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Corona Regeln - Vorschrift (der geahndet werden kann) oder Appell?

Corona Regeln - Vorschrift (der geahndet werden kann) oder Appell?

cube

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So, NRW hat seine Seite aktualisiert - die neuen Regeln sind jetzt drauf. Nochmal die Frage an alle: Verstoß im öffentlichen Raum gegen Kontaktbeschränkungen ist klar, kann mit Bußgeld belegt werden. Nur für den privaten Bereich steht da nichts - außer, dass an Weihnachten die Beschränkungen gelockert werden (10 Personen, unter 14 zählt nicht, egal wie viele HH´s), was ja impliziert, dass vorher eben andere Regeln gelten. Nur, diese werden gar nicht mehr erwähnt. Ich gehe mal davon aus, die sind einfach gesetzt und bedürfen keiner Erwähnung mehr (trotzdem natürlich schlecht gemacht, diese komplett weg zu lassen). Aber: kontrolliert werden kann das ja nicht - Wohnung = Privat und weder Polizei noch OrdA dürfen kommen, um nur das zu kontrollieren. Heißt doch im Klartext, dass dies nur ein Appell ist, aber keine Vorschrift, die bei Verstoß mit einem Bußgeld belegt werden kann, oder? Interessant auch deswegen, weil ja in einem Thread weiter unten von diesem absurden Bußgeld in Höhe 25.000,- wegen x HH´s in Privatwohnung erwähnt wurden.


IngeA

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Soweit ich weiß Regel: "Strengere Kontaktbeschränkungen im Dezember, Lockerungen über Weihnachten - die von Bund und Ländern beschlossenen neuen Corona-Regeln sind am Dienstag in den meisten Bundesländern in Kraft getreten. Restaurants, Theater und Freizeiteinrichtungen bleiben damit geschlossen. Zusätzlich sind private Zusammenkünfte ab sofort auf maximal fünf Personen aus dem eigenen und einem weiteren Haushalt begrenzt. Kinder bis 14 Jahre werden hier nicht mitgezählt. Im November waren meist noch Treffen mit bis zu zehn Personen aus zwei Haushalten erlaubt." https://www.sueddeutsche.de/politik/corona-news-rki-neuinfektionen-1.5132169


cube

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Antwort auf Beitrag von IngeA

Ja, das steht in der Zeitung - aber nicht auf der Seite des Landes NRW oder der Städte-Seite. Und "Kontraktbeschränkung", "erlaubt" heißt ja eben nicht automatisch, dass es mit einem Bußgeld belegt werden kann und dementsprechend auch kontrolliert wird. Ichhabe nämlich auch das Gefühl, die Medien sollen (wollen?) das so formulieren, damit der Eindruck entsteht, es wäre praktisch ein Gesetzt bzw. Vorschrift, der Folge zu leisten ist, sonst Ordnungswidrigkeit & Bußgeld. Ist es das? Ich kann das tatsächlich nirgendwo so lesen.


Caot

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ist mir das "egal". Ich hab 2xWoche "Mamasammeltaxifahrdienst" und teile mich mit zwei weiteren Müttern hier rein. Gestern saßen 4 Haushalte in meinem "Taxi". Donnerstag sind es 3. im privaten Musikunterricht sind auch mehr als 5 Personen in dem Haus, wenn es dumm kommt. Soll ich euch mal erzählen wieviel Damen gestern beim Arzt saßen? Ohne Abstand!


Himbeere2008

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Antwort auf Beitrag von Caot

Mir bzw. uns ist das auch egal. Wir haben 3 Kinder und manchmal hat jedes Kind eine Freundin zu Besuch oder sie gehen zu ihren Freunden spielen. Diese haben auch wiederum Geschwister usw.


Tini_79

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Nur, weil es nicht kontrolliert werden kann, ist es keine Vorschrift/ Gesetz? Geschmacklose Beispeil: sein Kind in der Wohnung zu schlagen kann auch erstmal nicht kontrolliert werden, oder?


cube

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Antwort auf Beitrag von Tini_79

Was ist denn das für eine Antwort? Das eine ist Kindesmißhandlung und steht per Gesetz unter Strafe. Und die Corona-Kontaktbeschränkungen sind ...? Ja, was denn? Wenn du es selber auch nicht weißt, dann antworte doch bitte nicht mit einer Gegenfrage ;-)


Marianna81

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ein Appell ist nun mal kein Gesetz.


cube

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Antwort auf Beitrag von Marianna81

Klagen, wenn er mit einem Bußgeld belegt würde? Nur, dass geht ja gar nicht - das OrdA oder die Polizei haben ja keine Handhabe wenn es keine einzuhaltende Vorschrift ist. Da braucht ja keiner klagen - er muss sich ja nicht daran halten wenn er nicht möchte. Es sei denn, es wäre eben doch kein Appell sondern irgendwo verankert, dass dies ein Verstoß gegen geltende Bestimmungen wäre. Und das finde ich eben nirgendwo - wird aber gerne so dargestellt.


ImvPP

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Antwort auf Beitrag von Tini_79

Es ist kein Gesetz aber trotzdem zu unterlassen. Rauchen /Trinken in der Schwangerschaft ist m.W. auch nicht gesetzlich verboten.


drosera

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Aber dafür gibt es kein Bußgeld. Das Ordnungsamt kann ja nicht einfach die Hand aufhalten: "einmal 150€ für zu viele Haushalte im Wohnzimmer. Begründung: steht in der SZ, dass das nicht geht."


Tini_79

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Antwort auf Beitrag von ImvPP

Aber der Gesetzgeber sagt doch nicht, dass Rauchen in der Schwangerschaft zu unterlassen wäre? Es passiert nichts, wenn jemand das macht. Cube, Du hast völlig recht, es ist nicht klar geregelt. Auch auf der Seite meines BL geht es immer nur um den öffentlichen Raum, obwohl in den Zeitungen auch Angaben zu privaten Treffen stehen. Auch die Dame vom GA konnte mir zu einer anderen Frage keine Fundstelle nennen, da müsse ich mal "im Internet auf der Seite von Brandenburg suchen"... Trotzdem finde ich DEINE Begründung unsinnig. Nur weil man es nicht kontrollieren kann, kann es trotzdem verboten sein. Fragt sich eben nur noch, wo genau das steht.


tabalugalilli

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In RLP ist es auch ein "sollen": Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen beschränkt werden, wobei deren Kinder bis 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.


cube

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Mir geht es tatsächlich um die rechtliche Einordnung. Rein aus Interesse. Formulieren die Medien es nur so, als wenn es unter Strafe stehen würde dagegen zu verstoßen - oder ist es tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit? Interessant, dass es aber offensichtlich wirklich bis jetzt hier auch keiner genau weiß :-)


Häsle

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Antwort auf Beitrag von cube

Es gibt bestimmt auch in NRW eine Info-Hotline, wo man nachfragen könnte. Ein Anhaltspunkt könnte der Bußgeldkatalog für euer Bundesland sein. Im bayerischen steht ganz eindeutig, dass auch Treffen in privat genutzten Räumen verboten und sanktioniert sind.


cube

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Antwort auf Beitrag von Häsle

Da hab ich schon mal nachgeschaut - von Treffen mit mehr als den 2 Haushalten und max. 5 Personen steht da nichts. Du hast Recht - dann ist das mit den privaten Treffen wohl nur eine Bitte/Appell. Wobei: ganz oben steht ja der Passus "... gegen das Infektionsschutzgesetzt ... bis zu 25.000,-". Da müsste ich also da nochmal schauen. Ich glaube aber, es ist in NRW tatsächlich nur ein Appell, der von den Medien als eine Art Gesetzt kolportiert wird und nur impliziert, dass du auch in deiner Wohnung bei Verstoß mit Bußgeld belegt werden kannst.


Häsle

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In Bayern ist von einem in der Verordnung definierten erlaubten Personenkreis die Rede. (s.u.) In unserer Verordnung steht aber auch schon ganz eindeutig drin, dass die Beschränkung auch Privaträume betrifft. Wenn in eurer aktuellen nichts dazu steht, wird es wohl tatsächlich nur ein Appell sein. Warum auch immer. NRW ist ja doch ziemlich stark betroffen, und dass man sich jetzt in Privaträumen trifft, weil alles andere geschlossen ist und es draußen kalt wird, ist ja logisch.

Bild zu

Berlin!

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Antwort auf Beitrag von cube

Jede rechtlich verbindliche Regelung, ob nun Gesetz oder Verordnung, muss eindeutig formuliert sein. Ist sie es nicht, kann man Dir aus Fehlverhalten keinen Vorwurf machen. Ich habe jetzt die Regelungen für NRW nicht gelesen und/oder geprüft. Klingt mir aber so, als wenn es eben gerade nicht eindeutig formuliert ist ;-)


FCB2011

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Also bei uns wurden z.B. schon Autos kontrolliert und auch ein Bußgeld verhängt, wenn mehr als 2 Haushalte im Fahrzeug waren. Es heißt zwar die Polizei geht nicht in Wohnungen, aber das gilt natürlich nicht, falls es z.B. Hinweise aus der Nachbarschaft gibt. Ist ja bei einer Ruhestörung genauso.


IngeA

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Antwort auf Beitrag von cube

Nach dem ist es eine Empfehlung: "Die neue Coronaschutzverordnung sieht die folgenden Maßnahmen vor: Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als fünf Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden. In geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann. Im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, insbesondere auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Wegen zu dem Geschäft ist auch eine Alltagsmaske zu tragen. In Handelseinrichtungen wie etwa. Supermärkten, Kaufhäusern und Baumärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern werden weitere Einschränkungen bezüglich der Kundenanzahl pro Quadratmetern getroffen. Auch im privaten Raum wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen der Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte zu reduzieren bzw. diese möglichst infektionssicher unter Beachtung der AHA-L-Regeln zu gestalten." https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/neue-coronaschutzverordnung-land-setzt-vereinbarte-massnahmen-zur-bekaempfung-des


Mitglied inaktiv

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Meines Wissens ist das eine bundesweite Corona-REGEL (also bis Weihnachten für private Treffen nur noch fünf Personen aus zwei Haushalten). Von Bußgeldkatalogen diesbezüglich ist mir nichts bekannt, das ist Ländersache. Hier in Ba-Wü gibt es dazu sicher was (auch eine ziemlich detaillierte Verordnung), in NRW sind die Zahlen ja so gut, da braucht man das nicht (der letzte Teil des Satzes war übrigens Sarkasmus, falls das irgendwer nicht gemerkt haben sollte).


Leena

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Nein, die Absprachen der Kanzlerin mit den Ministerpräsidenten werden jeweils durch Corona-Landesverfügungen umgesetzt / geregelt und die Landesverordnungen sind unterschiedlich. Z.B. in NRW, Hessen und RLP sind nur Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum ausdrücklich geregelt. Im privaten Raum gibt es nur Appelle der Landesregierungen. In der Verordnung für NRW steht aber auch noch drin, dass alle einsichtsfähigen Personen sich so verhalten müssen, dass sie Infektionen für sich und andere möglichst vermeiden sollen (den wirklichen Wortlaut habe ich jetzt nicht im Kopf). Das ist es aber ja gerade, was die aktuelle Rechtslage so verwirrend macht... Anderes Beispiel: In den meisten Länder-Verordnungen steht, dass Personen bis 14 Jahren bei der Personengrenze nicht mitgezählt werden müssen. In der hessischen Verordnung ist dagegen ausdrücklich von Personen über 14 Jahren die Rede. Also auch wieder unterschiedlich... Argh....


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von Leena

Ja, aber dennoch ist es eine bundesweite Regel im Sinne eines Appells oder einer Empfehlung, oder nicht? Dass das gesetzlich nicht bindend ist, ist mir klar, gesetzlich geregelt wird es auf Länderebene. Auch die Bußgeldkataloge sind doch auf Länderebene verschieden. Mehr wollte ich gar nicht sagen. Mir persönlich ist die aktuelle Rechtslage übrigens wurst, weil ich ohnehin nicht Gefahr laufe, gegen jede noch so strenge Regelung zu verstoßen. Die Konstellation, in der wir leben und arbeiten, ist ein Pandemie-Ideal. Auch eine Erkenntnis aus dieser Zeit.


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Leena

Wieder so ein Unsinn Dem Virus Ist es egal ob es in öffentlichen oder privaten Räumen sich verbreitet Warum verbietet man es denn nicht gleich ? Hinterher aber jammern wenn im Keller ne Party mit 20 Leuten stattfindet


Leena

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Mir ging es um das Sprachliche - eine Regel ist (lt. Duden) eine verbindlich geltende Richtlinie. Und genau das ist die Personenbegrenzung im privaten Raum in etlichen Bundesländern eben gerade nicht, sondern "nur" eine Empfehlung. Genau das macht es ja so kompliziert... Wir leben leider nicht pandemiegerecht, mit 7 Personen im Haushalt sind wir einfach zu viele. Zudem studiert meine Tochter und hat einen Studentenjob im Kindergarten, Kind2 ist in der schulischen Ausbildung zum Erzieher und macht gerade sein erstes Praktikum in einem Kindergarten, Kind3 und 4 gehen in die Schule, Kind4 auch noch den Hort und das Enkelkind hat eigentlich ab heute einen Platz in der Krippen (fällt aber noch aus wegen Corona in der Einrichtung). Da hilft es auch nichts, dass ich überwiegend Heimarbeit mache, im Amt im Einzelbüro sitze und zweimal die Woche mit FFP2-Maske einkaufen gehe und mein Mann alleine in seinem Bürogebäude sitzt...


Petra28

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Mal unabhängig vom Sarkasmus: Tatsächlich geht die Inzidenz in NRW seit einiger Zeit runter...*klopfaufholz*


SybilleN

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Antwort auf Beitrag von cube

Hilft dir das weiter https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/straf-und-bussgeldkatalog-zur-umsetzung-des-kontaktverbots-erlassen Die Polizei / Ordnungsamt darf mit richterlichem Beschluss in die Wohnung. Bei Verdacht auf einen Verstoß wie z.B. illegale Party kann die Polizei ggf. schon mal zur Gefahrenabwehr "vorbeischauen".


Silvia3

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In der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW steht §2 Mindestabstand, Kontaktbeschränkung (1) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-stimmt istoder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen,ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist. IM ÖFFENTLICEN RAUM IST EIN ZUSAMMENTREFFEN VON PERSONEN NUR ZULÄSSIG, WENN NACH DEN NACHFOLGENDEN REGELUNGEN DER MINDESTABSTAND UNTERSCHRITTEN WERDEN DARF oder wenn das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist. (2) DER MINDESTABSTAND DARF UNTERSCHRITTEN WERDEN 1. innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung, 1a. beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandesmit höchstens insgesamt fünf Personen,wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden, 1b. daneben im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 beim Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreismit höchstens insgesamt zehn Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden, ... https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/coronaschutzverordnung_-_coronaschvo_vom_30.11.2020.pdf In Absatz 1 wird eindeutig vom öffentlichen Raum und Mindestabstand gesprochen, Absatz 1 verweist auf Absatz 2. Die eigene Wohnung ist kein öffentlicher Raum. Dies wird in §1 Abs. 5 gesagt. So, wie es da steht, würde ich als Laie sagen, dass man sich in der eigenen Wohnung mit beliebig vielen Leuten treffen darf, jedoch bei Überschreiten der maximal zulässigen Personzahl Mindestabstand einhalten muss. Dass man diese lasche Regelung im Sinne des Infektionsschutzes nicht ausreizen sollte, steht auf eine auf einem anderen Blatt, aber eine Ordnungswidrigkeit ist es m. E. nicht. Silvia


Gold-Locke

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Ist es im Grunde nicht völlig egal, ob es ein eidringlicher Appell oder eine rechtliche Vorschrift ist ? Kann man es nicht einfach solidarisch schaffen, sich an diese Vorgaben zu halten ? Liebe Grüße, Gold-Locke


cube

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Darum ging es ja nicht - wer das wie handhaben will oder nicht will. Rein rechtliche Frage. Denn ich finde es auch schwammig bis undurchsichtig formuliert. Die Medien schreiben es so, als wenn es strafbar wäre bzw Ordnungswidrigkeit die auch geahndet werden kann/wird - tatsächlich ist es aber wieder nur ein Appell. Ich finde, bei der allgemeinen Undurchsichtigkeit wann was gelten soll bzw. in welchem BL es Ausnahmen oder Verschärfungen gibt, ist es nicht unbedingt förderlich, sich in schwammigen Formulierungen zu ergehen. NRW zB hat auch seiner Seite nicht mal die aktuelle Privatregelung aufgeführt. Mir ist schon klar, dass es bewusst so gehandhabt wird, nicht explizit darauf hinzuweisen, dass dies nur ein Appell ist - aber schau einfach mal, wieviele Menschen hier schon nachfragen, was jetzt gilt, wie es zu verstehen ist - im Zweifelsfall denken dann halt viele "ach mir egal, ändert sich eh ständig/versteh ich nicht" oder noch schlimmer: denken, xy wäre tatsächlich verboten und fangen an, unberechtigterweise Menschen anzugehen, das dies verboten wäre, Polizei rufen etc. Das hilft aber auch niemandem wirklich -. außer die Fronten weiter zu verhärten.


Gold-Locke

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Ja, manches ist sicher undurchsichtig und nicht klar formuliert. Dass man zur Zeit auf nahezu alle vermeidbaren Kontakte verzichten soll, ist aber doch verständlich und eindeutig kommuniziert worden. Dann treffe ich persönlich mich auch nicht mit 20 Freunden zu Hause, nur weil es rechtlich schwammig ist. Im WDR wurde übrigens gerade bei "WDR aktuell" ganz deutlich gesagt, dass die 5 Personen-2 Haushalte-Regelung in NRW nur für den öffentlichen Raum rechtsbindend gilt, da der Staat rechtlich gar keine Möglichkeit habe, so in den privaten Schutzraum der Bürger einzugreifen. Es seien "nur" dringende Appelle. Bei einer großen Party in den eigenen 4 Wänden könne aber durchaus auch die Polizei eingreifen, wenn Anlass für ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Ich denke, dass die Formulierungen daher auch schwammig sind. Am liebsten würde man es verbieten, laut Grundgesetz hat man aber keine rechtliche Handhabe. Allerdings müsste das dann ja für alle Bundesländer so sein, nicht nur in NRW. Jedenfalls sind für mich auch eindringliche Appelle ausreichend, um mich mit privaten Kontakten extrem zurück zu halten. Scheint aber nicht bei allen so zu sein. Liebe Grüße, Gold-Locke


Ellert

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Antwort auf Beitrag von cube

wäre es verboten würde das keienr so offen machen vermute ich dagmar