Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Auslöse / Spesen

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Auslöse / Spesen

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Hallo! Ich möchte gern wissen, wie es ist mit den spesen bzw. Auslöse ob diese an den Kindesunterhalt angerechnet werden dürfen! Die Auslöse (spesen) bekomme ich nur wenn ich mehr als 8 Stunden Arbeitszeit vorweise,volgedessen kann ich sie nicht bekommen wenn ich wegen Krankheit ausfalle. Der RA meiner EX war der Meinung das sie mir voll angerechnet werden können! Ich selber finde dieses aber nicht rechtens, denn wie soll sich das Rechnen lassen wenn ich krank bin und für diese Tage keine Auslöse erhalte d.h. fehlende Tage können deswqegen ja nicht gerechnet werden! Und das bei einem Festgehalt in höhe von 1759€ Brutto. Danke schon im vorraus für die antwort!!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, hier ein Artikel hierzu aus dem Netz-zwar in DM, die Rechtslage hat sich aber nicht geändert, Gruß, NB Unterhaltsrelevantes Einkommen: Anrechnung von Überstundenvergütung, Spesen, Gratifikationen usw. (A - Z) Abfindung: eine Abfindung soll i.d.R. die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Einkommensverluste ausgleichen. Die Abfindung ist daher bis zur Höhe des alten Einkommens anzurechnen. Beispiel: 20.000,- DM Abfindung, altes Einkommen 4.000,- DM. Tritt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosigkeit ein, so ist die Abfindung über 5 Monate á 4.000,- DM anzurechnen, d.h. während dieser 5 Monate gilt weiterhin ein monatliches Einkommen von 4.000,- DM. Wird z.B. nach 3 Monaten eine neue Arbeitsstelle gefunden, so werden erstmal 3 Monate lang (während der Dauer der Arbeitslosigkeit) monatlich 4.000,- DM angerechnet ( = altes Einkommen). Nach Ende der Arbeitslosigkeit sind dann noch 8.000,- DM übrig. Verdient der Betreffende an seinem neuen Arbeitsplatz mindestes soviel wie vorher, also mindestens 4.000,- DM, so kann er denn Rest der Abfindung für sich selbst verbrauchen, er wird nicht angerechnet. Verdient er aber an dem neuen Arbeitsplatz z.B. nur 3.000,- DM, also 1.000,- DM weniger als vorher, so muss er die Abfindung bzw. den Rest der Abfindung monatlich in Höhe der Differenz anrechnen. In unserem Beispiel, in welchem von der Abfindung noch 8.000,- DM übrig ist, muss er also 8 Monate lang 1.000,- DM seinem neuen Einkommen hinzurechnen, so dass er rechnerisch noch während dieser 8 Monate auf sein altes Einkommen von 4.000,- DM kommt. Der Unterhaltspflichtige kann die Abfindung auch zur Bezahlung von Schulden verwenden, wenn diese Schulden selbst unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden können (näheres dazu siehe hier). Essensgeldzuschuss: wird angerechnet Nebentätigkeit: wer bereits in Vollzeit arbeitet, ist nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, auch wenn er bis zur Trennung einer Nebentätigkeit nachging. Die Einkünfte werden daher i.d.R. nicht angerechnet. Anders aber, wenn die Nebentätigkeit praktisch den Hauptberuf darstellt. Kilometergeld: wird nicht angerechnet, wenn es die steuerlichen Pauschalen nicht übersteigt (0,40 DM/km) Prämien: werden angerechnet Schmutzzulage: wird angerechnet Spesen: Auch Spesen gelten als Einkommen, es sei denn, sie werden nachweislich für einen beruflich bedingten Mehraufwand ausgegeben. Wer also z.B. täglich 100,- DM Übernachtungsspesen erhält, davon aber nur 60,- DM für Übernachtung ausgibt, der muss sich ein Einkommen von 40,- DM täglich anrechnen lassen. Manche Gerichte schätzen, dass pauschal 1/3 oder 2/3 der Spesen als Einkommen anzurechnen sind. Trinkgelder: werden angerechnet. Bei Berufen, die üblicherweise Trinkgeld erhalten (z.B. Gaststättenpersonal) kann das Trinkgeld geschätzt werden. Überstundenvergütung: ist voll anzurechnen, wenn entweder die Überstunden einen geringen Umfang haben (ca. 10% der normalen Arbeitszeit) oder wenn sie berufstypisch sind. Sonst nur zur Hälfte. Urlaubsgeld: wird angerechnet Weihnachtsgeld: wird angerechnet


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, hier ein Artikel hierzu aus dem Netz-zwar in DM, die Rechtslage hat sich aber nicht geändert, Gruß, NB Unterhaltsrelevantes Einkommen: Anrechnung von Überstundenvergütung, Spesen, Gratifikationen usw. (A - Z) Abfindung: eine Abfindung soll i.d.R. die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Einkommensverluste ausgleichen. Die Abfindung ist daher bis zur Höhe des alten Einkommens anzurechnen. Beispiel: 20.000,- DM Abfindung, altes Einkommen 4.000,- DM. Tritt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosigkeit ein, so ist die Abfindung über 5 Monate á 4.000,- DM anzurechnen, d.h. während dieser 5 Monate gilt weiterhin ein monatliches Einkommen von 4.000,- DM. Wird z.B. nach 3 Monaten eine neue Arbeitsstelle gefunden, so werden erstmal 3 Monate lang (während der Dauer der Arbeitslosigkeit) monatlich 4.000,- DM angerechnet ( = altes Einkommen). Nach Ende der Arbeitslosigkeit sind dann noch 8.000,- DM übrig. Verdient der Betreffende an seinem neuen Arbeitsplatz mindestes soviel wie vorher, also mindestens 4.000,- DM, so kann er denn Rest der Abfindung für sich selbst verbrauchen, er wird nicht angerechnet. Verdient er aber an dem neuen Arbeitsplatz z.B. nur 3.000,- DM, also 1.000,- DM weniger als vorher, so muss er die Abfindung bzw. den Rest der Abfindung monatlich in Höhe der Differenz anrechnen. In unserem Beispiel, in welchem von der Abfindung noch 8.000,- DM übrig ist, muss er also 8 Monate lang 1.000,- DM seinem neuen Einkommen hinzurechnen, so dass er rechnerisch noch während dieser 8 Monate auf sein altes Einkommen von 4.000,- DM kommt. Der Unterhaltspflichtige kann die Abfindung auch zur Bezahlung von Schulden verwenden, wenn diese Schulden selbst unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden können (näheres dazu siehe hier). Essensgeldzuschuss: wird angerechnet Nebentätigkeit: wer bereits in Vollzeit arbeitet, ist nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, auch wenn er bis zur Trennung einer Nebentätigkeit nachging. Die Einkünfte werden daher i.d.R. nicht angerechnet. Anders aber, wenn die Nebentätigkeit praktisch den Hauptberuf darstellt. Kilometergeld: wird nicht angerechnet, wenn es die steuerlichen Pauschalen nicht übersteigt (0,40 DM/km) Prämien: werden angerechnet Schmutzzulage: wird angerechnet Spesen: Auch Spesen gelten als Einkommen, es sei denn, sie werden nachweislich für einen beruflich bedingten Mehraufwand ausgegeben. Wer also z.B. täglich 100,- DM Übernachtungsspesen erhält, davon aber nur 60,- DM für Übernachtung ausgibt, der muss sich ein Einkommen von 40,- DM täglich anrechnen lassen. Manche Gerichte schätzen, dass pauschal 1/3 oder 2/3 der Spesen als Einkommen anzurechnen sind. Trinkgelder: werden angerechnet. Bei Berufen, die üblicherweise Trinkgeld erhalten (z.B. Gaststättenpersonal) kann das Trinkgeld geschätzt werden. Überstundenvergütung: ist voll anzurechnen, wenn entweder die Überstunden einen geringen Umfang haben (ca. 10% der normalen Arbeitszeit) oder wenn sie berufstypisch sind. Sonst nur zur Hälfte. Urlaubsgeld: wird angerechnet Weihnachtsgeld: wird angerechnet


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