Mitglied inaktiv
Hallo, ich habe kürzlich zwei Gutscheine eines Babyausstatters wiedergefunden, von denen ich annahm sie seien schon längst eingelöst. Die Gutscheine sind aus dem Jahr 2001 und auf ein Jahr befristet. Habe ich noch eine Chance auf Einlösung der Gutscheine? Wie ist da die Rechtslage? Bisher habe ich mich noch nicht getraut, bei dem Ausstatter nachzufragen. Lieben Gruß E.
Hallo, nach altem Recht (bis 01.01.2002) galt, das der Gutschein solange einzulösen ist, bis der Anspruch verjährt ist. Das waren zwei Jahre. Beginn 31.12.01. Ende: 31.12.03. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Das Versandhaus ist nicht mehr verpflichtet den Gutschein einzulösen! Das einzige was Du machen kannst ist dort anzurufen (hinzugehen) und fragen ob sie ihn noch aus Kulanz annehmen. Ich drück Dir die Daumen! Susanne
Mitglied inaktiv
Hi, doch, du hast ein gutes Recht, die Gutscheine einzulösen. Gutscheine dürfen nämlich nicht auf ein Jahr begrenzt ausgestellt werden. Der Kunde hat das Recht, jeden Gutschein bis 13 oder 30 (das weiß ich nicht genau) nach Ausstellungsdatum einzulösen. Da der Babyausstatter (oder welches Geschäft auch immer) das Geld ja bereits als Gegenleistung erhalten hat, verfallen diese Gutscheine auch nicht! Einzige Einschränkung bei Gutscheinen ist folgende: nehmen wir an, man hat zwei Theaterkartengutscheine für "Zar und Zimmermann", verpasst diese einzulösen, die Spielzeit ist vorbei, so kann man natürlilch nicht verlangen, dass es eine Aufführung nur für einen selber extra gibt. Dann muss man sich mit einer Ersatzveranstaltung zufriedengeben - man löst sie eben später ein. Wenn man in einem Geschäft nichts findet, wo man Geschenkgutscheine hat, so darf man sich sogar das Bargeld wieder auszahlen lassen! (evtl. abzüglich es dem Geschäftsinhaber entgangenen Gewinnes, je nachdem wie kulant der ist). Es gibt da ein Gesetz, wurde irgendwann in den letzten zwei Jahren verabschiedet. Vielleicht mal in der Suchmaschine genau nachsuchen.
Mitglied inaktiv
Habs gefunden: Geschenkgutscheine dürfen nicht Verfallen Geschenkgutscheine dürfen kein Verfallsdatum tragen, da dieses eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt, wenn ein Gutschein seinen Wert verliert, weil er nicht rechtzeitig eingelöst wurde (LG München, Az. 702109/95). Geld zurück nach Verfall von Geschenkgutscheinen Wer seine Liebsten mit Geschenkgutscheinen überrascht, erlebt mitunter Monate später eine Überraschung: Viele Gutscheine tragen ein Verfallsdatum. Doch das ist häufig unwirksam, weil zu knapp bemessen. Das Landgericht München hat eine zehnmonatige Befristung abgelehnt und auf die gesetzliche Verjährung von 30 Jahren verwiesen. Anders kann das aber sein, wenn der Geschenkgutschein für eine ganz bestimmte Ware ist, die der Händler natürlich nicht ewig bereithalten kann, etwa ein modisches Jackett. Aber auch dann muss er nach Ablauf der Frist den Geldwert erstatten - allerdings nicht die volle Summe: Seine Gewinnmarge darf er einbehalten. Dasselbe kann er übrigens tun, wenn der Beschenkte - vor Ablauf der Frist - lieber den Geldbetrag möchte als die Ware. hier gefunden: http://www.antura.de/recvtr1d.htm
Mitglied inaktiv
Hallo!! Ich arbeite im Einzelhandel und weiß daher genau, daß der Ausstatter die Gutscheine annehmen MUSS! Also nur zu! Viele Grüsse Sternchen
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