enanita
Hallo, mein Mann will direkt nach der Geburt unserer 2. Kindes einen Monat Elternzeit mit Elterngeld nehmen und dann nochmal ein Jahr später. Zwischendrin wird er höchstwahrscheinlich den Arbeitgeber wechseln. Kann ihm der neue AG die Elternzeit verwehren? Und falls ja, was würde dann mit dem Elterngeld passieren? Er käme dann ja nur auf 1 Monat. Dnke schon im Voraus!
Er müsste das Elterngeld was er bekommen hat zurückzahlen. Zudem dürfte es wohl absolut nicht gut ankommen wenn er beim neuen AG in Elternzeit geht. Verwehren kann der es nicht. Blöde wäre es aber zB in der Probezeit. Ehrlich gesagt würde ich eher beide Monate beim alten AG nutzen. Ist dann weit stressärmer. Zumal es nicht er erst Fall wäre wo es dann doch nicht mit dem zweiten Monat klappt - warum auch immer.
Der AG-Wechsel ist mehr so ne pro-forma-Sache, also wird die Elternzeit sicherlich nicht verwehrt und mein Mann wird auch danach arbeiten dürfen. Eher ist halt die Frage, ob wir uns das finanziell leisten können. Mein Mann würde gern wieder die Eingewöhnung in der Betreuung übernehmen, aber keine Ahnung, ob wir mitten im Kitajahr was passendes finden werden. Und wenn ich nach seinem Elternzeitmonat eh zu Hause bleibe, werd ich wohl kaum zwischendurch arbeiten (wäre nämlich auch ein neuer AG). Und beide Eltern zu Hause ist halt bissel sinnlos und Urlaub nicht drin. Aber gut zu wissen, dass wir sonst den ersten Monat zurückzahlen müssten. Dann müssen wir nochmal überlegen, wann am besten der 2. Monat ist. Danke für die Antworten!
Hallo, das Elterngeld bekommt er ja erst in dem Monat ausgezahlt, den er auch nimmt, daher wenn es mit dem zweiten Monat nicht klappt, bekommt er auch kein Geld und der Monat entfällt. Er muss das dann entsprechend anzeigen. Ob die neue Firma die EZ verweigern kann, kann ich leider nicht sagen. Gruß Apydia
Auf Elternzeit hat er einen Rechtsanspruch, der kann ihm nicht verwehrt bleiben. Je nach Arbeitgeber kann er danach aber auch gleich ganz zu Hause bleiben.....
Nur teils richtig. Man MUSS mindestens 2 volle Lebensmonate Elterngeld bekommen/nehmen, damit man überhaupt nur einen Anspruch auf Elterngeld hat. Verfällt, warum auch immer der zweite Monat, erlischt automatisch auch der Anspruch auf den ersten Monat. Und wenn man weniger wie 2 volle Lebensmonate Anspruch auf Elterngeld hat, muss das Elterngeld was bereits gezahlt wurde - weil zB der eine volle Lebensmonat bereits bezahlt wurde - komplett zurück gezahlt werden. Also auch das was man schon bekommen hat.
Gilt das mit den zwei Monaten für beide Eltern zusammen oder nur für den Vater? Das würde ja bedeuten, Väter müssen mind. 2 Monate nehmen.
Gilt für JEDES Elternteil für sich. Also sowohl die Mutter muss - wenn sie Elterngeld bekommen will - mindestens 2 volle Lebensmonate für sich nehmen. Die decken sich zu einem großen Teil in der Regel mit der nachgeburtlichen Mutterschutzzeit. Und der Vater muss eben für sich selbst auch mindestens 2 volle Lebensmonate nehmen. Beide ZUSAMMEN haben dann 14 volle Lebensmonate zur freien Verfügung. Und Frau hat IMMER die ersten beiden Lebensmonat die ihr dabei abgezogen werden wegen Mutterschutz. Beispiele wie man die nutzen kann: 1. Frau nimmt die ersten beiden Lebensmonate wo sie eh Mutterschutz hat, Mann dann 12 Lebensmonate. 2. Frau nimmt die ersten 12 Lebensmonate (also 2 Mutterschutz plus 10 Elterngeld), Mann die letzten beiden 3. Frau und Mann nehmen beide 7 Lebensmonate gleichzeitig. 4 . Frau nimmt die ersten 12 Lebensmonate, Mann den ersten und den 12ten Lebensmonat Auch möglich sind folgende Varianten: 1. Frau nimmt die ersten 12 Lebensmonate, Mann nimmt 4 halbe Monate in Lebensmonat 13-16 - und hat damit seine beiden vollen nur eben gesplittet 2. Frau und Mann nehmen wieder gleichzeitig oder auch nacheinander, splitten aber beide und haben so 14 mal jeweils das halbe Elterngeld. Also x-Varianten welche möglich sind bei den "Spielregeln", jeder muss mindestens 2 volle Lebensmonate nehmen, die ersten beiden gehören immer der Mutter, jedes Paar hat zusammen 14 Monate die bis zum 14ten Lebensmonat bei vollem Bezug genutzt werden können und doppelt so lang bei Splittung. Und, man darf innerhalb des Elterngeldbezuges nicht mehr wie 30 Std arbeiten. Einkommen das man im ersten Jahr des Elterngeldes hat wird aber angerechnet, im zweiten nicht (bei Splittung relevant).
war mir so nicht bewußt
Die letzten 10 Beiträge
- Kurzarbeit
- Erst nach der Kündigung von der Schwangerschaft erfahren
- Erneute Schwangerschaft ende der Elternzeit
- Vollzeittätigkeit
- Hilfe
- Mobbing am Arbeitsplatz
- Umschulung in der Elternzeit
- Tragling und Kita Start
- Legasthenie und Dyskalkulie- Ausbildung
- Tränende Augen bei Erkältung - Problem für Tagespflege