Frau_P
Guten Morgen, Ich habe eine Frage zum Anspruch auf ALG1 nach Kindererziehungszeiten: Kurze Übersicht: ALG Bezug aufgrund der Pandemie von August 2020 bis zur Geburt Mai 2021 Elterngeldbezug (Erziehungszeit) bis Februar 2023 ALG1 Bezug Februar 2023 - heute Wenn ich mich nun wieder beim Arbeitsamt abmelde aus privaten Gründen, wird mir dann theoretisch nach 12 Monaten nochmal Erziehungszeit angerechnet (bis zum 3. Geburtstag des Kindes) und somit neuer Anspruch erworben, oder fällt dies weg, da ich zwischendurch bereits kurz ALG1 auf Grundlage der Erziehungszeit bezogen habe (also Reihenfolge Kindererziehung -> neuer Bescheid und kurz ALG1 Bezug -> wieder Kindererziehung)? Und wenn ich mich jetzt abmelde und im nächsten Jahr wieder anmelde, dann zählt für die Berechnung der Auszahlung ohne Überprüfung seitens der AfA die Steuerklasse, die am 01.01. nächsten Jahres gilt, oder? Herzlichen Dank im Voraus und viele Grüße!
Hallo, um Arbeitslosengeld 1 nach der Elternzeit zu bekommen, müssen Sie: 1. Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen 2. Einen Antrag gestellt haben 3. Die Anwartschaft erfüllen. Dies ist der Fall, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dabei gilt die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes als versicherungspflichtige Zeit, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig beschäftigt waren (§ 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III). Ebenso zählt die Zeit, in der Sie Mutterschaftsgeld bezogen haben, als versicherungspflichtige Zeit (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und für dieses ebenfalls Elternzeit beantragen, besteht für die gesamte Zeit von der Geburt des ersten (älteren) Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten (jüngsten) Kindes Versicherungspflicht (LSG Rheinland-Pfalz, 31.03.2011 L 1 AL 43/10). Wenn Sie in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit keine 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt haben, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert (§ 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Sofern Sie sich also in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit in Elternzeit befunden und keine Einnahmen erzielt haben, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert. 4. Das Arbeitslosengeld für Eltern beträgt 67 Prozent vom letzten Nettogehalt. Hierfür müssen Sie im Rahmen eines erweiterten Bemessungszeitraums von zwei Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und an 150 Tagen ein Arbeitsentgelt erzielt haben. Damit erfolgt die Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einer Elternzeit von einem Jahr auf Grundlage der Arbeitseinkünfte vor der Elternzeit. Wenn in den letzten zwei Jahren allerdings nicht an mindestens 150 Tagen ein Arbeitsentgelt erzielt wurde, legt man zur Berechnung des Arbeitslosengeldes eine Pauschale zugrunde. Liebe Grüße NB
Succero
Generell: Für 12 Monate Kindererziehung bekommst du 6 Monate. Ich würde dein Anliegen allerdings telefonisch mit der Leistungsstelle klären. Es gibt so viele Paragrafen… Die Steuerklasse ist dem AA meines Wissens nach egal. Du musst allerdings eine Steuererklärung machen.
Frau_P
Vielen Dank für die Rückmeldungen! Ich werde wegen den Anspruchs nochmal nachfragen.. ich bin eben nicht sicher, ob ich dann nochmal 6 Monate bekomme, da ich bereits jetzt einen Bewilligungsbescheid über 12 Monate aufgrund der letzten Monate Erziehungszeit erhalten habe. Die Steuerklasse wirkt sich auf den Auszahlungsbetrag aus und man muss beim Antrag die Steuerklasse, die am 01.01. des Jahres gegolten hat angeben - somit nehme ich an, dass die Steuerklasse dann einfach akzeptiert wird. Wenn man diese im Laufe des Jahres ändert, wird sie wohl von der AfA geprüft. Viele Grüße
Succero
Du kannst maximal für die Dauer von 12 Monaten ALG1 erhalten. :-) Du musst die Steuerklasse angeben, die du im jeweiligen Steuerjahr beantragt hast und dir genehmigt wurde. Ich bin allerdings nicht sicher, ob sich das auf die Höhe des Alg auswirkt. Auf ALG1 zahlst du ja keine Einkommensteuer. Es wirkt sich nur auf den Steuersatz mit der Einkommenserklärung aus.
Frau_P
Guten Morgen :) Danke für die Rückmeldung! Genau für 12 Monate war mir bewusst, aber das bezieht sich ja auf die Dauer am Stück. Also wenn neuer Anspruch entsteht, wird der ja hinten drangegangen, meine ich? Also wenn ich jetzt Anspruch verbrauche und mich dann wieder ein Jahr um das Kind kümmere, müsste ja theoretisch neuer Anspruch entstehen, oder? Die Steuerklasse hat auf jeden Fall Auswirkungen auf die Höhe der Auszahlungen, das kann man im ALG1 Rechner sehen :) Liebe Grüße
Succero
Ich meine schon, dass die Zeiten wieder oben drauf kommen bis es wieder max. 12 Monate ergibt. Bin mir aber nicht zu 100% sicher. Wie wäre die Berechnung des Alg1 nach Neuanmeldung? Fiktiv?
Frau_P
Genau, das wird fiktiv berechnet. Wurde es jetzt auch bei mir :)
Frau_P
Also nur, wenn neuer Anspruch entsteht. Ansonsten unterliegt das Bemessungsentgelt dem Bestandsschutz für 2 Jahre.
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