peekaboo
vorsorgevolacht raus... Austeller der Vollmacht voll geschäftsfähig! Vorsorgevollmacht ausgestellt auf Sohn hnd Tochter Nach OP gesundheitliche Komplikationen inkl. Wachkoma. Freundin ( keine Vollmachtinhaberin) des Austellers wollte das die Maschinen abgestellt weden ... Tochter & Sohn nach Absprache mit den Ärzten dagegen. Es ging langsam bergauf und dann kamen die Anschuldigungen u. a. wegen Finanzen (Bevollmächtigte weigerten sich Bargeld des Vollmachtinhabers an die Freundin zu geben- wurde in der Vollmacht nicht geregelt), Kurzum der Vollmachtinhaber inzwischen wieder genesen macht besonders der Tochter Vorwürfe.... :0(. Und hat auch kein Interesse die Beweggründe für das Handeln dafür zu hören... " es ist ja jetzt rum".... Dadurch, da man als Bevollmächtigter mit seinem Hab und Gut haftet, ist das zu Heikel.... also wie kommt man da raus...
RUB
Neverland
Wie so haftet man? Da hast du was missverstanden. Dafür müsste man vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, wozu es schon einiges benötigt. Ansonsten, einfach ablehnen. Niemand kann dich zwingen dieses Amt auszuüben. Dann hat die welche die Vollmacht ausgestellt hat, halt ein Problem. Kann dir dann aber egal sein.
Neverland
Wie so haftet man? Da hast du was missverstanden. Dafür müsste man vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, wozu es schon einiges benötigt. Ansonsten, einfach ablehnen. Niemand kann dich zwingen dieses Amt auszuüben. Dann hat die welche die Vollmacht ausgestellt hat, halt ein Problem. Kann dir dann aber egal sein.
peekaboo
Weitestgehend unbekannt ist daneben, dass aber nicht nur der Vollmachtgeber ein Risiko eingeht, wenn er eine Vorsorgevollmacht weggibt, sondern auch der Bevollmächtigte, wenn er mit dieser Vollmacht handelt oder dies Dritten verspricht. Gerade Kinder, Geschwister oder Ehe- bzw. Lebenspartner werden aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses gerne von ihren Eltern, Geschwistern oder Ehe- bzw. Lebenspartnern eingesetzt. Der Bevollmächtigte empfindet es als Ehre oder moralische Verpflichtung, dies zu übernehmen, ahnt aber in der Regel nicht, dass er ein erhebliches Haftungsrisiko eingeht für das er schlimmstenfalls sogar mit seinem eigenen Vermögen haftet. In der Regel ist der Bevollmächtigte nämlich nach dem Tode des Vollmachtgebers den verbleibenden Erben gegenüber zur Auskunft und Rechnungslegung und ggf. zum Ersatze entsprechender Nachteile verpflichtet. Der Bevollmächtigte haftet schon während seiner Tätigkeit mit seinem gesamten Vermögen und muss darüber hinaus noch Rechenschaft über den Tod des Vollmachtgebers hinaus ablegen. Nach inzwischen allgemeiner Ansicht ist das Innenverhältnis einer Vorsorgevollmacht in der Regel als Auftrag ausgestaltet. Ein entsprechender Rechtsbindungswille folge bereits aus dem erheblichen Vertrauen und dem Umfang der Betreuung. Dass der Bevollmächtigte die Vorsorge nur aus „Gefälligkeit“ übernommen habe, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nur ein subjektiver Aspekt in der Person des Bevollmächtigten, der für die Beurteilung des Rechtsbindungswillens keine Rolle spiele. Lediglich unter Ehegatten – aber auch nur dort – sei ein Auftrag nur dann anzunehmen, wenn Verpflichtungen bestehen, die die Ehegatten so stellen, als seien sie beliebige Vertragspartner. Es reiche nicht aus, wenn der bevollmächtigte Ehegatte im Rahmen der Lebensgemeinschaft die Vermögensverwaltung aus Gefälligkeit miterledigt. Dem Versuch einiger Oberlandesgerichte (Düsseldorf, Köln, Zweibrücken), diese Ausnahmen im Auftragsrecht auf andere familiäre Beziehungen zu erweitern, erteilte der BGH eine klare Absage. In einem aktuellen Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 11.5.2017 (16 U 99/16) sei dann, wenn statt einer Vorsorgevollmacht (lediglich) eine Kontovollmacht und eine Vollmacht für das Bankschließfach dem Bevollmächtigten gegeben wurde, bei nahen Angehörigen in der Regel kein Auftragsverhältnis sondern ein – keine Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflichten auslösendes – Gefälligkeitsverhältnis gegeben. Ob dies tatsächlich gängige Rechtsprechung wird, bleibt abzuwarten. In der Regel kommen die Streitigkeiten dann nach dem Tode des Erblassers und Vollmachtgebers. Sein Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch gegen den Bevollmächtigten geht nämlich mit seinem Tode auf die Erben über, die im Zweifel die Vollmacht aufkündigen und dann Rechnungslegung beantragen. Dieser Anspruch verjährt zwar in drei Jahren. Die Verjährung beginnt aber erst analog §§ 695 S. 2, 696 S. 3 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger diesen Anspruch geltend macht, frühestens ab Beendigung des Auftrages. Der Bevollmächtigte schuldet nach den §§ 280 ff. i.V.m. § 666 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Verlangt werden kann sogar noch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei unvollständigen oder sich widersprechenden Auskünften. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist eine strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr.
Pamo
Du kannst die Vollmacht ans Betreuungsgericht schicken mit einem Schreiben, dass du sie zurückgibst. Dann wird - falls notwendig - ein gesetzlicher Betreuer bestellt. Du haftest als Bevollmächtigter nur mit deinem Vermögen, wenn du grob fahrlässig bist.
peekaboo
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