Mitglied inaktiv
hallo frau bader bitte helfen sie mir. was darf der KV ? Darf er meine Tochter (7) alleine mit 2 und 3 jährigen Kindern allein auf den Spielplatz schicken und ihr die Aufsichtspflicht für diese Zeit übertragen? Muss ich es gestatten wenn er 800km mit dem Auto zu seiner Freundin fahren will mit den kindern? wenn es probleme gibt hab ich das recht sein Umgangsrecht zu kürzen oder auf ein Besuchsrecht einzugrenzen? Welche Gründen sollten da vor liegen und muss ich das über einen Anwalt regeln lassen? Er lebt nun mit seiner Freundin in einem Eheähnlichem verhältnis ändert sich etwas an dem kindesunterhalt wenn sie ein Einkommen hat? Informationen: Wir haben 2 gemeinsame Kinder ,sie leben bei mir und ich habe das alleinige Sorgerecht.wir sind schon längst geschieden , die Freundin meines Ex-Mannes hat mich sehr beleidigt und ich sehe in dieser Frau keinen guten umgang für meine Kinder , jedoch möchte ich dem kindsvater seine Kinder nicht vorenthalten. Bitte geben sie mir ein paar informationen wie weit meine rechte u.Pflichten reichen.Und auch seine Rechte u.Pflichten Vielen Dank , verzweifelte Grüße
Hallo, ich denke, Sie sollen sich an das JA wenden-das kann vermitteln! Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Das habe ich dazu im Netz gefunden: "Kann ich das Umgangsrecht einschränken oder verhindern? Beide Elternteile sind verpflichtet, dem Kind und dem anderen Elternteil ungestörten Kontakt zueinander zu ermöglichen. Die Gerichte haben entschieden, dass es für die Entwicklung des Kindes sehr wichtig ist, zu beiden Elternteilen regelmäßig Kontakt zu haben. Verhindert ein Elternteil dies, so liegt darin in aller Regel eine ernsthafte Gefahr für das Wohl des Kindes. Sie dürfen also nur bei schwerwiegenden Gründen dem anderen Elternteil das Umgangsrecht verweigern. Anerkannt werden z.B. Missbrauch, Alkohol, Drogen. Nicht ausreichend ist oft, dass Ihr Kind trotz seines Alters wieder einnässt oder andere Auffälligkeiten zeigt. Selbstverständlich ist dies nicht nur ein Grund zur Sorge, sondern auch zum Handeln. Lassen Sie sich hier von dem Jugendamt, dem Kinderschutzbund, der Kinderschutzambulanz oder ähnlichen Stellen helfen. Wenn der Grund für das Verhalten Ihres Kindes nicht die Trennung an sich ist, sondern die Person und das Verhalten des anderen Elternteils, dann sollten Sie das Umgangsrecht entweder aussetzen, einschränken oder einen betreuten Umgang verlangen. Wenn Ihr Kind Auffälligkeiten zeigt, sollten Sie handeln. Sie sollten aber gleichzeitig bedenken, dass Sie ein Umgangsrecht Ihres Kindes mit dem anderen Elternteil im Normalfall nicht beschränken dürfen. Spätestens im Gerichtsverfahren wird der Richter dann entscheiden, dass ein Umgangsrecht besteht und Ihr Expartner wird sein Recht durchzusetzen versuchen. Wenn Sie trotz anderslautendem Gerichtsurteil weiterhin ein Umgangsrecht verweigern, kann dies nicht nur mit Zwangsgeld oder Zwangshaft durchgesetzt werden, sondern auf Anordnung des Gerichts kann Ihnen im äußersten Fall der Gerichtsvollzieher das Kind wegnehmen und Ihrem Expartner geben (natürlich nicht, wenn sich das Kind selbst hiergegen wehrt). Die Festsetzung des Zwangsgeldes (unter Umständen in erheblicher Höhe) wird der erste Schritt sein. Das Zwangsgeld muss jedoch zunächst angedroht werden, so dass Ihnen hier immer noch eine Reaktionszeit verbleibt. Das Gericht kann aber auch in das Sorgerecht eingreifen! Haben Sie die gemeinsame elterliche Sorge, kann das Gericht z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Ihren Expartner übertragen. Ihr Expartner kann das Kind dann zu sich holen. In Extremfällen kann sogar die elterliche Sorge komplett auf Ihren Expartner übertragen werden." Die Aufsichtspflicht über die Kleinkinder kann er Deiner Tochter natürlich nicht übertragen - diese Pflicht obliegt ihm nach wie vor und er muß sich in geeigneter Weise vergewissern, dass mit den spielenden Kindern alles OK ist.
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