lene237
Sehr geehrte Frau Bader, seit der Geburt meines Kindes am 15.7.18 erhalte ich (für 12 Monate) Elterngeld auf Basis des Steuerbescheids 2017, da ich vor der Geburt Mischeinkünfte hatte. Nach Ende des Eltergeldbezugs (Juli 2019) werde ich in kleinem Umfang entweder nur Einkünfte aus Selbstständiger Arbeit oder ggf. wieder Mischeinkünfte haben (dann wohl Minijob + Selbstständig). Sollte ich wieder schwanger werden und ein zweites Kind im 2. Halbjahr 2019 oder in 2020 geboren werden, ist es richtig, dass dann auch wieder das Elterngeld auf Basis des Steuerbescheids 2017 berechnet wird? (Weil ich vor der 2. Geburt teilweise oder ganz selbstständig war und 2019 Und 2018 wegen zeitweisem Elterngeldbezug für Kind 1 ausgeklammert werden)? Freundliche Grüße. L.
Hallo, das ist richtig, Sie können die entsprechenden Jahre ausklammern. Liebe Grüße NB
Dojii
Ja, das ist richtig. Du darfst dir aussuchen, ob du ganz normal das Steuerjahr vor Geburt des Kindes nimmst oder die beiden Steuerjahre ausklammerst, in denen du Elterngeld bezogen hast. Wichtig ist: Das passiert nicht automatisch, das musst du im Antrag explizit angeben, welches Jahr du denn gerne nutzen möchtest, sonst wird automatisch das Steuerjahr vor Geburt genommen.
lene237
Vielen Dank für die Antwort!
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