Mommy2be8.17
Hallo. Ich war vor ein paar Monaten zur Erstberatung bei einer Anwältin. Dieser habe ich erzählt, dass ich zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos war. Kurz nach dem Termin habe ich den Anwalt gewechselt, die Dame war mir sooo unsympatisch. Mein neuer Anwalt hat mich gleich auf Beratungshilfeschein u. auch Prozesskostenhilfe hingewiesen. Wusste beim 1. Termin nicht, dass mir das auch als Hauseigentümer zusteht... Nun kam die Rechnung von der 1. Anwältin, sie hat mir knapp 180€ für die Erstberatung in Rechnung gestellt. Kann ich dagegen Widerspruch einlegen, oder muss ich diese bezahlen, obwohl sie mich nicht informiert hatte, dass ich die Anträge stellen hätte können?
Du erwägst, gegen die Rechnung Widerspruch einzulegen, weil du glaubst, die Anwältin hätte dir anbieten müssen, auf Beratungsschein zu arbeiten? Ich glaube nicht, dass sie das hätte anbieten müssen.
Hallo, nein, da ist nichts zu machen. Da die Anwältin über Deine finanziellen Verhältnisse nicht ausführlich informiert war, konnte sie davon ausgehen, dass Du ihre Rechnung bezahlen kannst, wenn Du ihre Dienste in Anspruch nimmst. Wenn das nicht der Fall war, hättest Du ihr das sagen müssen. Es ist immer sehr wichtig, vor dem Erstgespräch zu fragen, welche Kosten dadurch ungefähr entstehen, hattest Du denn nicht gefragt? Dann hättest Du sagen können, dass Dir das zu teuer ist. Und sie hätte Dich auf die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Staat hingewiesen. LG
Es ist nicht automatisch so, dass du einen Beratungshilfeschein bekommst, nur, weil du arbeitslos bis. Der Höchstsatz ALG1 beträgt ca. 2000€. Der Anwalt muss auf die Möglichkeit hinweisen, dass es den Beratungsschein geben könnte, wenn er erkennen kann, dass die Voraussetzungen erfüllt sein könnten. Da ist die Frage, hast du genaue Zahlen bezüglich deines ALG1 und der Hauskosten genannt und kannst du es beweisen? Wenn du das getan hast und Nachweise hast, musst du laut verschiedener Gerichtsurteile nur 15€ bezahlen. Allerdings kann es sein, dass der Anwalt deine Widerspruch gegen die Rechnung nicht akzeptiert und du gegen ihn klagen musst.
Ich hätte gedacht, wenn die AP der Rechnung widerspricht mit der Begründung, die Anwältin habe sie nicht über die Möglichkeit der Beratungshilfe aufgeklärt trotz Anhaltspunkten, dass diese bei der AP in Frage kommt, und einfach nicht bezahlt, müsste die Anwältin aus der Deckung und die AP auf Zahlung verklagen ...
Es könnte gut sein, dass die Anwältin einen Gerichtsvollzieher beauftragt, wenn die AP nicht bezahlt.
Oder können Anwälte gleich vollstrecken? Kann ich mir nicht so recht vorstellen ...
meiner Meinung nach. Hätte die Anwältin eine Pflicht verletzt, indem sie nicht auf die Möglichkeit der PKH hinweist, könnte man mit dieser Begründung die Zahlung verweigern. Verklagen? Worauf denn? Sie hat sie doch noch gar nicht geschädigt - lediglich eine Rechnung gestellt, die nun erst mal fraglich erscheint und ggf. mit einem Widerspruch belegt werden könnte.
Erst mal kommt ein gerichtliches Mahnverfahren. Das geht ganz einfach und kosten - wenn ich mich recht entsinne - 35? Euro beim Amtsgericht. Für eine Titulierung muss der Gläubiger seine Forderung nachweisen können. Das ist ja idR - wenn kein Schmu betrieben werden soll - dann aber auch einfach. Man hat Ware verkauft/eine Dienstleistung erbracht, Rechnung gestellt, Zahlungsaufforderungen geschrieben, ein Mahnverfahren eröffnet und dann bekommt man halt die Titulierung. Und dann kann man auch ruck zuck Pfänden lassen. Und die ganzen Kosten, die bis dahin angefallen sind inkl. Zinsen auf die ausstehende Summe kommen dann zu dem zB 180 Euro drauf und Rubbeldiekatz sind daraus dann 789 Euro geworden. Deswegen meinte ich ja weiter unten auch, die AP soll sich überlegen, ob sie diesen Kampf tatsächlich kämpfen will - sofern die Anwältin überhaupt einen Fehler gemacht hat.
Ein Mahnbescheid ist ein Titel, ja. Dagegen kann man aber ja Widerspruch einlegen, dann wird ein ganz normales, streitiges Verfahren draus. Wie die Chancen der AP sind (es gibt ja immerhin auch den § 16 BORA), ob die AP auf den Zirkus Bock hat oder doch lieber die 180 Euro bezahlt, ist eine andere Frage.
Ja, aber noch ist es doch gar nicht so weit. Sie hat bisher lediglich eine Rechnung bekommen. Wenn sich herausstellt, die Anwältin hätte sie auf PKH hinweisen müssen, dann kann die Ap dies der Dame mitteilen und darauf hinweisen, dass sie daher die RE nicht bezahlen wird. Und dann mal schauen. Erst, wenn die Anwältin dann darauf dennoch besteht, geht es ja an´s eingemachte. Die vorrangig zu klärende Frage ist also doch erst mal: muss ein Anwalt generell auf die Möglichkeit der PKH hinweisen, auch wenn es keine Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten gibt und/oder der Klient selber das Thema gar nicht zur Sprache bringt. Von irgendwelchen Mahnverfahren oder Verklagen sind wir hier doch noch ganz weit entfernt :-)
... erst mal ... Ob ein Anspruchsteller da rein will, wenn schon recht konkrete Einwendungen gegen die Forderung erhoben wurden, ist ja auch erst mal die Frage ...
Sag' ich doch : erst mal der Rechnung widersprechen, nicht bezahlen und abwarten. Und dann braucht die Anwältin eben meines Wissens erst einmal einen Titel, wenn sie "vollstrecken" will. Und die einfachste Möglichkeit, an einen Titel zu kommen, ist, wie Du ja selbst erwähnst, zumindest vordergründig der Mahnbescheid. Im Rahmen des Mahnverfahrens wird im Prinzip nur die Zulässigkeit des Antrags geprüft, der Anspruch selbst nicht. Der muss nur einigermaßen substantiiert sein. Ein Mahnverfahren lohnt sich v.a. dann, wenn zu erwarten ist, dass der Anspruch gar nicht bestritten wird.
das gerichtliche Mahnverfahren ist ein sehr formales Verfahren, ausschließlich digital. Man muss gar nichts nachweisen, man beantragt einen Mahnbescheid aus einem bestimmten Grund. Da gibt es einen langen Katalog an möglichen Gründen. Wird der Mahnbescheid erlassen und zugestellt und wird kein Widerspruch erhoben, dann ergeht ein sog. Vollstreckungsbescheid. Wird auch gegen den kein Widerspruch erhoben, hat man einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Titel. Und man muss bis dahin nicht einmal etwas belegen oder nachweisen, man muss nur einen plausiblen Grund für einen Zahlungsanspruch nennen. Für eine Titulierung muss man im gerichtlichen mahnverfahren GAR NICHTS nachweisen.
Macht jemand gegen mich einen nicht gerechtfertigten Anspruch geltend, kann ich dagegen mit einer Klage vorgehen. Ich klage dann auf Feststellung, dass der Gegenseite der behauptete Anspruch nicht zusteht. Allein die Tatsache, dass jemand mich auf Zahlung in Anspruch nimmt beschwert mich ausrechend, um mich dagegen mit einer Klage zu wehren.
Stell diese Frage bei Frau Bader ein. Aktuell bist du ja in dieser Angelegenheit nicht anwaltlich vertreten, wie ich das verstehe.
Dein Problem bzw. dein Ärger bezieht sich gar nicht auf die Kosten an sich, sondern darauf, dass die Anwältin dir nicht gesagt hat, du könntest auch PKH beantragen - richtig? Ob sie das auch ohne Hinweis darauf, dass du evt. Probleme mit der Bezahlung haben könntest, hätte mitteilen müssen, weiß ich nicht. Ich denke aber, ich hätte selber nachgefragt wenn die Notwendigkeit bestehen könnte. Ich würde die Frage deinem neuen Anwalt stellen oder hier bei Frau Bader (für diese Frage bist ja nicht anwaltlich vertreten) UND gleichzeitig überlegen, ob du dir diesen Kampf antun willst. Ich würde es wohl unter Lehrgeld abhaken, wenn ich gerade ganz andere, umfangreichere Probleme noch vor mir habe. Und ich glaube, es ärgert dich vor allem, weil du die Dame so unsympathisch fandest ;-)
Die Berufsordnung der Rechtsanwält*innen regelt, dass die Anwältin auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe hinweisen muss, wenn es einen begründeten Anlass dafür gibt anzunehmen, die Mandantin hätte Anspruch auf BH. Wann und ob das hier der Fall ist bzw. war, ist tatsächlich Fallfrage. Niemand war bei der Beratung zugegen. Allerdings hast Du ja erwähnt, dass Du arbeitslos bist. Es hat also mindestens Fragebedarf gegeben und die Anwältin hätte meiner Ansicht nach auf die Möglichkeit der Beantragung von BH hinweisen müssen. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 6 BerHG eröffnet die Möglichkeit, den Beratungshilfeantrag auch nachträglich zu stellen, wenn sich die Rechtsuchende wegen Beratungshilfe zunächst ohne Berechtigungsschein unmittelbar an eine Rechtsanwältin wendet. Ob das auch in deinem fall zutrifft, ist wieder Fallfrage. In jedem fall solltest du gegen die Rechnung vorgehen. Man erhebt da keinen wie auch immer gearteten Widerspruch, man schildert schlicht den Sachverhalt und dass der Hinweis auf BH seitens der Anwältin nicht erfolgt ist. Dann kannst Du ja weitersehen. Und Dich zurücklehnen und dr Dinge harren, die da kommen werden. Kommt es hart auf hart, kannst Du dich auch an die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer wenden. Dort schilderst Du ebenfalls den Sachverhalt.
Da bist du ja noch günstig! Mich hat mal ein Beratungsgespräch und ein Brief knapp 800 Euro gekostet. Womit das gerechtfertigt ist, keine Ahnung. Hinterher habe ich erfahren, dass die Anwältin immer so teuer ist.... Seit dem meide ich Anwälte, Gerichtsverfahren o.ä. Lg
Wenn die Anwältin in der Sache tätig wird, fällt eine Geschäftsgebühr an. Die richtet sich nach dem gegenstandswert und beträgt in der Regel 13/10. Diese gebühr fällt nur ein Mal an, egal, wieviel die Anwältin außergerichtlich macht. Obsiegt man einem gerichtlichen verfahren, muss die Gegenseite normalerweise die Kosten tragen. Verfolgst Du Dir zustehende Ansprüche nicht, verlierst Du immer. Fragst Du im Vorfeld nicht nach Kosten, ist es dein Problem, wenn Du hinterher überrascht bist, das Anwälte Geld kosten.
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