Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

@Frau Bader: Rückfrage wegen Beendigung der Elternzeit und AG-Zuschuss

Frage: @Frau Bader: Rückfrage wegen Beendigung der Elternzeit und AG-Zuschuss

Dojii

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Sie hatten bei der Frage weiter unten geschrieben, dass der Vollzeitvertrag wieder auflebt und sich daher der Zuschuss vom Arbeitgeber aus dem alten VZ-Gehalt errechnen muss. Der Leitfaden zum Mutterschutz vom Ministerium besagt aber (wenn ich es richtig verstehe), dass trotz Beendigung er Elternzeit dennoch das Teilzeitgehalt für den Zuschuss genutzt werden KANN, wenn die Frau sich dadurch besser stellt (bspw. wegen einer günstigeren Steuerklasse in der TZ). Zitat aus dem Leifaden: "Haben Sie eine Elternzeit vorzeitig beendet, in der Sie in Teilzeit gearbeitet haben, gelten für die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts Besonderheiten: Es muss geprüft werden, ob es für Sie günstiger ist, die Berechnung anhand Ihres Einkommens in der Elternzeit zu berechnen oder anhand des Einkommens vor der Elternzeit. Das Teilzeitentgelt, das Sie vor der Beendigung Ihrer Elternzeit während der Elternzeit erzielt haben, bleibt unberücksichtigt, wenn das durchschnittliche Entgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist. Damit wird vermieden, dass Sie durch die Elternzeit für Ihr älteres Kind im Hinblick auf Ihren Mutterschutz für Ihr weiteres Kind benachteiligt werden." Das liest sich für mich wie eine Einzelfallprüfung, oder verstehe ich den Text falsch? Zu finden im Leitfaden zum Mutterschutz. https://www.bmfsfj.de/blob/94398/48fc0f204ab8fbdf11e75804a85262d4/mutterschutzgesetz-data.pdf


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, mmmm. Klingt für mich erst einmal nicht logisch. Die Teilzeit darf 30 Std/ Wo. nicht überschreiten und deshalb ist es doch eher abwägig, dass der TZ-Lohn höher ist als der TZ-Lohn. Aber gut, das ist ja nicht das Haupt-Problem. Ich forste mal. Im § 16 BEEG steht: "Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden;". §§ 20, 21 BEEG: Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt: im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist. Da steht es tatsächlich drin. Ich lese täglich im MuSchG und im BEEG - aber auch ich finde noch spannende neue Sachen. Vielen Dank ! Liebe Grüße NB


mellomania

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kurze gegenfrage: man muss sich doch vorher informieren, was für einen besser ist? versteh das nicht falsch bitte abe wenn ich zwillinge habe und nicht für jedes kind einzeln elternzeit beantrage, läuft es auch doppelt, da kann ich am ende auch nicht kommen und sagen oh, das stellt mich schlechter, ich möchte das bitte rückgängig machen. daher meine frage, warum es in diesem fall anders sein sollte.


Dojii

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Weil der Gesetzestext anscheinend so auslegt wird. ;) Im Gegensatz zu der Elternzeit bei Zwillingen scheint der Punkt frühzeitig beendete TZ in EZ hier bewusst/speziell im Gesetzestext explizit erwähnt zu sein, also stellt sich die Frage wieso man das hier anders regeln sollte als bei Sache XY eigentlich gar nicht. Ungleiches darf auch nicht gleich behandelt werden. Es steht in der Broschüre "Es muss geprüft werden (...)". Das ist eben kein "kann/sollte" und legt die Prüfpflicht meinem Textverständnis nach nicht in die Hände der betroffenen Mütter. Und es steht wortwörtlich drin, dass NACH vorzeitiger Beendigung der Elternzeit geprüft werden MUSS, welche Variante für die Mutter eigentlich günstiger ist. Das hat das Ministerium ja nicht aus Spaß extra in die Broschüre mit aufgenommen.


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