unterschreiben Sie mit dem Zusatz »mit Vorbehalt«. Garantie Diese ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Importeurs und ist vereinfacht gesagt, ein freiwilliges Versprechen, nach vereinbarten Bestimmungen ein fehlerhaftes Gerät zu reparieren oder auszutauschen. Grundlage dafür ist eine Garantieurkunde, die mit Datum und Unterschrift versehen sein muß. Die Garantieleistung des Unternehmers wird in den Garantiebedingungen geregelt. Diese können von Hersteller zu Hersteller verschieden sein. Auch die Garantiedauer kann unterschiedlich lang sein. Beispiel: Sie kaufen einen Kühlschrank mit einer Garantieurkunde über ein Jahr. Nach vier Monaten wird das Gerät defekt. Eine Reparatur muß der Verkäufer nach der Gewährleistung kostenlos durchführen. Wenn der Fehler nach sieben Monaten auftritt haben Sie Anspruch auf Reparatur nach der Garantieurkunde. Hier können, je nach Garantiebedingungen, beispielsweise Materialersatz kostenlos sein, Arbeitskosten aber von Ihnen zu bezahlen sein. Unser Tipp: Lassen Sie dem Gerät beiliegende Garantieurkunden unbedingt abstempeln und unterschreiben und heben Sie diese während der Garantiedauer auf. Bei der Auswahl eines Produktes sollten Sie auch eine längere Garantiedauer bei Ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen. Gruß Daniela


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