Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit unterbrechen wegen Geburt eines weiteren Kindes - Ende der Elternzeit

Frage: Elternzeit unterbrechen wegen Geburt eines weiteren Kindes - Ende der Elternzeit

Kunderella

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Sehr geehrte Frau Bader, können Sie mir sagen, ob bei einer Unterbrechung der Elternzeit wegen Geburt eines weiteren Kindes lediglich das 3. Elternzeitjahr des ersten Kindes oder aber da 3. Elternzeitjahr plus der Zeitraum, um den die erste Elternzeit früher abgebrochen wurde an die Elternzeit für das 2. Kind angehängt werden ? Ist also die maximale Elternzeitdauer bei Geburt eines weiteren Kindes während noch laufender Elternzeit Geburtstermin des 2. Kindes + 4 Jahre (3 Jahre EZ Kind 2 + 1 JahrRest EZ Kind 1 ) oder aber eburtstermin des 2. Kindes + 4 Jahre + Zeitraum, um den die vorherige Elternzeit früher abgebrochen wurde? Kann der AG eine VErlängerung der Elternzeit verlangen? Vielen Dank!


mellomania

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da kommt es drauf an, wann die kinder geboren sind. für kinder die VOR dem 1.6 2015 geboren sind, kannst du nur ein jahr mit über das 3. lebensjahr hinaus mitnehmen bis zum 8 lj. bei kindern die danach geboren sind, dkannst du bis zu 24 monate mit über das 3.lj hinausnehmen. voraussetzung ist, dass die jeweils laufenden elternzeiten auf einen tag VOR dem jeweils neuen mutterschutz beendet wruden. wenn du also ein jahr von kind 1 über hast plus den zurückgespielten zeitraum wegen beendigung für neuen mutterschutz ist der rest weg und nur noch ein jahr übrig für kind 1.


Kunderella

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Die Kinder sind beide vor 2015 geboren, also würde meine Elternzeit spätestens einen Tag vor Geburtstag der jüngsten Kindes plus 4 Jahre enden, oder? Ist das sicher? Vom AG wurde ein Datum 3 Monate nach Geburtstag des letzten Kindes ausgerechnet (also wahrscheinlich den Mutterschutzt für das weitere Kind von 6 Wochen und die ca. 6 Wochen Überschneidung ab Geburtstag des weiteren Kindes bis Geburtstag des vorherigen Kindes).


SumSum076

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Die maximale Elternzeit, die man bei 2 Kindern und unterbrochener Elternzeit, bekommen kann, sind 6 Jahre (2 x 3 Jahre EZ) und 6 Wochen Mutterschutz (vor der Geburt des 2. Kindes, es sei denn, er wurde verlängert, weil das Kind später kam). Grundsätzlich konnte damals nur 1 Jahr über den 3. Geburtstag hinaus übertragen werden. Folgende Konstellation ging bei kurzer Geburtenfolge trotzdem (als Beispiel): rund 1,5 Jahre EZ für Kind 1 6 Wochen MuSchu für Kind 2 1 Jahr EZ für Kind 2 rund 0,5 Jahre EZ für Kind 1 2 Jahre EZ für Kind 2 1 Jahr EZ für Kind 1 Wichtig ist dabei, dass 2 Jahre EZ pro Kind vor dessen 3. Geburtstag abgewickelt wurden. Ähnlich kann man die Elterzeiten abwickeln, wenn ein 3. Kind kommt. Dabei weiter wichtig, dass das letzte Jahr Elternzeit vor dem 8. Geburtstag genommen sein muss. Der AG kann die Verlängerung der EZ nicht verlangen... Gruß Sabine


Kunderella

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Danke für die Berechnungen. Das wären dann aber in Summe mehr als 6 Jahre ?! Das hätte ich dann aber so beantragen müssen, oder? Beantragt hatte ich: 2 Jahre EZ Kind 1, die hatte ich dann unterbrochen für MuSchu und EZ Kind 2 für 2 J. Dann habe ich das 3. Jahr Kind 1 genommen und dann das 3. Jahr Kind 2. Ich dachte ich müsse dann 4 Jahre nach Geburt von Kind 2 wieder arbeiten. Mein AG meint erst nach 4 J + Abstand der veuden Geburtstage + MuSchu, also den Zeitraum, um den ich die EZ früher beendet habe. Dummerweise ist mir beim Beantragen dann noch ein Fehler unterlaufen und ich habe nicht ab Geburtstermin des Kindes beantragt, sondern ab Ende des MuSchu. Wann muß ich denn nun wieder arbeiten, ab Geburtstag, ab Ende der beantragten EZ oder ab Geburtstag plus den Rest der vorzeitig veendeten EZ ? Und ab wann habe ich den Anspruch wieder arbeiten zu lönnen? Wenn ich es richtig sehe besteht sonst für die Lücke der bisherige Sotialversicherungsschutz nicht mehr? Vielen herzlichen Dank


Kunderella

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Danke für die Berechnungen. Das wären dann aber in Summe mehr als 6 Jahre ?!  Das hätte ich dann aber so beantragen müssen, oder? Beantragt hatte ich: 2 Jahre EZ Kind 1, die hatte ich dann unterbrochen für MuSchu und EZ Kind 2 für 2 J. Dann habe ich das 3. Jahr Kind 1 genommen und dann das 3. Jahr Kind 2. Ich dachte ich müsse dann 4 Jahre nach Geburt von Kind 2 wieder arbeiten. Mein AG meint erst nach 4 J + Abstand der veuden Geburtstage + MuSchu, also den Zeitraum, um den ich die EZ früher beendet habe.  Dummerweise ist mir beim Beantragen dann noch ein Fehler unterlaufen und ich habe nicht ab Geburtstermin des Kindes beantragt, sondern ab Ende des MuSchu. Wann muß ich denn nun wieder arbeiten, ab Geburtstag, ab Ende der beantragten EZ oder ab Geburtstag plus den Rest der vorzeitig veendeten EZ ? Und ab wann habe ich den Anspruch wieder arbeiten zu lönnen? Wenn ich es richtig sehe besteht sonst für die Lücke der bisherige Sotialversicherungsschutz nicht mehr? Vielen herzlichen Dank  von Kunderella am 26.05.2017


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