Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Gaaanz Wichtig!!!

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Gaaanz Wichtig!!!

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Hallo Ihr Lieben!!! Ich habe am 10.Mai.06 meine Tochter bekommen.Und nun hab ich mich von meinem Freund getrennt (nicht verheiratet),Er muss leider noch bis ende oktober hier bleiben weil sein neuer Mietvertrag erst ab 1.11 beginnt.Wir haben das gemeinsame Sorgerecht ...Ich glaub zwar nicht das er das alleinige Sorgerecht haben will aber meine Angst ist trotzdem da.Ich hätte gern das alleinige Sorgerecht,da ja ich mich sehr viel überwiegend um meine kleine Maus kümmere.Was kann ich da für Wege gehen.Ich weiss nicht ob er da einwilligt wenn ich ihn darum bete.Schon allein aus Wut nicht.Ich habe wirklich Angst.Was kann ich tun.Wir sind beide leider Hartz4 Empfänger..doch ich habe einen Abschluss und eine Ausbildung gemacht bin 24.Er ist bald 26 und hat gerade erstmal seinen Hauptschulabschluss gemacht. Liebe Grüsse Jenny


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Beim gemeinsamen Sorgerecht kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Entscheidungen des täglichen Lebens auch ohne Zustimmung des ehemaligen Lebenspartners treffen. Für grundlegend wichtige Entscheidungen wie z.B. die Wahl des Kindergartens, Schulbesuch, Ausbildung, religiöse Erziehung und Vermögenssorge ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Können sich Eltern über bestimmte, das Kind betreffende Fragen nicht einigen, muss das Familiengericht entscheiden. Im Sorgerecht unterscheidet man zwischen Aufenthaltbestimmungsrecht und Erziehungsrecht. Streiten sich die Eltern, bei wem oder wo das Kind leben soll, entscheidet das Gericht auf Antrag, welchem Elternteil das Aufenthaltbestimmungsrecht zu übertragen ist. Oft geht es auch darum, dass ein Elternteil das Wohl des Kindes gefährdet sieht, wenn der ehemalige Partner, bei dem das Kind wohnt, mit dem neuen Lebenspartner zusammenzieht. Auch hier kann das Familiengericht zur Klärung herangezogen werden. Nach dem neuen Kindschaftsrecht ist es aber auch möglich, dass das Sorgerecht auf Mutter oder Vater allein übertragen wird. Hierzu muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Stimmt der andere Elternteil zu, wird der Antrag positiv entschieden. Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres können der Übertragung widersprechen. Am schwierigsten sind die Fälle, in denen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts gegen den Willen des anderen Elternteils beantragt wird. Hier ist nach dem Gesetzestext entscheidend, dass die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts und die Ausübung des Sorgerechts durch nur einen Elternteil "dem Wohl des Kindes am besten entspricht". Wo und bei wem das Wohl des Kindes am besten aufgehoben ist, lässt sich nicht immer leicht klären. Kriterium wird sein, bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat/ wer es mehr betreut. Im Zweifelsfall sollten Sie soch an das Jugendamt wenden oder einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Liebe Grüsse, NB


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