Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt nach 3 Jahren Erziehungsurlaub

Frage: Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt nach 3 Jahren Erziehungsurlaub

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Vor der Geburt meiner Tochter war ich 7 Jahre lang in einer Leitungsposition angestellt. Jetzt habe ich mich, nach 3 Jahren Erziehungsurlaub, arbeitslos gemeldet. Da wir vor etwa 2 Jahren aufgrund eines Jobwechsels meines Mannes in eine andere Stadt gewzogen sind, wurde mir wegen der Kuendigung keine Speerzeit auferlegt. In meinem Bescheid vom Arbeitamt wurde mir nun allerdings mitgeteilt, dass nicht mein Verdienst vor der Mutterschaft als Bemessungsgrundlage herangezogen wurde, sondern eine Einstufung nach §133 Abs. 4 SGB III (als Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat). Ist das nach geltendem Recht tatsaechlich korrekt? Falls ja, bedeutet das nicht eine Benachteiligung der Frauen, die ihre 3 Jahre Erziehungsurlaub nehmen?


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Hallo Heike, das interessiert mich jetzt, sind die vom Vollzeit oder Teilzeiteinkommen ausgegangen? Claudia


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Hallo Claudia, vor meinem Erziehungsurlaub habe ich Vollzeit gearbeitet. Jetzt moechte ich aber erst einmal Teilzeit (20 Stunden) arbeiten. Fuer die Bemessungsgrundlage ist dies allerdings nur zweitrangig von Bedeutung. Vom zugrunde gelegten Bemessungsentgelt (ermittelt fuer Vollzeit) erhalte ich dementsprechend nur die Haelfte. Was mich vielmehr verwundert (und aergert) ist die Tatsache, dass nicht mein Gehalt vor dem Erziehungsurlaub als Grundlage herangezogen wurde. Haette ich meinen Erziehungsurlaub nicht volle 3 Jahre genommen, sondern nur 2 Jahre, so waere die Situation offenbar anders gewesen. Mein Arbeitslosengeld waere etwa doppelt so hoch gewesen, als es nach der jetzigen Einstufung ist. Dies ist meiner Meinung nach eine "Falle", in die moeglicherweise einige Frauen tappen werden.


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