Mitglied inaktiv
Ich hätte gern gewusst, wieviel ich meinem ehemaligen Lebensgefährten, Vater meiner Tochter (1 3/4) über unser alltägliches Leben mitteilen muss. Wir waren nicht verheiratet, ich habe das alleinige Sorgerecht und ich wohne 900 km entfernt. Muss ich ihm sagen, wenn die Tochter krank ist oder ich den Kindergarten wechsle oder wenn ich einen neuen Partner habe usw.? Wie verhält sich das bei der Entfernung mit dem Umgangsrecht? Wie oft und wie lange würde vermutlich das Jugendamt oder das Gericht beim Alter meiner Tochter (1 3/4) entscheiden? Darf er sie allein mitnehmen? Stundenweise oder über Nacht? Oh je! Ich hätte da noch eine Frage: Was ist mit seiner neuen Lebensgefährtin? Darf die mit dabei sein? Können die zu dritt was unternehmen? Bitte antworten Sie mir! Es hängt vieles von Ihrer Antwort ab!
Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Wenn Sie das alleinige Sorgerecht haben, dürfen Sie alles alleine entscheiden. Aber ich finde es einfach wichtig, dass der Vater die entscheidenden Dinge wie Krankheit erfährt. Gruß, NB Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo leckerling, siehe Mail! Kerstin
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