Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

AG bietet keinen Teilzeitarbeitsplatz an

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: AG bietet keinen Teilzeitarbeitsplatz an

Lotta79

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Hallo Frau Bader, vor meiner zweijährigen EZ, die Ende Februar 2014 endet, war ich bei einer der führenden Unternehmensberatungen der Welt als Assistentin der GL tätig. Mir wurde bereits vor der Elternzeit gesagt, dass eine Rückkehr nur in Vollzeit möglich ist, da man den Beruf der Assistentin/Sekretärin nicht in Teilzeit ausüben könne. Nun ist es so, dass es in der Firma einige Ausnahmen gibt, d. h. einige wenige Assistentinnen dürfen halbtags bzw. in Teilzeit arbeiten. Soweit ich weiß, ist ein AG ab einer gewissen Größe ohnehin rechtlich verpflichtet, Müttern einen Arbeitsplatz in Teilzeit anzubieten, sofern dies betriebliche Gründe nicht verhindern!? Da es nun diese "Ausnahmen" gibt, entbehrt die Aussage, dass mein Job in Teilzeit nicht auszuüben ist, nicht jeglicher rechtlicher Grundlage und ist mein AG nicht verpflichtet, mir einen Teilzeitjob anzubieten? Vielen Dank für Ihre Einschätzung Charlotte


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Du irrst, das der AG Teilzeit ab einer bestimmten Größe anbieten kann, gilt für die Elternzeit. Nach der Elternzeit hast du gar keinen Anspruch. Aber !!, wenn Du 2 erst 2 Jahre genommen hast, kannst dzu um das 3te Jahr verlängern - auch ohen Zustimmung des AG. Und dann muß er dir entweder Teilzeit anbieten, oder darf Dir nicht verbieten bei einem AG Teilzeit zu arbeiten - sofern keine Konkurrenz. Wäre ja evtl was als Übergang wenn es keine Andere Einigung gibt. Für das Betriebsklima selbst wäre es natürlich besser, ihr würdet euch wo einigen.


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