Mitglied inaktiv
Liebe Fr. Bader muss trotzdem nochmal nachharken, aber Danke schon mal für die erste Antwort.(bzl. Altenpflege Frage) Gibt es gesonderte Vorschriften für Kleinbetriebe und wie sieht es aus, wenn ich im EU auf 400 Euro arbeiten möchte. Darf mir mein AG das verweigern? LG Diana
Hallo, bei MuSchG gibt es keine Sonderregelung. Wegen TZ sollen sich AG und AN innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
ot.
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