Mitglied inaktiv
Guten Tag Frau Bader, im meinem Fall liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor. Meine Partnerin die vor unserem Zusammenzug in eine gemeinsame Wohnung, Sizialhilfe bezog, erhält seit dem keine Hilfen seitens des Sozialamtes.Da mein Einkommen ausreichend ist, laut Berechnung des Sozialamtes ( Düsseldorf ). Ihr unehelicher Sohn wird ebenfalls von mir unterstützt ( bin nicht der Kindesvater). Damals galt er noch als abgesichert da er Gelder von der Unterhaltsvorschusskasse bezog. Seit zwei Monaten ist jedoch der Höchst- leistungszeitraum von 72 Monaten vorbei und nun erhält er diese Gelder nicht mehr.Schon damals berechnete man mir nicht alle Unkosten die ich schon vor unserem Zusammenzug hatte. So wurden Kosten für mein Kfz, Haftpflich- und Hausratversicherung, Schulden ( die durch meine unbezahlte Berufsausbildung zustande gekommen sind) usw. nur anteilig anerkannt. Nun wo die Gelder für den Sohn wegfallen möchte meine Partnerin einen erneuten Sozialhilfeantrag stellen, da ich erstens nicht mehr in der Lage bin für die Kosten der Beiden auszukommen und ich zweitens eine Fortbildung anstrebe die ebenfalls Gelder verschlugt. So bin ich gezwungen den kompletten Unterhalt zu bezahlen und selbst am Existenzminimum zu leben. Da das Sozialamt schon damals nicht alle meine Kosten zu 100 % berücksichtigte. Ich habe jedoch auch diesmal die Befürchtung, dass das Sozialamt wieder alles versuchen wird, um an der Zahlung vorbei zu kommen. Frage: Welche Möglichkeiten habe ich als Unterhalter der Beiden? Darf ich Zahlungen verweigern? Ist die Zahlung nur gewährleistet, wenn meine Partnerin mit ihrem Sohn auszieht und einen eigenen Wohnraum beantragt.? Wo finde ich im Bedarfsfall adäquate Hilfen? ( einen Rechtsanwalt! ) Mit freundlichen Grüßen Frank
Lieber Frank, Lieber Till, wenn man in nichtehelicher Gemeinschaft (setzt idR eine gemeinsame Wohnung voraus) lebt, ist man dem anderen dergestalt zum Unterhalt verpflichtet, dass die Sozialhilfe gekürzt wird oder wegfällt. Das sollte jedoch nicht dazu führen, dass man selber keine Fortbildung machen kann. Wenn Sie nach dem Bescheid des Sozialamtes der Ansicht sind, Sie haben zu wenig zum Leben, müssen Sie gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegen, dann wir die Sache von einer höheren Stelle überprüft. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Wie wär`s, wenn Deine Partnerin selber mal arbeiten gehen würde? Das Kind ist über 6 Jahre alt!
Mitglied inaktiv
Meine Partnerin würde gerne arbeiten gehen!!! Ist laut des Arbeitsamtes jedoch nicht vermittelbar, da sie Behindert ist und einen speziellen Ausbildungsplatz benötigt.Ausserdem braucht sie nicht zu arbeiten, da sie es mit dem Kleinen noch nicht braucht! Kluge Antworten kann mich mir auch selber geben.Es gibt auch Menschen die auf diese Hilfe angewiesen sind und nicht die Absicht haben, zusätzliche Einnahmequellen zu bekommen.
Mitglied inaktiv
hallo habe ähnliches problem. ist jedoch mein eigenes kind (vor kurzem geboren) und ich bin noch student. mir wäre sehr an der beantwortung der fragen von frank gelegen. vielen dank
Die letzten 10 Beiträge
- Aufhebungsvertrag und Sperre Arbeitslosengeld
- Elternzeit endet vor Mutterschutz, aber TZ Vertrag mit ruhenden VZ Vertrag
- Jugendamt Besuch?
- Finanzen bei Trennung
- Umgangsrecht des Vaters
- Elternzeit vorzeitig beenden
- Mutterschutzlohn
- Elterngeld bei 2. Kind - Kleingewerbe
- Wann Arbeitszeugnis anfordern
- Beschäftigungsverbot