Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich habe kurzfristig einen Krippenplatz für meinen sechs Monate alten Sohn bekommen. Nun möchte ich gerne, sobald er eingewöhnt ist, wieder für einige Stunden arbeiten gehen. Wieviel darf ich eigentlich verdienen um meinen Anspruch auf Erziehungsgeld nicht zu verlieren. (ich habe das Nicht-Budgetierte, da ich zum Zeitpunkt des Antrages noch keine Zusage der Kinderkrippe hatte) Zählt als Einkommen auch das Kindergeld und der Kindesunterhalt? Würde es Sinn machen, erstmal auf 325 € Basis zu arbeiten? Meine Arbeitgeberin wäre damit einverstanden. Es geht mir vorallem auch darum, den Krippeplatz nicht zu verlieren. Vielen Dank
Liebe Jenny, alles ausser einer geringfügigen Tätigkeit (=325 €) wird für das EG angerechnet. Das hat aber nichts mit dem Krippenplatz zu tun. Hierfür müssen Sie die Satzung lesen. Gruß, NB
Die letzten 10 Beiträge
- Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsverhältnis beendet während der Elternzeit
- Elterngeld Kind 2, 16 Monate Abstand
- Elterngeld / Elternzeit – Vater in Deutschland, Mutter und Kind in Kroatien
- Mutterschaftsgeld nach Teilzeit in Elternzeit
- Beschäftigungsverbot und Abbau von Zeitguthaben durch Gleitzeittage
- Gehaltserhöhung im BV
- Mutterschutzgesetz zum Stillen
- Rentenpunkte
- Unzulässige Schutzmaßnahmen & Baustellen-Gefahren im Markt