ALF0709
Hallo Frau Bader, Ihre Antwort war folgende: Hallo, Nach § 123 I 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 124 I SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zeiten der Erziehung eines Kindes, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können aber unter bestimmten Voraussetzungen einer Versicherungspflicht gleichgestellt werden. Wenn er doch von Sept 2013 bis Okt 2014 gearbeitet hat, hat er dieses Zeiten doch erfüllt - warum muss dann auf EZ zurückgegriffen werden? Liebe Grüße NB Die Frage ist halt, ob er 6 oder 12 Monate Anspruch auf ALG I hat. Wenn man rein nach dem AV geht, hat er nur 6 Monate Anspruch. Rechnet man aber die Kindererziehungszeiten rein (im Fragebogen wird nach den letzten 5 Jahren gefragt), hätte er Anspruch auf 12 Monate. Die Dame bei der Arbeitsagentur meinte aber, die würden nur zählen, wenn er auch Mutterschaftsgeld bekommen hätte, was ja völliger quatsch ist. Danke schön für Ihre Mühe.
Hallo, schauen Sie mal hier: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Arbeitslosengeld/DauerdesAnspruchs/index.htm Liebe Grüße NB
ALF0709
Er hat die Kinder von 2007-2013 erzogen.
Die letzten 10 Beiträge
- Tot vom Patenonkrl
- Kurz vor Rückkehr aus unbezahltem Urlaub schwanger, danach evtl. Beschäftigungsverbot
- Nachname
- Urlaubsanspruch nach Elternzeit und schwangerschaftsbedingter Krankschreibung
- Krankschreibung während individuellem Beschäftigungsverbot
- Sorgerecht
- Umzug während der Elternzeit
- Tagesmutter kündigen zugunsten Kitaplatz
- Schwanger in Elternzeit
- Elterngeld - Ausklammerung