Mitglied inaktiv
Hallo, ich bin in der Ausbildung bei einem großen Unternehmen. Die Ausbildung wird über das Arbeitsamt gefördert. Nun bin ich am Ende des 1. Lehrjahres. Ich habe desweiteren noch 2 Kinder. Nun mein Problem. Wenn die Kinder krank waren,habe ich immer einen Blauen Schein abgegeben. Somit darf mir doch der Arbeitgeber nicht die Krankheitszeiten für die Kinder auf mich schreiben ?? Oder gibt es da Ausnahmen ? Das Unternehmen sagt, das ich keine Ausnahmeregelung bekomme. Und wenn sich das Krankenverhalten nicht ändert, dann werde ich nicht zur Prüfung zugelassen. Aber was soll ich tuen wenn meine Kinder krank sind. Ich habe dem Arbeitgeber bereits gesagt, das mir 20 Tage Krankenzeiten pro Kind( sie sind beide 3 Jahre alt und ich bin alleinerziehend )zustehen und er mir das nicht einfach auf meine Krankenzeiten anrechnen darf. Aber das Unternehmen behauptet, das dieses Gesetz nicht bei Ihnen gilt. Ist das so richtig ?? Über eine Antwort würde ich mich freuen. Liebe Grüße chaosfamiliy2000
Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor. Unabhängig davon kann es sein, dass Sie nicht zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie die notwendigen Ausbildungzeiten nicht erfüllenl. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Hallo ! Da Du in der Ausbildung bist ,denke ich schon , daß der Arbeitgeber Recht hat ,war während meiner Ausbildung genauso ! Man darf nur eine bestimmte Anzahl an Fehlzeiten haben ,sonst wird man nicht zur Prüfung zugelassen ! lg safrarja
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