Mitglied inaktiv
Situation: Jugendliche (zwischen 15 und 17) feiern an einem See eine Party. Dort wird mächtig Bier, wein und auch Wodka getrunken. Die getränke wurden am Telefon beim Händler bestellt von einen 16 jährigen und geliefert. Alle Jugednlichen haben dann dort zum Selbstkostenpreis den Alkohol an eienr Bar ausgeschenkt und verkauft. Es waren keine erwachsenen anwesend. Die meisten Eltern haben von dieser PArty gewusst, sind aber von eiern Party ohen HARTEN Alkohol ausgegangen.... jetzt die Frage, sie sind alle eher theoretisch denn nun gibt es richtig Ärger im nachhinein: 1. Darf der Händler das liefern ohne dass ein über 18 jähriger da war? Hätte er Bier liefern dürfen, da ja 16 jährige dabei waren? Durfte er überhaupt Wodka liefern?Dürfen 16 jährige angezeigt werden, wenn sie bier verkaufen? Dürfen 15 jährige Bier dort trinken? Kann derHändler nun auch für die FOLGEN des Besäufnisses belangt werden (sachbeschädigung etc) Oder nur die Eltern der Täter? Ist eine Party im Wlad "Öffentlichkeit" oder privat? Der Weiher gehört einer Privatperson...derjenige wusste von der Party und hats erlaubt...trägt er mit verantwortung?? WEnn ein volljähriger anwesend gewesen WÄRE, hätte der dann automatisch die Aufsichtspflicht gehabt? Hätte der nun rechtlich belangt werden können?? Tragen allein die Eltern bei den 17 jährigen die verantwortung? Sidn 16 jährige dafür verantwortlich zu machen, wenn die eine sturztrunkene Mitschülerin einfahc allein im Wlad liegen lassen??? Tragen die Eltern die Verantwortung für eine Straftat, die ein 15 jähriger im Vollrausch gemacht hat? Ich kenne das Ju Schu Gesetz natürlich in den grundzügen..aber so im Detail ist es dann doch wieder schwierig finde cih...wer kann helfen??? LG Henni
Alkohol Die Abgabe und der Konsum alkoholischer Getränke und Lebensmittel in der Öffentlichkeit ist an gesetzliche Altersgrenzen gekoppelt: In Gaststätten, im Handel, in Geschäften, an öffentlichen Getränkeständen oder sonstigen öffentlichen Orten müssen diese Altersgrenzen berücksichtigt werden. In Zweifelsfällen müssen Gewerbetreibende und Veranstalter das Alter von Kundinnen und Kunden überprüfen. Der Altersnachweis ist hierfür auf Verlangen in geeigneter Weise zu erbringen (z. B. durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises). Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Verstöße von Gewerbetreibenden und Veranstaltern gegen die geltenden Bestimmungen können Geldbußen bis zu 50.000 EURO, in schweren Fällen Geld- und Haftstrafen zur Folge haben. Das Gesetz unterscheidet zwischen branntweinhaltigen und anderen alkoholischen Getränken: * Branntwein und branntweinhaltige Getränke (Spirituosen) dürfen weder an Kinder und Jugendliche abgegeben werden noch dürfen sie von ihnen getrunken werden. Gleiches gilt für Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten. * Andere alkoholische Getränke (z. B. Bier, Wein oder Sekt) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden und sie dürfen von Kindern und Jugendlichen auch nicht getrunken werden. In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person - in der Regel Vater oder Mutter - dürfen Jugendliche ab 14 Jahren diese Getränke trinken (gilt nicht für branntweinhaltige Getränke). **************************** Quellen: http://www.jugendschutzaktiv.de/informationen_fuer_gewerbetreibende_und_veranstalter/alkohol/dok/33.php http://www.jugendschutzaktiv.de/informationen_fuer_gewerbetreibende_und_veranstalter/allgemeines/dok/66.php#bekanntmachung LG Snow
Wann wird Alkohol "abgegeben" oder der "Verzehr gestattet"? Abgabe ist jede Form der tatsächlichen Zugangsverschaffung und kann durch Verkauf oder bloße Übergabe oder durch Überlassen (Stehenlassen) erfolgen. Ob der Alkohol tatsächlich getrunken wird, ist dabei nicht entscheidend. Daher fällt unter „Abgabe“ auch, wenn Minderjährigen Alkohol ausgehändigt wird, den sie im Auftrag von Erwachsenen (Volljährigen, über 18-Jährigen), beispielsweise ihren Eltern, kaufen. Gewerbetreibende und Veranstalter verstoßen zudem gegen das Abgabeverbot, wenn sie Erwachsenen Alkohol überlassen, die das Getränk/Lebensmittel erkennbar an Kinder und Jugendliche, die es noch nicht erhalten dürfen, weiterreichen. Außerdem dürfen Gewerbeinhaber und Veranstalter nicht dulden, dass Minderjährige in ihrem Verantwortungsbereich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Alkohol konsumieren, auch wenn sie diesen selbst mitgebracht haben. nach oben Welche Regeln gelten für Branntwein, Alkopops und branntweinhaltige Lebensmittel? Unter die Bezeichnung "Branntwein" fallen alle alkoholhaltigen Getränke, die gegärt und anschließend destilliert worden sind. Dazu gehören Weinbrand, Korn, Rum, Whisky, Likör, Magenbitter etc. Als branntweinhaltige Getränke gelten auch Spirituosen, die nur zu einem kleinen Teil Branntwein enthalten, wie zum Beispiel Longdrinks. Wie hoch der Alkoholgehalt ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Art des Alkohols. Alkoholhaltig können auch Lebensmittel wie Pralinen, Rumkugeln, Eisbecher oder Kuchen sein, jugendschutzrelevant sind sie, wenn sie "Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten". Das ist dann der Fall, wenn ihr Alkoholgehalt einen Wert von 1 Prozent überschreitet. Auch die Form des Produktes spielt keine Rolle. Selbst wenn das Produkt aus Eis oder Pulver besteht, ist es ein branntweinhaltiges Getränk. Wenn ein Getränk lediglich Aromen branntweinhaltiger Getränke enthält, gilt es nicht als branntweinhaltig. Alkopops sind Mischgetränke, die regelmäßig mit Getränken auf Branntweinbasis (Spirituosen) hergestellt werden. Alkopops müssen folgende Kennzeichnung tragen: "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz". Der Alkoholgehalt ist nicht entscheidend. Auch wenn ein Alkopop weniger Alkohol enthält als ein Bier, fällt das Getränk unter eine spezielle Regelung. Weitere Informationen unter Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums (s. Art. 1 Alkopopsteuergesetz) nach oben Was sind "andere alkoholische Getränke"? Wenn das Gesetz von "anderen alkoholischen Getränken" als Branntwein spricht, dann meint es solche, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, aber keinen Branntwein enthalten. Das sind vor allem Bier, Wein und Sekt und damit hergestellte Mischgetränke. Alkoholfreies Bier ist kein alkoholisches Getränk im Sinne des Jugendschutzgesetzes. nach oben Darf Alkohol in Getränkeautomaten oder über den Versandhandel verkauft werden? Alkoholische Getränke dürfen in der Öffentlichkeit nur an Automaten angeboten werden, wenn sichergestellt ist, dass sich Kinder und Jugendliche nicht daran bedienen können. Der Anbieter muss das entweder technisch sicherstellen (z. B. durch die Kontrolle des Geldkartenchips) oder er muss den Automaten an einem Ort aufstellen, der für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich oder der beaufsichtigt ist. Branntwein und branntweinhaltige Getränke dürfen gar nicht in Automaten verkauft werden. Weitere Informationen nach oben Gibt es im Jugendschutzgesetz besondere Werbevorschriften für Alkoholwerbung? Alkoholwerbung darf bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z. B. im Kino) erst nach 18.00 Uhr gezeigt werden. nach oben Welche Regeln gelten für "Flatrate-Partys"? Für gastronomische Veranstaltungen, bei denen Alkohol zu einem Pauschaltarif abgegeben wird ("All-inclusive-Party", "Flatrate-Party"), gelten die üblichen Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes. Außerdem gelten die zeitlichen Beschränkungen für Gaststätten. Die zuständige Behörde kann auch anordnen, dass Minderjährige gar nicht zu der Veranstaltung dürfen. Zudem gibt es im Gaststättengesetz für Gewerbetreibende das Verbot, an erkennbar Betrunkene Alkohol auszuschenken. LG Snow
Also gut, der Händler bekommt eine Anzeige..und dann? Bekommt er sicher eine Geldstrafe weil er eben cniht kontrolliert hat... aber für die FOLGEN muss er weiter nciht haften, also z.B. dass wenn ein Mädchen mit Vollrausch ins Krankenhaus musste oder scheiben zerschlagen wurden etc...haftet da jedes einzelne Elternteil? Oder ab wann die Jugendlichen selbst?
aber einen veranstalter gab es ja so gar nciht...sie waren "Allein" am feiern...
Deine Fragen lassen sich leider nicht zuverlässig beantworten. Es sind wahrscheinlich mehrere für die Situation verantwortlich, und wie eventuelle Schadenersatzzahlungen aufgeteilt werden, liegt im Ernstfall im Ermessen des Richters. Die Frage ist auch, was überhaupt nachgewiesen werden kann. Der Händler durfte ja Bier an den 16 jährigen liefern. Lässt sich nachweisen wer die Scheiben zerschlagen hat und was dieser getrunken hat? Die Eltern haften nur, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Ob das im konkreten Fall zutrifft, sie wussten ja von der Party, ist eine Ermessensfrage und hängt von den genauen Umständen ab. Die Jugendlichen haften selbst, wenn die die notwendige Einsichtsfähigkeit haben, wieder eine Ermessensfrage. Worum genau geht es dir? Bist Du Geschädigte oder Elternteil? Im letzteren Fall würde ich einfach abwarten, ob jemand Ansprüche an dich stellt, und mich dann an die Privathaftpflicht wenden. Vorher irgendwas klären zum wollen macht keinen Sinn, dazu ist die Situation viel zu kompliziert.
Hallo ich bin "zum Glück" nur die Lehrerin eines Teils der SChüler....leider hat diese Party aber IN der Woche stattgefunden und ein Großteil der Schüler fehlte dann in der SChule und die Alkoholrechnung kam nun auch noch in die Schule geliefert und all son Mist...Nun ist ein Teil meienr SChüler angezeigt worden wegen diverser Dinge und natürlich gibts nun auch (nach den Ferein) einen Elternabend etc... schade...hätten sie doch bloß ihre Party am Wochenende gefeiert...nun stellen sich aber eben 1000 rechtliche Fragen, die zum Teil sicher NIE beantwortet werden müssen...aber es ist z.B. defintiv der Getränkehändler angezeigt worden, 3 SChüler, die morgens statt in der schule zu sitzen im Bus gepöbelt und in der Vorhalle der Sparkasse randaliert habenund somit auch angezeigt worden etc... und eine Schülerin, die eben nicht ind er Schule erschien, so dass die Lehrerin angerufen hat um 9 Uhr morgens , aber zuhause war auch niemand...da es dann hieß von Mitschülern "könnte sein, die liegt noch da oben am Weiher" haben wir dann die Polizei ebenfalls informiert um die SChülerin zu finden....deren Eltern wussten von ncihts und dachten sie schläft bei ner Freundin undudnudnudnund...eine üble Geschichte.... LG HEnni
Da ist's ja mal richtig abgegangen! Du musst unterscheiden zwischen mehreren Rechtsgebieten. Das Jugendschutzgesetz betrifft hier eben v.a. den Verkäufer, der für den Verkauf zur Rechenschaft gezogen wird. Was das Gesetzt da so an Strafen vorsieht, weiß ich ejtztz nicht, kann man sicher nachlesen, ist für euch aber eher uninteressant Die Haftung für Schäden trifft v.a. die Jugendlichen selber - es ist bei weitem nicht so, dass "Eltern haften für ihre Kinder " gilt - ab 7 Jahren trifft die zivilrechtliche Haftung den Verursacher selbst - dafür hat man dann in der Regel einen Familienhaftpflichtversicherung. Der Verkäufer wird da wohl kaum belangt werden. Strafrechtlich können Jugendliche dann noch ab 14 belangt werden - also wegen unterlassener Hilfeleistung, Sachbeschädigung etc. etc. Hier noch was zur Haftung nach BGB - also für die aufgetretenen Schäden, was sicher das Hauptthema sein wird. http://www.ralf-fischer-fredeburg.de/aufsatz/Haftung.pdf
> Nun ist ein Teil meienr SChüler angezeigt worden wegen diverser Dinge > und natürlich gibts nun auch (nach den Ferein) einen Elternabend etc... > schade...hätten sie doch bloß ihre Party am Wochenende gefeiert...nun > stellen sich aber eben 1000 rechtliche Fragen, die zum Teil sicher NIE > beantwortet werden müssen.. Mit den rechtlichen Fragen hast du aber nichts zu tun, das geht nur die Betroffenen was an. Ich würde mich da schön raushalten, sonst gerätst evtl. noch du mit dem Gesetz in Konflikt, Rechtsberatung dürfen nämlich nur Anwälte machen! "Angezeigt worden" heißt im übrigen erst mal gar nichts. Eine Anzeige heißt, es ist jemand zu Polizei gegangen, und hat denen den Sachverhalt mitgeteilt. Ob gegen die Betroffenen ermittelt wird, entscheiden andere.
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