Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, Ende August endet meine Elternzeit. Davor war ich in einer Filiale in Hamburg angestellt (unbefristeter Arbeitsvertrag), die Zentrale der Firma sitzt in Bayern. Jetzt habe ich erfahren, dass die Filiale in Hamburg geschlossen wurde. Daraufhin hatte ich meinen Chef gefragt, wie es nun mit meiner Arbeitsstelle aussieht. Gestern bekam ich von ihn eine Antwort, dass ich nach Ender der Elternzeit gerne in Bayern anfangen kann. In meinem Arbeitsvertrag steht allerdings auch, dass als Arbeitsort sowohl Hamburg als auch der Ort in Bayern ist. Nach Bayern umziehen können wir nicht, da wir in HH Eigenheim besitzen und mein Mann hier einen guten Job hat. Und das weiß mein Chef. Also rechnen sie damit, dass ich dann freiwillig kündige. Ich wollte sie gerne fragen, wie da die Rechtslage ist? Ob die Versetzung nach Bayern zumutbar ist ? Und was man in solchem Fall machen könnte? Vielen Dank im Voraus.
Hallo, da es in Ihrem Vertrag steht, ist das schon mal ein schlechtes Indiz. Bsp.: Auch wenn ein Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthält, muss ein Arbeitnehmer die Versetzung an einen 260 Kilometer entfernten Betriebsort im Regelfall nicht hinnehmen (Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 09.01.2007 - 7 Ga 238/06) Das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt (LAG Hessen) hat daraufhin am 14.6.2007 entschieden, dass ein Arbeitnehmer eine Versetzung an einen weit enfernten Arbeitsort nicht ohne weiteres hinnehmen muss. Die Entfernung betrug fast 300 Kilometer. Geklagt hatte eine Sachbearbeiterin in einem Handelsunternehmen. Das LAG Hessen hatte Verständnis für die Klägerin und sprach ihr einen Verzugslohn zu, obwohl sich die Mitarbeiterin geweigert hatte, die Arbeitsstelle am knapp 300 km entfernten, neuen Arbeitsort anzutreten. Grund der Versetzung: Der Arbeitgeber hatte während der Elternzeit der Sachbearbeiterin seinen Sitz aus dem Raum Frankfurt ins Ruhrgebiet verlegt. Als die Mitarbeiterin aus der Elternzeit zurückkehrte, wurde ihr ein rund 270 Kilometer vom ursprünglichen Arbeitsort entfernter Arbeitsplatz angeboten. Will ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber angeordnete Versetzung nicht hinnehmen, muss er eine so genannte "Versetzungsschutzklage" erheben. Diese Klage richtet sich nicht gegen eine Kündigung, sondern gegen eine Maßnahme des Direktionsrechts. Es gilt mithin nicht die übliche 3-Wochenfrist bei einer Kündigungsschutzklage. Trotzdem ist die Klage zeitnah einzureichen, denn das Recht eines Arbeitnehmers, sich gegen eine vom Arbeitgeber angeordnete Versetzung zu wehren, unterliegt der Verwirkung. Der Arbeitnehmer darf also nicht jahrelang untätig bleiben, denn dann ist irgendwann sein Recht verwirkt. Das alles aber hilft Ihnen wenig, denn wenn Sie nicht umziehen wollen, muss das Arbeitsverhältnis doch eh beendet werden Liebe Grüsse, NB
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