Elterngeld - Verschiebung des Bemessungszeitraums (schwangerschaftsbed.Krankheit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld - Verschiebung des Bemessungszeitraums (schwangerschaftsbed.Krankheit

Hallo Frau Bader, ich hoffe, Sie können mir in der etwas verzwickten Situation helfen. Zu dieser Konstellation fand ich nichts im Forum. Folgende Eckdaten: - Geburtstermin: 15.10.2022 - Anmeldung Gewerbe: März 2022 - Ansonsten: Angestelltenverhältnis - Schwangerschaftsbedingte Erkrankung (reaktive Depression nach mehreren Fehlgeburten) im Zeitraum Oktober 2020-März 2022 mit Krankengeldbezug auf Grund Angestelltenverhältnis Ich bin gerade dabei, einen Antrag auf Elterngeld zu stellen. Soweit die nachvollziehbaren Tatsachen: Wegen Gewerbeanmeldung 2022 verschiebt sich mein Bemessungszeitraum auf das Kalenderjahr vor der Geburt = 2021. Im kompletten Bemessungszeitraum 2021 existiert der Krankengeldbezug resultierend aus einer schwangerschhaftsbedingten Erkrankung. Die schwangerschaftsbedingte Erkrankung mindert das Einkommen aus nicht-selbständiger Arbeit (Nachweis Krankengeldbezug). Ein Gewerbe existiert 2021 noch nicht, ein Nachweis über gemindertes Einkommen kann hier nicht erbracht werden. Ist hier dennoch der Tatbestand der Verschiebung des Bemessungszeitraumes erfüllt oder muss 2021 sowohl ein Einkommen aus Gewerbe UND nicht-selbständiger Arbeit vorliegen oder geht dann Gewerbe mit 0 rein? Sollte sich der Bemessungszeitraum von 2021 auf 2020 verschieben, wäre eine Minderung des nicht-selbständigen Einkommens in 2020 immer noch erfüllt. Ich würde also weiterhin den Bemessungszeitraum auf 2019 verschieben, in dem ich volles Gehalt aus nicht-selbständiger Arbeit hatte. Die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes wäre demnach nur das Gehalt aus nicht- selbständiger Arbeit. Ist meine Schlussfolgerung diesbezüglich richtig? Ich hoffe, Sie können mir meine 2 Fragen bei diesem Saxhverhalt beantworten. Herzlichen Dank und freundliche Grüße

von Cornflower am 07.01.2023, 03:28



Antwort auf: Elterngeld - Verschiebung des Bemessungszeitraums (schwangerschaftsbed.Krankheit

Hallo, bitte kurz und allgemein fragen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.01.2023



Antwort auf: Elterngeld - Verschiebung des Bemessungszeitraums (schwangerschaftsbed.Krankheit

Soweit mir bekannt, bezieht sich das Schwangerschaftsbedingt auf die aktuelle Schwangerschaft bzw auf das Kind für das EG beantragt wird. Von daher müsste bei dir das Jahr 2021 gelten.

von KielSprotte am 07.01.2023, 10:47



Antwort auf: Elterngeld - Verschiebung des Bemessungszeitraums (schwangerschaftsbed.Krankheit

Lt. diesem Link ist es eben nicht so, dass die Erkrakung im Zusammenhang mit der letzten Schwangeschaft stehen muss: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/Pressemitteilung_2017_11.html "Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes macht es keinen Unterschied, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt geendet hatte, wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war."

von Cornflower am 07.01.2023, 11:26



Antwort auf: Elterngeld - Verschiebung des Bemessungszeitraums (schwangerschaftsbed.Krankheit

Bei deinen Angaben passt es so. Durch die schwangerschaftsbedingte Erkrankung (Attest des Arztes dem Antrag beifügen!) kannst du zwischen 2021 oder 2019 wählen. Wichtig ist, dein Gewerbe MUSS im Steuerbescheid 2022 erscheinen, mit einem Betrag anders als 0 EUR. In beiden Fällen zählt dein Einkommen aus Angestelltentätigkeit von Januar bis Dezember. Ob die Krankschreibung von der selben Schwangerschaft herrührt oder einer vorangegangenen spielt keine Rolle.

von Dojii am 09.01.2023, 07:39



Antwort auf: Elterngeld - Verschiebung des Bemessungszeitraums (schwangerschaftsbed.Krankheit

Hallo Dojii, danke für Deine Antwort. Attest des Arztes habe ich geben alles, ist vorhanden. Es reicht aus, dass er eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung und Zeitraum bestätigt, richtig? Mit einem anderen Betrag als 0 EUR meinst Du auch negative Einkünfte (entstanden durch Materialkäufe), sprich Verlust? Muss man der Elterngeldstelle bereits für das Vorjahr eine fertige Einnahmen-Überschuss-Rechnung präsentieren? Aus steuerlicher Sicht hat man eigentlich Zeit bis 31.05. oder reicht eine vorläufige? Ich verstehe nicht, warum ich zwischen 2021 und 2019 wählen könnte? Im kompletten 2021 bestand die Erkrankung, so dass ich da eben keine Einkünfte hatte. Aus diesem Grund verschiebt es sich doch weiter auf 2020. Auch da war zum Teil die Erkrankung (Okt-Dez) und mindeste mein Einkommen, weshalb ich dann 2019 bevorzuge. In dem Jahr habe ich voll gearbeitet und die Erkrankung war noch nicht da. Ich habe mit meinem Gewerbe in 2022 keine Gewinneinkünfte, ich kann ein paar Materialeikäufe für das Gewerbe nachweisen, die jedoch zum Verlust bzw. negativen Einkünften führen. Ich konnte das Geschäft wie vorher geplant aus gesundheitlichen Gründen während der Schwangerschaft nicht betreiben. Da ich damit unter den 35 Euro/Monat bin (im Jahr der Geburt und kein Gewerbe in 2021), könnte ich beantragen, dass diese Einkünfte nicht berücksichtigt werden, womit ich sogar den Bemessungszeitraum für Nicht-Selbständige, die 12 Kalendermonate vor der Geburt, in Anspruch nehmen. Das wäre aber für mich von Nachteil.

von Cornflower am 09.01.2023, 10:10



Antwort auf: Elterngeld - Verschiebung des Bemessungszeitraums (schwangerschaftsbed.Krankheit

Ja genau, du brauchst nur ein Attest mit dem Zeitraum und dem Begriff Schwangerschaft. Keine Diagnose oder ähnliches, das geht niemanden etwas an. Negative Einkünfte sind auch Einkünfte, also ein Verlust zählt auch als selbstständige Tätigkeit. Nur wenn ich Steuerbescheid genau 0 steht, ist davon auszugehen, dass das Gewerbe nicht ausgeübt wurde. Für diesen Nachweis musst du der Elterngeldstelle eine Einnahmenüberschussrechnung (vorläufig, gerne auch selbst erstellt) für den Zeitraum Januar 2022 bis Oktober 2022 einreichen. Hier muss eben am Ende eine Zahl kleiner/größer 0 EUR erkennbar sein. Dann kannst du als Selbstständige berechnet werden. Nach dem Elterngeldbezug musst du dann den Steuerbescheid 2022 nachreichen, damit die Elterngeldstelle endgültig prüfen kann, ob 2022 tatsächlich ein Gewerbe ausgeübt wurde (hier ist es wieder egal ob Gewinn oder Verlust, nur eben nicht 0 EUR). Wieso 2021 oder 2019 ist einfach: Eigentlich gilt aufgrund der Selbstständigkeit das Jahr 2021. Du hast aber nun die Möglichkeit, aufgrund der Erkrankung die Jahre mit Erkrankung auszuklammern (aber es zwingt dich natürlich keiner dazu, es ist eben eine Wahl). Du musst allerdings alle betroffenen Jahre gemeinsam ausklammern. Da du in 2021 und 2020 erkrankt warst, musst du entweder beide Jahre ausklammern oder keines von beiden. Du hättest also bspw. nicht die Möglichkeit zusagen, du willst (wieso auch immer) 2020 nutzen für das Elterngeld. Somit bleibt dir die Wahl zwischen 2021 und 2019.

von Dojii am 09.01.2023, 11:06



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