Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anwartschaft ALG I

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Anwartschaft ALG I

ALF0709

Beitrag melden

Hallo Frau Bader, Ihre Antwort war folgende: Hallo, Nach § 123 I 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 124 I SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zeiten der Erziehung eines Kindes, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können aber unter bestimmten Voraussetzungen einer Versicherungspflicht gleichgestellt werden. Wenn er doch von Sept 2013 bis Okt 2014 gearbeitet hat, hat er dieses Zeiten doch erfüllt - warum muss dann auf EZ zurückgegriffen werden? Liebe Grüße NB Die Frage ist halt, ob er 6 oder 12 Monate Anspruch auf ALG I hat. Wenn man rein nach dem AV geht, hat er nur 6 Monate Anspruch. Rechnet man aber die Kindererziehungszeiten rein (im Fragebogen wird nach den letzten 5 Jahren gefragt), hätte er Anspruch auf 12 Monate. Die Dame bei der Arbeitsagentur meinte aber, die würden nur zählen, wenn er auch Mutterschaftsgeld bekommen hätte, was ja völliger quatsch ist. Danke schön für Ihre Mühe.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, schauen Sie mal hier: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Arbeitslosengeld/DauerdesAnspruchs/index.htm Liebe Grüße NB


ALF0709

Beitrag melden

Er hat die Kinder von 2007-2013 erzogen.


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.