Tweeta1979
Sehr geehrte Frau Bader, im Januar 2012 habe ich unsere Tochter bekommen und anschließend ein Jahr Elternzeit (mit halber Stelle im Schuldienst) gemacht. Zum 1.2.13 bin ich wieder mit voller Stelle eingestiegen. Nach einigen beruflichen Turbulenzen bin ich nun (ab 1.8.) wieder mit meiner Tochter in Elternzeit und bekomme im Dezember 2013 unser zweites Kind. Tritt trotz Unterbrechung der Elternzeit (d.h. Elternzeit - Vollzeitbeschäftigung - Elternzeit) der §16BEEG für mich in Kraft (d.h. die Aufhebung der bestehenden Elternzeit zum Vortag des neuen Mutterschutzes, Lohnzahlungen für die Zeit bis zur Geburt und anschließend)? Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hallo, na klar können Sie das trotzdem machen Liebe Grüsse, NB
SumSum076
Ja, sicher, warum nicht! Du musst dich nur rechtzeitig und schriftlich bei deinem AG melden und das Ende der Elternzeit mitteilen. Gruß Sabine
Die letzten 10 Beiträge
- Elterngeld/Elternzeit
- Berechnung des Wochenschnitts pro Lebensmonat während Elternzeit – Umgang mit angebrochenen Wochen
- Schwanger in der Elternzeit
- Beschäftigungsverbot
- Elterngeld -Zeitpunkt Steuerklassenwechsel
- Beschäftigungsverbot nach erneuter Schwangerschaft
- Arbeitgeberzuschuss Mutterschaftsgeld
- Änderung der Steuerklasse vor der Geburt des Kindes
- Gerichtsverfahren, wenn man Mutter-Kind-Kur macht
- Brüder, Weihnachten getrennt?