Nessy2538
Guten Tag, mein erstes Kind war ein extremes Frühchen ( 13 Wochen zu früh geb. 15.5.22) daraus resultierte eine längere Muterschutzfrist von 12 Wochen nach der Geburt. Nun kam mein zweites Kind am 22.2.24 reif zur Welt und ich würde gerne wissen ob die der Verschiebetatbestand hier trotzdem 14 Monate nach Geburt vom ersten Kind ist oder ob hier mehr Monate ausgeklammert werden können. Leider habe ich hier bisher unterschiedliche Aussagen von L-Bank Mitarbeitern bekommen. Vielen Dank im Voraus für die Rückmeldung
Hallo, bis höchstens zum 14. Lebensmonat. Liebe Grüße NB
Bone
Ausklammern kann man bis zu 14 Monate EG und den Mutterschutz. Nachgeburtlicher Mutterschutz und EG überdecken sich.
Ani123
Es kommt drauf an, ob sie beim 1. Kind Basis-EG oder auch EGplus bezogen haben. Bei nur Basis-EG können sie 12 Monate ausklammern, bei EGplus 14 Monate. Bei der Ausklammerung ist es unrelevant wie lang ihr Mutterschutz war. Während der Zeit wurde zeitgleich mit Basis-EG gerechnet. Zeiten mit Mutterschutz vom 2. Kind können sie ausklammern. Mich wundert, dass sie beim 1. Kind (13 Wochen zu früh) nur 12 Wochen und keine 18 Wochen Mutterschutz hatten. 18, weil 12 Wochen nach Geburt wegen Frühgeburt plus 6 Wochen vor Geburt, welchen sie erst nach der Geburt nehmen konnten. Beim 2. Kind haben sie mind. 8 Wochen plus die Tage von vor der Geburt, falls es dort noch keine 6 Wochen waren.
Dojii
Leider sind die beiden vorherigen Antworten nicht ganz korrekt. Wenn das Vorkind ein Frühchen war, können mehr Monate mit Eltenrgeldbezug ausgeklammert werden (egal ob man beim alten Kind Basis oder Plus bezogen hat). Das Elterngeldgesetz besagt hier eindeutig, dass bei Vorkindern, die mind. 6 Wochen zu früh geboren wurden, die ersten 15 Lebensmonate mind. 8 Wochen zu früh geboren wurdem, die ersten 16 Lebensmonate mind. 12 Wochen zu früh geboren wurdem, die ersten 17 Lebensmonate mind. 16 Wochen zu früh geboren wurdem, die ersten 18 Lebensmonate Elterngeldbezug ausgeklammert werden können. Du musst dann als Nachweis den errechneten Termin des Vorkindes beilegen, zum Beispiel eine Kopie des Mutterpasses o. ä. Zu finden auch in den Richtlinien zum Elterngeld, Punkt 2b.1.2.1
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