Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Auslandsaufenthalt

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Auslandsaufenthalt

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Sehr geehrte Frau Bader, meine frage ist ob ich einen finanziellen anspruch auf Erziehungsgeld habe, wenn ich in Irland wohne. Ich bin im Juli2002 nach irland gezogen, habe aber meinen Erstwohnsitz in NRW. Habe dann im Oktober 2002 angefangen zu arbeiten. Im Januar hatte ich gesundheitliche schwierigkeiten bezueglich meiner Schwangerschaft. Wurde dann krank geschrieben. Am 30 Mai kam mein Sohn zur welt. In Irland gibt es leider nur 18 Wochen Mutterschutz und mehr steht nicht zu. So habe ich wieder angefangen zu arbeiten. Im moment sind meine Eltern da, diese wollen nun auch mal wieder nach hause und mein Mann hat jetzt endlich auch arbeitet gefunden. Leider ist es in Irland sehr teuer, das es nicht genuegt, wenn mein Mann alleine arbeitet. Besteht irgend eine moeglichkeit finanzieller hilfe im Ausland oder muss ich mit meinenm Sohn zurueck nach Deutschland. Ich habe bis Juli 2002 steuern aus nicht selbstaendiger Arbeit bezahlt. Auch den Lohnsteuer Jahres ausgleich fuer das Jahr2002 beantragt. Muss auch noch weiterhin jedes Jahr Steuerbescheid fuer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stellen, da ich eine Immobilie mit negativen ertraegen in NRW besitzte. Mein Sohn ist auch in NRW gemeldet bezieht aber Kindergeld in Irland. Gibt es eine moeglichkeit zwecks EU oder muss ich mit meinem Sohn zurueck. Mein Mann geht zur Uni und arbeitet in Irland. Ich moechte meinen % Monate alten Sohn nicht gerne in Fremde Haende geben. wuerde mich freuen wenn sie mir ein paar Ratschlaege geben koennten. Vielen dank fuer Ihre Bemuehungen Sabine


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Als Mutter oder Vater können Sie Erziehungsgeld erhalten, wenn Sie • einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundeserziehungsgeldgesetzes haben (nicht nur theoretisch) oder sich normalerweise hier aufhalten, • das Personensorgerecht für das Kind haben, • das Kind in einem gemeinsamen Haushalt selbst erziehen und betreuen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, wobei Sie bis zu 19 Stunden in der Woche (Geburt vor 01.01.01) bzw. 30 Std. (ab 01.01.01 und außer bei der Ausbildung) arbeiten dürfen, ohne den Anspruch auf Erziehungsgeld zu verlieren. Väter von nichtehelichen Kindern haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn die Kinder nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden und die Mutter dem Antrag zustimmt. Gruß, NB


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