Sehr geehrte Damen und Herren, ich arbeite in den Niederlanden, mein Antrag auf deutsches Elterngeld wurde bereits genehmigt. Nun fiel mir der Gesetzestext in die Hand, dass bei schwangerschaftsbedingter Erkrankung die betroffenen Monate nicht zur Berechnung herangezogen werden. Ich bin Umsatzbeteiligt, mein Grundgehalt beträgt weniger als 50 % meines Gehaltes bei normaler Arbeit. Im zweiten Schwangerschaftsmonat wurde ich wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung krank geschrieben und bezog ab dato nur noch das Grundgehalt, was mir vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde und dieser von der Versicherung erstattet bekommt. Ich hatte also deutliche Gehaltseinbußen, lag jedoch noch über dem für Elterngeld relevanten Höchstsatz, sodass es zunächst keine Auswirkungen hatte. Zur Berechnung wurden nun die 12 Monate vor Geburt herangezogen, folglich auch die in denen ich schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben war. Nun werde ich Teilzeit für maximal 30 Stunden pro Woche wieder arbeiten. Ich werde etwas mehr verdienen, als mein Grundgehalt beträgt, sodass mir von der Elterngeldstelle lediglich der Sockelbetrag genehmigt wurde. Ich werde jedoch weniger verdienen als ich vor de Schwangerschaft ohne Krankheit bei normaler Arbeit hatte. Meine Frage wäre nun, ob man nicht die Monate vor der schwangerschaftsbedingter Erkankung zur Berechnung heranziehen müsste, dann würde sich nun bei Teilzeitarbeit eine Differenz ergeben, die ich zu 65% von der Elterngeldstelle erstattet bekommen würde. Die Mitarbeiterin der Elterngeldstelle teilte mir mit, dass das vom Arbeitgeber ausbezahlte Grundgehalt steuerpflichtig sei uns als solches trotz schwangerschaftsbedingter Erkrankung zur Berechnung herangezogen werden müsse. Im Gesetzestext entnehme ich das anders. Vielen Dank für Ihre Hilfe, freundliche Grüße M. Conta
von Mocca35 am 08.11.2012, 19:51