Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Bundeserziehungsgeldgesetz

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Bundeserziehungsgeldgesetz

Mitglied inaktiv

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Guten Tag Frau Bader, Sie waren schon einmal so freundlich, mir Auskunft zu geben. Eine Frage habe ich noch, die Sie mir vielleicht beantworten können: Ich arbeite Teilzeit (24 Std/Woche) und bekomme im Nov mein 2.Kind. Interpretiere ich das Bundeserziehungsgeldgesetz richtig, daß ich auch ohne Ankündigung von Erziehungsurlaub, aufgrund meiner bisherigen Teilzeitarbeit, einen Kündigungsschutz von 2 Jahre genieße? Ich habe meinem AG einen Vorschlag unterbreite, die Arbeitszeit etwas zu reduzieren, aber er meldet sich nicht. Wenn ich "normal" weiterarbeiten würde (24 Std), dann müßte er sich damit einverstanden erklären, oder? Mir geht es in erster Linie um den Köndigungsschutz. Zur Info: Das Unternehmen beschäftigt weniger als 10 Angestellt. Hier noch der Auszug aus o.g. Gesetz, daß ich gefunden habe: § 18 Kündigungsschutz (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer 1. während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet oder, 2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5 Abs. 3) übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Nummer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Elternzeit nach § 15 besteht. Ich hoffe, die Frage entspricht den Anforderungen des Forums. Vielen Dank für Ihre Hilfe Miriam Becker


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie arbeiten jetzt in EU TZ und wollen das im neuen EU so weiter machen? Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Danke für die schnelle Reaktion. Ich habe damals keinen Erziehungsurlaub beantragt, sondern nur meine Arbeitszeit reduziert von 40 auf 24 Std. Inzwischen ist meine Tochter schon über 3 Jahre, so daß dies eh hinfällig wäre. Ich habe das Gesetz so interpretiert, daß in diesem Fall (wenn man schon Teilzeit arbeitet), nicht extra Erziehungsurlaub beantragt werden muß. Aber der gleiche Kündigungsschutz besteht. Für einen Laien ist dies schwer auszudrücken, aber vielleicht verstehen Sie mich. Danke & einen schönen Abend M. Becker


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