Vally81
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin gerade dabei mich mit dem Elterngeldantrag auseinanderzusetzen und bin über die Ausklammerungsregelung bei Bezug von Krankengeld (schwangerschaftsbedingte Krankschreibung) und Mutterschaftsgeld gestolpert. Leider geht aus dem Merkblatt nicht deutlich hervor, ob diese Regelung auch für mich zutreffend wäre. Folgender Sachverhalt: Mein Arbeitsvertrag endete Ende Mai 2015, seit dem bezog ich ALG 1 und stürzte mich wieder, leider erfolglos, in die Arbeitssuche. Im August hielt ich dann plötzlich einen positiven Schwangerschaftstest in der Hand. Seit Anfang September bin ich mehr oder weniger mit Komplikationen permantent krank geschrieben, seit dem 08.12.2015 erhalte ich nun Krankengeld, welches ich durch ernste Beschwerden auch bis zum Mutterschutzbeginn am 26.03.2016 weiterhin erhalten werde. Gilt hier nun auch für mich diese Ausklammerungsregelung, d. h. kann ich ich mein Gehalt von 11/14 - 05/15 mit einrechnen, oder zählt das durch die Arbeitslosigkeit nicht? Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Hallo, nein, leider nicht. Monatem mit Arbgld 1 Bezug zählen ja immer als 0 € Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Wärest Du nicht krank gewesen, dann hättest Du ALG1 bekommen, daher kann man da nichts ausklammern. Du hattest ja keinen Arbetgeber.ALG1 zählt auch als 0€ fürs Elterngeld.
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