Ergo123
Sehr geehrte Frau Bader, Meine Tochter wurde am 27.12.2019 in SSW 32+1 geboren. Ich habe Basiselterngeld bis Dezember 2020 bezogen. Nun bin ich erneut schwanger und der ET ist Ende August. Um den Ausgleich beim Elterngeld zu schaffen, überlege ich nun (eventuell rückwirkend) ein Gewerbe anzumelden, mich mit meinem Nähen selbständig zu machen. Es könnte darauf hinauslaufen, dass somit nicht die letzten 12 Monate als Berechnungszeitraum herangezogen werden, stimmt das so? Da meine Tochter Ende Dezember 2019 geboren wurde, frage ich mich, ob dann das gesamte "Steuerjahr" 2019 auch nicht als Bemessungszeitraum genommen wird, sondern 2018? Verstehe ich das so richtig? Oder gäbe es eine Möglichkeit das Jahr 2019 als Berechnungsgrundlage zu nehmen? Vorab vielen Dank und liebe Grüße,
Unterschied nicht erkennbar...
Dojii
Wenn du ein Jahr wegen Elterngeldbezug ausklammerst, musst du alle Jahre wegen Elterngeldbezug ausklammern. Theoretisch wäre es also möglich 2019 zu nutzen, da du da kein Elterngeld bezogen hast, sondern (wahrscheinlich) nur Mutterschaftsgeld. Du hättest also die Wahl zwischen 2018 oder 2019. ABER wenn du so kurz vor einer neuen Geburt, wissend, dass du bereits schwanger bist, ein Gewerbe anmeldest und dadurch dein neues Elterngeld so massiv aufstockst, könnte das gewisse Fragen aufwerfen. Die Elterngeldstelle könnte das als Scheingewerbe auslegen und dagegen vorgehen bzw. die vorliegende selbstständige Tätigkeit erst einmal nicht anerkennen und du müsstest das rechtlich durchsetzen - wenn du eben gut begründen kannst, wieso du gerade jetzt das Gewerbe so passend anmeldest.
Ergo123
Hallo Frau Bader, die Korrektur war für das Jahr 2020 anstatt 2019, welches ich im Text korrigiert habe. Vielen Dank für Ihre Antwort. Und vielen Dank für die weitere ausführliche Antwort dazu! LG
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