mimiblue
Liebe Frau Bader :-) mein Anwalt hat das Schreiben folgendermaßen formuliert und beruft sich auf nach § 16 BEEG ist eine einseitige Änderung des Endzeitpunkts einer beantragten Elternzeit durch den Mitarbeiter nicht möglich – eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung innerhalb des dreijährigen Zeitraums ist nämlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Da Sie während der – verlängerten – Elternzeit die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit anstreben, könnte alternativ die Elternzeit zum ursprünglich vereinbarten Termin enden und stattdessen eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragt werden, sofern der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und die reduzierte Arbeitszeit wenigstens für die Dauer von zwei Monaten zwischen 15 und 30 Wochenstunden besteht. Dieser Antrag muss sieben Wochen zuvor schriftlich gestellt werde. Der Antrag kann vom Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. nun dachte ich eigentlich, dass - wenn ich im Vorfeld schon 2 Jahre Elternzeit angemeldet habe, ich OHNE Zustimmung des AG ein 3 Elternzeitjahr anmelden kann inkl. Antrag auf Teilzeitarbeit. Nun meinte mein Anwalt dass für das 3 EZ Jahr mein AG ZUSTIMMEN MUSS: WAS STIMMT JETZT ? KANN ICH EINFACH DAS 3 Jahr dranhängen oder nicht - UND WIE BEURTEILEN SIE DAS SCHREIBEN???? VIELEN DANK --------------------------------------------------------- wie ich Euch bereits mitgeteilt hatte, ist mir eine Arbeit in Vollzeit wegen der Betreuung meiner Tochter Marlene-Sophie leider noch nicht möglich, weil derzeit nur zwei Tage in der Woche durch die Kindertagesstätte abgedeckt sind. Dies wird bei mir frühestens ab November 2013 wieder der Fall sein. Bis dahin könnte ich allerdings kurzfristig in reduziertem Umfang wieder arbeiten. Wie bereits gestern telefonisch besprochen, würde ich gerne am Donnerstag:7,5 Stunden Freitag: 7,5 Stunden arbeiten. Das sind die festen 2 Tage die die Kleine in der KiTa ist. Für dieses Jahr habe ich einen Plan mit den Ferienzeiten. Optional kann ich später auch von 2 auf 3 Tage erhöhen. Dies würde bedeuten, dass ich dann 18-19,5 Stunden von Montag bis Mittwoch a 6 – 6,5 Stunden täglich arbeiten könnte. Mir ist dabei nicht ganz klar, ob ich meine Elternzeit hierfür verlängern muss oder aber nur die Arbeitszeit entsprechend angepasst werden muss. Sollten Ihr mit meinem Vorschlag einverstanden sein, wäre es sicherlich das Beste, wenn mein bestehender Arbeitsvertrag zur Klarstellung durch einen entsprechenden Zusatz angepasst wird, in welchem die Dauer, der Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit geregelt wird, bis ich wieder in Vollzeit arbeiten kann. Für Eure Bereitschaft, mein Anliegen auf Wiederaufnahme meiner Tätigkeit in geringerem Umfang in einem persönlichem Gespräch zu erörtern, möchte ich mich ganz herzlichen Bedanken. Ich bin mir sicher, dass wir eine gemeinsame Lösung finden werden, die auch für Euch akzeptabel ist.
Hallo, wenn Sie einen RA haben, darf ich mich nicht einmischen Liebe Grüsse, NB
samirasmama
Ganz klar muss der ag zustimmen,egal ob teilzeit oder nicht....stell dir mal vor das würde jeder so machen....
mimiblue
ja für Teilzeit muss er zustimmen, dass weiss ich ja selber aber es geht um die Verlängerung der EZ - lies mal bitte genau bevor Du solche Kommentare abgibst
SumSum076
Bezüglich der Verlängerung auf 3 Jahre: Wenn du zuvor 2 Jahre angemeldet hast, kannst du 7 Wochen vorher deine Elternzeit um bis zu 12 Monate verlängern! Diese Elternzeit brauchst du nur anzumelden. Du benötigst nicht die Zustimmung. (ich such nochmal raus, wo das explizit steht. Denn aus dem BEEG ergibt sich das nur) Gruß Sabine
Die letzten 10 Beiträge
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Elterngeld/Elternzeit
- Berechnung des Wochenschnitts pro Lebensmonat während Elternzeit – Umgang mit angebrochenen Wochen
- Schwanger in der Elternzeit
- Beschäftigungsverbot
- Elterngeld -Zeitpunkt Steuerklassenwechsel
- Beschäftigungsverbot nach erneuter Schwangerschaft
- Arbeitgeberzuschuss Mutterschaftsgeld
- Änderung der Steuerklasse vor der Geburt des Kindes