Brolly
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte eine Frage zum Bemessungszeitraum für unser zweites Kind, voraussichtlicher Geburtstermin 05.04.2024 Geburtstermin 1 Kind: 07.06.2021 Meine Lebensgefährtin (sind nicht verheiratet) hat bis zum 06.03.2023 ElterngeldPlus bezogen. Können diese komplett ausgeklammert werden, oder nur bis zum 14 Lebensmonat? Einnahmen aus Ihrer Land- und Fortwirtschaft waren in 2022 ca. 100 Euro Einnahmen aus Ihrer Land- und Fortwirtschaft waren in 2023 ca. 150 Euro Ziel wäre der Bemessungszeitraum 2020, wo meine Lebensgefährtin Vollzeit als Angestellte gearbeitet hat. Wäre hier für eine Auskunft sehr dankbar.
Hallo, entscheidend ist, da sie Mischeinkünfte hat, dass letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt. Dies kann sie ausklammern, wenn sie in diesem Kalenderjahr Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen hat. Das ist hier ja nicht der Fall, also bleibt es bei 23. Liebe Grüße NB
Dojii
Elterngeldbezug kann nur bis zum 14. Lebensmonat ausgeklammert werden, egal ob es sich dabei um Basiselterngeld oder Elterngeld Plus handelt. Wenn das Kind 2024 geboren wird, dann gilt Januar bis Dezember 2023 als Bemessungszeitraum für das neue Elterngeld, es kann nicht mehr ausgeklammert werden.
Brolly
Danke für die schnelle Rückmeldung. Auch nicht wenn ich in 2023 noch ein Nebengewerbe angemeldet habe? Ebenso Umsatz ca. 100 Euro.
WonderWoman
wieso sollte es auswirkungen auf das eg deiner freundin haben wenn du ein nebengewerbe anmeldest?
Brolly
Entschuldige, ich meine Sie ein Nebengewerbe 2023 angemeldet hat.
WonderWoman
trotzdem 2023
Dojii
Nein, das hat alles keine Auswirkungen. Entscheidend ist eben nur, in welchem Jahr haben die ersten 14 Lebensmonate Elterngeldbezug des Vorkindes geendet. Das war in 2022. Damit kann 2023 nicht ausgeklammert werden.
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