Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Benachteiligung im Beschäftigungsverbot?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Benachteiligung im Beschäftigungsverbot?

ElCo

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Guten Tag Frau Bader, ich habe eine Frage zum BV. Wenn ein Vertrag zur Hälfte (0,5 Stellenanteil) befristet und zur Hälfte (0,5 Stellenanteil) unbefristet ist und beide Anteile sich auf denselben Arbeitsbereich beziehen, der befristete Anteil auch nicht an eine Phase der Mehrarbeit gebunden ist, darf der Arbeitgeber dann die Verlängerung der Befristung als Folge der Schwangerschaft und eines Beschäftigungsverbotes verweigern? Es stand vor Bekanntgabe der Schwangerschaft außer Frage, dass der befristete Anteil verlängert wird. Der Wegfall dieses Bereiches und damit die Reduzierung auf eine halbe Stelle sind also ohne Frage direkte Folgen der Schwangerschaft, bzw. des Beschäftigungsverbotes. Wonach wird in dem Fall das BV-Gehalt berechnet? Es sollte sich doch auf den Verdienst der letzten 13 Wochen beziehen und durch die Schwangerschaft entstandene Nachteile unberücksichtigt lassen? Mit freundlichem Gruß, ElCo


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, zum einen verstehe ich schon gar nicht, wieso der Vertrag aufgeteilt ist und zum Teil befristet und zum Teil unbefristet. Unabhängig davon haben Sie natürlich einen Anspruch auf Verlängerung, wenn sie beweisen können, dass der Vertrag ohne Schwangerschaft verlängert worden wäre. Das wird problematisch. Liebe Grüße NB


Strudelteigteilchen

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Was ist denn die Begründung für die Aufteilung der Stelle in einen befristeten und einen unbefristeten Teil? Wenn man diese Teilung rechtssicher begründen kann, dann sollte man m.E. auch das Auslaufen des befristeten Teils so begründen können, daß die Schwangerschaft außen vor bleibt. Was dann wiederum bedeutet, daß sich das Entgelt im BV an der halben Stelle orientiert.


chrissicat

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Bei einer befristeten Stundenerhöhung verhält es sich im Grund wie bei einer normalen Befristung: diese kann einfach auslaufen ohne Begründung. Wenn du meinst, dass die Stundenerhöhung nur wegen der Schwangerschaft nicht verlängert wird, wird dies sicherlich schwer zu beweisen sein. Das Entgelt im BV ist das gleiche, was du auch ohne BV bekommen würdest. D.h. wenn dein Vertrag sich während dem BV wieder auf eine halbe Stelle reduziert, bekommst du ab diesem Zeitpunkt auch nur das Entgelt für eine halbe Stelle.


Mitglied inaktiv

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Der AG kann den befristeten Stellenanteil einfach auslaufen lassen, ohne nähere Begründung. Du müßtest vor Gericht beweisen, dass du wegen der Schwangerschaft keine Verlängerung bekommst und das dürfte schwierig sein. Im BV bekommst du das, was du bekommen würdest, wenn du auch arbeiten würdest. Das heißt, volles Gehalt bis zum Ende des befristeten Teils, und danach noch 50%.


ElCo

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Danke für die bisherigen Antworten. Zur Erklärung: Die Stelle ist zur Hälfte befristet, weil unser Arbeitgeber ungern entfristet wenn er es nicht zwingend muss. Sie war als volle Stelle ausgeschrieben. Da ich bei Antritt bereits eine halbe unbefristete Stelle hatte, wurde die andere Hälfte befristet. Die Stelle muss auch zukünftig voll besetzt sein. Wir haben für den Bereich einen Stellenschlüssel, der sich nicht kurzfristig verringert. Daher ist klar, dass die Schwangerschaft die einzige Ursache einer Nichtverlängerung wäre.


Mitglied inaktiv

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Da du nun ja ausfällst, muss der Arbeitgeber jemand anders als Vertretung einstellen bzw. einsetzen. Da würde ich auch nicht entfristen, an jemand der gar nicht zur Arbeit erscheint. Hier glaub ich, sind deine Erwartungen zu hoch gesteckt.


ElCo

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Es geht ja nicht um eine Entfristung, sondern um den Folgevertrag über ein paar weitere Monate (so kann es jahrelang laufen ohne Entfristung). Er war bereits erstellt, wurde aber als Folge der Mitteilung meiner Schwangerschaft nicht weiter geleitet. Die Finanzierung ist durch die U2-Umlage (BV) gesichert.


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

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