Papillon11
Sehr geehrte Frau Bader, ich lebe eigentlich schon immer vom KV unseres gemeinsamen Kindes getrennt. Er wurde von mir erstmals im Januar 2017 zur Offenlegung seiner Finanzen aufgefordert, mit dem Hintergrund, Betreuungsunterhalt berechnen lassen zu können. Dieser ist er nicht nachgekommen. Im März 2018 habe ich mit diesem Anliegen einen Anwalt bemüht (dieser vertritt mich seit Mitte 2018 nicht mehr). Es folgten weitere Aufforderungen zur Offenlegung und daraus resultierend eine grobe Berechnung des vom KV zu zahlenden Betreuungsunterhalts. Es folgte ein reger Schriftverkehr ... Der KV hat bis heute nie vollumfänglich seine finanzielle Situation offen dargelegt. Trotz mehrfach genannter und beschriebener Fristen. Nachdem ich nicht mehr anwaltlich vertreten wurde, habe ich dies immer wieder versucht. Mit Frist und ich habe ihn auch mehrfach in Verzug gesetzt. Nun zu meiner Frage: Mein Kind ist mittlerweile über 3 Jahre alt. Besteht dennoch Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Geltendmachung? Falls ja, wie sollte ich nun am besten vorgehen? Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen, Papillon11
Hallo, Anspruch besteht auch rückwirkend bis zu dem Tag, an dem man den Anspruch zum ersten Mal geltend gemacht hat (beweisbar). Verjähren tut es nach den normalen Regeln, d.h es sind 3 Jahre vom Ende des Jahres an. Für 2017 wäre es am 01.01.2021 verjährt Lieeb Grüße NNB
cube
Hast du denn überhaupt Klage auf Betreuungsunterhalt beim Gericht eingereicht?
Mitglied inaktiv
am besten suchst du dir einen neuen rottweileranwalt und beauftragst ihn mit sämtlichen belegen deiner versuche betreuungsunterhalt einzuklagen. es GING mal im nachgang, das weiß ich, evtl ist das aber nicht mehr so. ich würde aber zwingend abwägen, ob es das anwaltshonorar überhaupt wert ist, d.h. ist zu erwarten, dass der mann soviel asche hat, dass da wirklich was dabei rumkommt? anonsten ist es ein nullsummenspiel.... wenn er selbstständig ist und/oder anderweitige u.u. vor- oder gleichrangige pflichten hat, ist es den ganzen ärger m.e. nicht wert. es wird ja auch einen grund haben, warum dich anwalt1 nicht mehr vertritt.
Papillon11
Lieben Dank für Eure Hilfe! @cube — Nein, eine Klage konnte bisher aufgrund von fehlender Angaben des KV noch nicht eingereicht werden. @kravallie — Der Anwalt vertritt mich nicht mehr aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht (die war zumindest damals sehr gut), sondern weil wir uns anderweitig überworfen haben. Aber Du hast Recht ... Ich muss da wirklich abwägen. Daher ja meine Frage, ob das alles noch Gültigkeit hat und wenn ja, ab wann ..? Bzw. wann beginnt die Frist und welchen Zeitraum würde es betreffen? Ab März 2017 und dann bis dahin, bis der Kleine sein 3. LJ vollendet hat? Wenn dem so wäre, wäre es gut. Zumal ja ein Verhältnis KV-> Kind | KV -> mir ja eh nicht besteht. Danke und liebe Grüße
Papillon11
Nachtrag @ cube: Der KV wollte das alles außergerichtlich und ohne Anwälte weiter klären bzw. hat er mir schon eine monatliche Summe zugesichert, die jedoch nie gezahlt wurde. Letzten Endes wurde ich nur hingehalten und veräppelt.
Felica
Sagen wir mal so, wenn es dir wichtig wäre, dann hättest du doch schon viel eher Druck gemacht. Entsprechend kommt der Kindsvater doch mit der Hinhaltetaktik recht gut voran. Also ernst gemeinte Frage, wie wichtig ist es dir?
Papillon11
Hallo Felicia, es ist mir schon sehr wichtig. Ich war definitiv zu blauäugig und habe mich auf seine „warmen Worte“ von damals verlassen. Auf der anderen Seite aber wollte ich wohl das eh schon nicht so tolle Verhältnis nicht noch weiter beschweren.
la-floe
hi, Ist mir mal ganz genauso gegangen. Allerdings habe ich ihn schlussendlich dann auf Auskunft verklagt ( Stufenklage). Er ist dann zu Auskunft verklagt worden, hat sie aber trotzdem nie erteilt. Das hätte ich mit einem GV vollstrecken müssen, die Kraft hatte ich damals nicht. Entscheide du, ob es dir das wert ist. Ich habe für mich entschieden, mich auf's Wesentliche zu konzentrieren. Und da gehören weder warme Worte des Ex dazu noch Gedanken, wie sich unser grottiges Verhältnis entwickelt. Wichtige Dinge wie KU regelt die Beistandschaft. floe
Mitglied inaktiv
*Daher ja meine Frage, ob das alles noch Gültigkeit hat und wenn ja, ab wann ..? Bzw. wann beginnt die Frist und welchen Zeitraum würde es betreffen? Ab März 2017 und dann bis dahin, bis der Kleine sein 3. LJ vollendet hat?* für mein rechtsverständnis hättest du auch rückwirkend Anspruch seit Geburt des kindes, bzw. ab dem Zeitpunkt, als du finanzielle einbußen hattest (kann ja theoretisch schon in der Schwangerschaft gewesen sein, durch bv oder au....) zahlt er denn unterhalt für das Kind? allein dafür muss er doch seine Finanzen offengelegt haben...
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