Mitglied inaktiv
Wenn derjenige stirbt, der den Mietsvertrag unterzeichnet hat, gibt es dann auch diese drei Monate Kündigungsfrist? Sie war alleinstehend...
In dem Fall des Todes des Mieters, können der Vermieter und der/die Erbe(n) den Mietvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats außerordentlich kündigen.
Noch einmal auf deutsch bitte. Sorry, betrifft mich persönlich und ich hab keinen klaren Kopf um das auseinander zu puhlen...
Stirbt der Mieter am 13. März, so ist der erste zulässige Termin für den die außerordentliche Kündigung erfolgen kann, der 30. Juni. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Vermieter und die Erben bis zum dritten Werktag des April die Möglichkeit haben, mit der 3-Monats-Frist zum Ablauf des Monats Juni zu kündigen.
Wenn nichts anderes im Vertrag steht dann ja. Man sollte das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Evt. findet ihr schnell einen Nachmieter und das Problem löst sich dann von alleine.
Den erreiche ich nicht. Sie hatte den gleichen Vermieter wie ich und der geht jedes Jahr für drei Monate auf Resien... Ab Mai :-/ Da wäre noch eine Verwaltung, aber ich würde gern vorbereitet sein, bevor sie mir da sonstwas erzählen... Weil ich ja eben keine Ahnung hab und der Rest der Familie auch nicht...
§ 580 BGB Außerordentliches Kündigung bei Tod des Mieters!!!
Müssten wir noch Miete zahlen? Weil, sie atrb vor zwei Tagen und wir wissen nicht, wie wir noch ihre Miete berappen können, wenn wir müssen...
Jep! Ist nix mehr auf dem Konto, der Verstorbenen?
Nein. Sie bekam ja nur eine kleine Rente und die fällt nächsten Monat weg. Ich hab im Netz noch gefunden, dass wir innerhalb eines Monats kündigen dürfen. Denn wir können ihre Wohnung nicht übernehmen(wollen es auch gar nicht) und den anderen geht es ebenso. Ich werde mich dann mal mit der Hausverwaltung Montag in Verbindung setzen...
Hier der genaue Wortlaut des § 580 BGB: § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Dies habe ich im Netz gefunden: Nach der Mietrechtsreform findet sich die betreffende Regelung in § 580 BGB. Erbe und Vermieter steht im Fall des Todes des Mieters ein Sonderkündigungsrecht zu, das unabhängig von der Dauer und einer Befristung des Mietverhältnisses ausgeübt werden kann. Neu ist, dass Erbe und Vermieter die Kündigung innerhalb eines Monats nach dem sie Kenntnis vom Tod des Mieters erlangt haben, aussprechen können. Vor der Mietrechtsreform konnte die Kündigung dagegen nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig war.
Jetzt raucht mir erst recht der Kopf... Ich danke euch ganz doll für eure Mühe!! Ich hab alles kopiert und werde es nachher mit den anderen besprechen...
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