Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich habe 2 Fragen: 1. Ich habe 2 Jahre Elternzeit genommen. Mein AG kann mir keine Arbeitszeiten anbieten die ich mit 2 Kindern realisieren kann. Außerdem ist er 100km entfernt und ich könnte im Notfall nicht "mal eben" nach Hause fahren. Kann er mir verweigern in diesen 2 Jahren hier vor Ort einige Stunden zu arbeiten? 2. Ich habe für Kind 1 2003 Erziehungsgeld beantragt und wurde abgewiesen, weil ich angeblich nicht alle Unterlagen vorgelegt habe. Die Begründung habe ich jetzt erst bei Kind 2 erfahren. Ich dachte damals ich sei einfach über der Einkommensgrenze. Ich habe aber auch sämtliche Unterlagen geschickt die nachgefordert wurden. Angeblich kamen die nie an und ich bekam einfach eine Ablehnung. Kann man da nach 3 Jahren noch was machen? Oder muss ich das Geld ganz abschreiben? Vielen Dank, Melanie
Hallo, 1.Will der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit verringern, so kann er beantragen, in der Woche bis zu 30 Stunden zu arbeiten. Teilzeit in Elternzeit richtet sich gegenüber dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder im Rahmen einer Selbständigkeit umgesetzt werden. Beantragt ein Arbeitnehmer die Teilzeit in Elternzeit, ist er an Fristen gebunden. Soll die Teilzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, muss er dem Arbeitgeber den Teilzeitwunsch mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitteilen. Im Übrigen ist eine Frist von acht Wochen einzuhalten. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Elternzeit zweimal beantragt werden. In dem fristgerecht gestellten schriftlichen Antrag ist dem Arbeitgeber zwingend der Beginn und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung mitzuteilen. Auf welche Wochentage und welche Tageszeiten die Arbeitszeit verteilt werden soll, kann, muss aber nicht mitgeteilt werden. Es ist empfehlenswert, den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zusammen mit dem auf Elternzeit zu stellen. 2. Lesen Sie mal im damaligen Widerspruchsbescheid. Aber ich fürchte, es ist zu spät. Liebe Grüsse, NB
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