Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld Bemessungszeitraum Selbstständig

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld Bemessungszeitraum Selbstständig

Nika2018

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Sehr geehrte Frau Bader, bei Selbstständigen wird ja das letzte vollatandige Kalenderjahr als Bemessungszeitraum für das Kindergeld angesetzt. Wie verhält es sich denn beim 2. Kind, wenn unser erstes Kind am 03.11.2018 geboren ist und wir bis zum 02.01.2020 Elterngeld bezogen haben (Ende 14. Lebensmonat). Wird dann das Jahr 2020 tatsächlich nicht als vollständiges Kalenderjahr in Betracht gezogen? Ebenso wie das Jahr 2019 (da in diesem komplett Elterngeld bezogen wurde) und 2018 (da in diesem Jahr Mutterschaftsgeld bezogen wurde). Das würde für uns bedeuten, dass der Bemessungszeitraum auf 2017 zurückfallen würde? Oder würde 2020 doch 'gelten', da der 01.01. ja eh ein gesetzlicher Feiertag ist und es dann nur um den 02.01. mit Elterngeldbezug ginge? Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ohne zu wissen, wer von beiden Eltern EG bezogen hat und wann KInd 2 kommt: es zählt das letzte abgeschlossene Kalenderjahr ohne MG oder EG (bis zum 14 LM). Feiertage sind egal. Steht in § 2 b BEEG Liebe Grüße NB


luvi

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Hallo, Wer hat Elterngeld im Januar bezogen? Du oder dein Partner? LG luvi


Felica

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In so einem Falle wird so oder so nur auf Antrag ausgeklammert. Muss man sich also selbst aktiv darum kümmern das nicht stur das letzte abgeschlossene Kalenderjahr als Berechnungsgrundlage dient. Feiertage führen dagegen nicht zur Ausklammerung. es ist also völlig egal ob das Kind am 1.1 oder 2.1 geboren wurde, der Januar würde komplett mit bezogen werden.


Dojii

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Wieso sollten Feiertage nicht zum Ausklammern führen? Ausklammern wegen Elterngeldbezug setzt laut Gesetz keinen Einkommensverlust voraus. Es reicht ein einziger Tag Elterngeld in dem Kalenderjahr, auch wenn es ein Sonntag oder Feiertag ist, dass das Jahr ausgeklammert werden darf. Wie schon gesagt wurde, passiert das nicht automatisch, du musst im Antrag explizit angeben, welchen Jahr du nutzen willst. Davon ausgehend, dass das neue Kind erst 2021 geboren wird: Du darfst dir also in dem Fall aussuchen, ob du 2020 (das Kalenderjahr vor Geburt), oder 2017 (das erste Kalenderjahr in der Reihe ohne Elterngeld-/Mutterschaftsgeldbezug) nutzen willst.


Felica

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Nein, der Feiertag als solcher führt nicht zur Ausklammerung. Feiertag wäre der 1.1. Dann müsste auch jeder andere Feiertag den Zeitraum verschieben, bei jedem der EG beantragt. Ist aber nicht der Fall. Feiertage werden einfach nicht berücksichtigt. Ob also 1.1 oder 2.1 ist egal. der Januar gilt deshalb weil der EG-Bezug am 2.1 endet, er würde genauso gewertet werden wenn es der 1.1 wäre oder der 3.1. Ausklammern bedeutet überspringen.


Dojii

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Ok, ich glaube wir haben aneinander vorbei geredet. ;) Ich meinte, dass ein Feiertag MIT Elterngeldbezug auch zur Ausklammerung führt. Spricht wenn Elterngeld nur bis zum 01.01. gezahlt worden wäre, dann kann auch ausgeklammert werden, auch wenn an dem Tag eigentlich gar nicht gearbeitet werden müsste.


Felica

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Denke ich auch ;)


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