Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anwaltszwang

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Anwaltszwang

pummelchenelyas

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Hallo, Ich lese ständig, dass man sich beim Familiengericht unbedingt von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Gilt das auch für beide Parteien in Sachen Unterhalt? Dem Kläger und dem Angeklagten? Oder brauch nur der Kläger einen Anwalt?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, im Familienrecht heißen die Parteien Antragsteller(in) und Antragsgegner(in). § 114 FamFG reglt den Anwaltszwang. Liebe Grüße NB


Kaiserschmarrn

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Wenn man durch das Jugendamt in Form der Beistandschaft vertreten ist, benötigt man keinen Anwalt. Ansonsten besteht Anwaltszwang für beide Parteien.


pummelchenelyas

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Aber ist es dann nicht so, wenn Angeklagte sich dann einfach keinen Anwalt sucht. Dann würde es ja nie zum Urteil kommen können…


Kaiserschmarrn

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Oh doch, gerade dann würde der Antragsteller relativ problemlos "gewinnen", weil das Nichtvertreten dazu führen würde.


Kaiserschmarrn

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(das Nichtvertreten des Antragsgegners)


Berlin!

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Ja, In Unterhaltsangelegenheiten besteht vor dem Familiengericht Anwaltszwang. Das regelt § 114 FamFG. Ausnahmen gibt es, wenn beim Jugendamt eine Beistandschaft eingerichtet ist oder wenn es nur um das Verfahren der Verfahrenskostenhilfe geht. Ist eine Seite trotz bestehenden Anwaltszwang nicht anwaltlich verraten ist es, als würde diese Seite gar nicht da sein. Man unterliegt dann. Übrigens: Angeklagte gibt es nur vor Strafgerichten. Hier sind es Antragsteller*in und Antragsgegner*in oder Kläger*in und Beklagte(r)


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