Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Fotos beim Kinderschwimmen

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Fotos beim Kinderschwimmen

85kathali

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Guten Tag, mein Kind nimmt an einem Schwimmkurs teil und einige Eltern können es scheinbar nicht lassen, ihre Kinder dabei zu fotographieren. Natürlich sind auf den Bildern auch andere Kinder zu sehen. Ich möchte aber nicht, dass Bilder von meinem Kind in Badekleidung erstellt werden, da ich nicht weiß, was mit den Bildern passiert. Der Veranstalter hat das Fotographieren untersagt, nicht aber die Handynutzung und dementsprechend ist es schwer zu kontrollieren. Darf ich andern Eltern verbieten, mein Kind zu fotographieren? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Ich weiß, dass ich verbieten kann die Bilder zu veröffentlichen nach 22 KunstUrhG. Aber wie sieht es mit dem Erstellen des Fotos aus? Vielen Dank für Ihre Antwort!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das ist so gar nicht mein Thema, da gibt es mglw andere hier, die sich besser auskennen, ich muss mich da selber belesen. Gut beschrieben ist es hier:https://www1.wdr.de/verbraucher/freizeit/freibad-fotos-handys-100.html Liebe Grüße NB


HeyDu!

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Foto ist Foto, mit welchem Gerät dies geschieht ist egal. Zuerst würde ich es über den Veranstalter versuchen ;-) BG und viel Erfolg... (mir würde es auch missfallen)


mellomania

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du hast recht. es gibt einen unterschied zwischen erstellen und verbreiten. es gab einen fall, da hat ein mann fotos von kindern am baggersee gemacht. eltern hatten die polizei gerufen. ihm wurde untersagt die bilder zu verbreiten, er durfte sie aber behalten. krasse sache. ich würde den veranstalter um hilfe bitten, das fotografieren an sich zu untersagen. das recht hat er und die pflicht auch wenn auch nur einer dagegen ist. bin da voll bei dir


Briefkopf

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Dir geht es also um die zukünfige Anfertigung von Bilder deines Kindes und nicht um die Löschung bereits erfolgter Bilder. 1. Der Betreiber darf das Anfertigen von Bilder untersagen. Diesen musst du darüber in Kenntnis setzen. 2. Es muss zwischen Anfertigen, Speichern und Verbreiten des Fotos unterschieden werden. Beim Anfertigen des Bildes ist entscheidend, ob dein Kind den Gesamteindruck der Aufnahme prägt oder nur „Beiwerk“ ist. Da es dem "Fotograf" hauptsächlich um das andere Kind geht, ist die Aufnahme zulässig. Weder das KunstUrhG noch die DS-GVO (persönliche Tätigkeit) finden hier Anwendung. 3. Erst bei der Veröffentlichung des Bildes habt ihr Ansprüche auf das Löschen des Bildes.


HeyDu!

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Briefkopf, da Gerichte ganz unterschiedlich urteilen, wäre ich bzgl. Speicherung und DSVGO vorsichtiger mit der Behauptung. Ich finde die Sache ist noch nicht glasklar ausgefochten ;-)


Felica

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Ich gehe davon aus das der Veranstalter per se verboten hat irgendwelche Bilder während der Veranstaltung zu machen, damit ist die frage Beiwerk oder nicht ja völlig egal. Meines Wissens nach darf der Betreiber auch das fotografieren während des Kurses verbieten. Fraglich ist halt wie setzt er das Verbot um. Daran scheint es doch zu scheitern.


85kathali

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Ja, der Veranstalter hat per se das Fotographieren verboten. Aber während des Kurses kümmern sich die Schwimmlehrer natürlich um die Kinder und nicht um die Eltern, so wie es ja auch sein sollte. Sprich sie merken es nicht, wenn Fotos gemacht werden, da die Handynutzung an sich ja nicht verboten ist. Es wäre ja eine Sache, wenn die Bilder ausgedruckt und ins heimische Fotoalbum der Kinder geklebt werden würden. Aber heute landen Fotos ja eher auf sozialen Medien etc ... Das bekomme ich ja aber nicht mit.


3wildehühner

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https://m.rund-ums-baby.de/recht/Darf-ich-fremde-Kinder-filmen_202883.htm Da hat Frau Bade es beantwortet. Dort war der umgekehrte Fall- Lovie wollte unbedingt ihr Kind beim Turnen fotografieren und andere Mütter wollten nicht, dass ihre Kinder mitfotografiert werden, was Love aber nicht akzeptieren und verstehen wollte. Frau Bader hat dort eindeutig geschrieben, dass NICHT fotografiert werden darf, wenn die anderen Eltern das untersagen!


85kathali

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Danke, den Beitrag habe ich auch gefunden. Aber in dem dort genannten Paragraphen geht es doch um das Verbreiten der Aufnahmen, nicht um das Erstellen.


cube

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Das Fotografieren hat der Veranstalter generell verboten. Egal ob mit Kamera oder Handy. Dementsprechend kannst du eben verlangen, das auch keine Fotos gemacht werden. Die Handys können ja benutzt werden - nur eben nicht um Fotos zu machen. Du kannst die Eltern selbst darauf Hinweisen mit Verweis auf das generelle Fotoverbot oder aber den Veranstalter darauf ansprechen und ihn bitten, das vor Beginn der Stunde nochmals den anderen Eltern/allen mitzuteilen. Es gibt hier einfach keine Unterscheidung zwischen Fotos mit Kamera oder Handy oder Fotos machen ja/Verbreiten nein. Fotos sind verboten worden - fertig. Hausrecht des Veranstalters.


85kathali

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Den Verantalter habe ich schon angesprochen, er wird es auch nochmal sagen. Mich würde trotzdem die Rechtslage davon abgesehen interessieren. Natürlich gibt es keinen Unterschied zwischen Fotos mit Kamera und Handy. Aber wenn jemand seine Fotokamera zückt, dann ja wohl zu 99% um ein Foto zu machen. Wenn jemand sein Handy in der Hand hält kann er 1000 Sachen damit machen, fotographieren ist nur eine Möglichkeit und selbst wenn er das Handy hochhält kann es auch sein, dass er das aus anderen Gründen macht.


Mutti69

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Ich bin mir nicht sicher was du eigentlich willst. Fotografieren ist untersagt und dann ist das so. Wenn du jemanden gezielt siehst, der das tut, mit dem Handy, dann darfst du natürlich, nicht zuletzt mit Hinweis auf das Hausrecht des Veranstalters und seinem Verbot, diesen ansprechen und verlangen, dass er es unterlässt. Irgendwie langt dir das aber nicht? Willst du ein generelles Handyverbot? DAS kannst DU wiederum NICHT verlangen. Du kannst es aber nochmal mit dem Veranstalter ansprechen, ob er das bitte präzisieren kann, dass die Nutzung von Handys unterbleibt. Das bezieht sich auf sein Hausrecht. Eine andere rechtliche Grundlage sehe ich nicht.


85kathali

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Der Veranstalter kann während der Veranstaltung nicht kontrollieren, ob das Verbot zu Fotographieren eingehalten wird. Deshalb würde ich einfach gerne wissen, ob es eine rechtliche Grundlage gibt, auf der in selbst es verbieten kann, bevor ich wieder und wieder zum Veranstalter muss. Mehr nicht.


SophiasPapa

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Die Antwort von Frau RAin Bader aus dem geposteten Thread ist nicht korrekt. Bei ihrer Antwort hat sie nicht korrekt zwischen Erstellen, Speichern und Verbreiten differenziert. Das von der RAin angesprochene KUG ist nicht anwendbar, da es nur um das Verbreiten geht. Die bloße Aufnahme von Personenbildern fällt hingegen nicht unter das KUG. Die einzige normierte Einschränkung beim Fotografieren und Filmen ist § 201a StGB, der z.B. heimliche Aufnahmen in Privatwohnungen sanktioniert. Ansonsten ist das Fotografieren von Personen grundsätzlich erst einmal erlaubt. Es liegt auch keine Verletzung der DSGVO vor. Jede Anfertigung eines Fotos oder Videos, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, stellt seit Geltung der DSGVO grundsätzlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Denn Fotos, die Personen abbilden, enthalten sog. personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind nach der DSGVO solche Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare lebende Person beziehen. Jedoch fallen private Aufnahmen nicht unter die DSGVO. Nach der sog. Haushaltsausnahme sind das persönliche oder familiäre Tätigkeiten, bei denen jeglicher Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit fehlt. Art 2 Abs.2 DSGVO: (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, Ändert sich an der rechtlichen Beurteilung durch das Filmverbot etwas? Nein. Zum Einen ist dies kein datenschutzrechtliches Problem; zum Anderen betrifft es ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen Betreiber und Kunde. Drittrechte werden aus dieser Vertragsbeziehung nicht hergeleitet. Dies bedeutet: der Betreiber kann die Fotoaufnahmen untersagen. Ein weiterer Kunde hat keinen rechtlichen Anspruch auf Unterlassung.


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