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Bahnfahrfrage...

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uff ich ömmel grad seit einer stunde über die seiten der DB und versuche rauszufinden ob Köln noch im Geltungsbereich des RheinlandPfalztickets liegt und ne verbindung für den 17 bzw 18 04 rauszukriegen..das ist fast unmöglich wenn man nicht studiert hat *grummel* wie find ich denn raus ob das ticket für die züge die die da anzeigen gilt?! steh voll aufm schlauch die fragen nur nach bahncard aber sonst nix


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Ich weiß es nicht,da aber Köln Nordrhein-Westfalen ist,kann ich es mir nicht vorstellen,daß dieses Ticket bis Köln geht.


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Das hab ich auch gedacht, RheinlandPfalz Ticket wird ja dann auch für dieses Bundesland sein !


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wahrscheinlich nicht, hier gibts ja das NRW-ticket. aber sonst kann ich dir nicht helfen, die bahnseite ist so ziemlich das komplizierteste was es gibt viel erfolg lg


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im inet gelesen dass das ticket ANGEBLICH bis köln gilt...ich bin nochn ie dahin mit dem zug gefahren *augenroll* ichglaub ich steig doch wieder aufs auto um..das ist einfacher *seufz* blöde bahn ey


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Das Rheinland-Pfalz-Ticket gilt auf allen Strecken, die von Zügen der Personenbeförderungsunternehmen des DB-Konzerns in Rheinland-Pfalz und im Saarland sowie über die rheinland-pfälzische Landesgrenze hinaus auf den DB-Strecken Koblenz – Wiesbaden, Mainz – Wiesbaden, Au (Sieg) – Limburg (Lahn), Koblenz – Limburg (Lahn), Siershahn – Limburg (Lahn), Ludwigshafen – Mannheim, Wörth (Rhein) – Karlsruhe, Germersheim – Graben-Neudorf, Rolandseck – Bonn und Au (Sieg) – Siegen in allen Zügen des Nahverkehrs (S, RB, RE, IRE) im ein- und ausbrechenden Verkehr mit Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung geregelt wurde auf Schienenstrecken, die nicht von der DB AG bedient werden, nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung geregelt wurde. Die Benutzung von D- und IR-Zügen ist innerhalb des Geltungsbereiches gegen Zahlung eines Aufpreises zugelassen. Das Angebot gilt nicht in den Bussen der regionalen Omnibusverkehrsgesellschaften der DB bzw. der mit der DB kooperierenden Omnibusbetriebe, auch wenn es sich um Schienenersatz-, Anstoß- oder Parallelverkehr handelt. Ausnahmen werden in einer besonderen Vereinbarung geregelt.