Mitglied inaktiv
Hallo, ich kopier mal eben eine E-Mail von meinem Mann an mich hier rein damit ihr wisst wie er das alles so sieht. DAS IST DIE MAIL VON MEINEM MANN Da wir ja ab heute alles getrennt machen und schon über Aufteilung sprechen, möchte ich bevor ich mir weiter Gedanken mache über irgendwelche anderen Dinge im Haushalt 800,-€ von dir haben damit das Konto wieder gedeckt werden kann. Ich gehe von einem Sollbetrag von ca. 2000€ aus und da bin nicht nur ich alleine Schuld dran. Desweiteren habe ich sämtliche Versicherungen was dich und die Jungs betrifft bei Karsten mit sofortiger Wirkung von der Einzugsermächtigung befreit, ich denke er wird sich noch bei dir melden dann. Ich möchte dich ebenfalls bitten der Versicherung die Türen oben zu melden, so dass die instandgesetzt werden können. Weiter bitte ich dich darum deine online Spiele mit sofortiger Wirkung nicht mehr von meiner Kreditkarte abbuchen zu lassen. Ich möchte von dir die Hälfte der Miete und Nebenkosten haben und zwar bis zum Juli. Ich bin am überlegen ob ich das Auto abmelde, denn wenn du schon als getrennt gelten möchtest, dann auch richtig. Ich werde dir dann ab nächsten Monat, also 4.08 300,-€ monatlich für Phillip überweisen, so wie ich es aus der Düsseldorfer Tabelle 2008 entnehmen konnte kommt das für mein Einkommen in etwa hin. Und was du dann bekommst wird sich rausstellen. Teile mir dann bitte deine neue Kontoverbindung mit und sorge dafür das alle deine Kosten dann auch von deinem Konto abgehen.ENDE Ich bin für jeden Ratschlag dankbar lg Steffi
*lol* sorry aber er stellt sich das schon sehr leicht vor. Druck die Mail aus und geh damit zum Anwalt der soll das mit deinem noch Gatten klären, so schnell wie möglich. lg.
Sehe ich auch so. SO einfach geht das nicht. Lass dich nicht verunsichern! Nimm die mail mit. (Anwalt, JA und kläre das). Viel Glück!!
Hi, ganz ehrlich, ich kann ihn verstehen. Ihr trennt Euch und er ist der Blöde und darf alles zahlen, Frust pur für ihn. Versetz dich mal in seine Lage !! Versuch es, dann sieht die Mail nicht mehr so schlimm aus, da spricht der ganze Frust raus.. Viele Puntke sind halt etwas zu früh zum Ansprechen, aber... Zu den Punkten. 1. Kontouberzug, klar, habt ihr beide gemacht, warum sollte er dafür allein aufkommen ? 2. Versicherungen klar, must du wenn du allein bist auch allein tragen 3. Online Spile du bist allein, du zahlst allein 4. Miete etc. alles okay, du bist allein zahlst allein 5. Unterhalt für das Kind zahlt er auch okay 6. eigenes Konto auch gut 7. Unterhalt für Dich muss berechnet werden, wenn dir was zusteht, Arbeiten musst du ja eh bald Aber klar, die Art ist nicht so nett, wenn ich sie auch verstehen kann. Es kann ja nicht erwartet werden das er alles bezahlt, wenn ihr euch trennt, dazu trennt man sich ja nicht, also hops auf die eigenen Beine und nicht warten bis irgendwann mal.. Für den Übergang gibt es bestimmt eine Lösung, aber langfristig wirst du all die Sachen selbst bezahlen müssen. LG D.
Weise ihn freundlich darauf hin, daß du vom Anwalt prüfen lassen wirst, wie es mit Ehegatten-Trennungsunterhalt aussieht (der übrigend i.d.R. höher ausfällt als nachehelich zu zahlender Unterhalt an die Ex-Gattin!). Schulden werden, bis vom Anwalt Berechnungen da sind, erst mal KEINE getilgt. Steht er mit im Mietvertrag? Dann würde ich ihm erstmal keinen Pfennig zur Miete geben. Laß auch das den Anwalt klären. Wenn du noch ran kommst kopiere seine Unterlagen wie Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen. Das erspart dir später ne Menge Ärger. Kopf hoch! Liebe Grüße amadeus
Auf jeden Fall vom Anwalt prüfen lassen! Was ich nachvollziehen kann ist, dass er Deine Online-Spiele nicht mehr zahlen möchte. Da kann ich uneingeschränktes Verständnis für aufbringen. Auch, dass er den Einzug für deine Versicherungen stoppt finde ich ok... Aber die Versicherungen Deines Sohnes??? Das finde ich echt derbe! Immerhin trennt er sich ja nicht von ihm... *kopfschüttel* Den Rest würde ich den Anwälten überlassen. Eine Unterhaltsberechnung muss sowieso gemacht werden, damit Du abschätzen kannst, ob Du zum Amt musst oder nicht. Gruß Corinna
Ad 1: Ob er das "darf" oder nicht, hängt u.a. auch von den Umständen ab. Grundsätzlich darf er nicht nur, er MUSS auch Eure Finanzen auseinandersortieren. Schulden z.B. gehören erstmal tatsächlich beiden, Deine Online-Spiele gehen ihn nix mehr an etc. Ad 2: Du machst Dich tatsächlich strafbar, wenn Du sine Mail ohne sein Einverständnis hier einfach ins Netz stellst. Hätte mein Ex sowas gemacht, wäre ich auf die Palme geklettert - und auch, wenn ich ihn deswegen sicher nicht verklagt hätte, zur Befriedung des Konfliktes hätte es nicht beigetragen. Tipp von mir: Laß den Beitrag löschen. Gruß, Elisabeth.
Das kann böse in's Auge gehen. Zum Punkt "darf er das?" würde ich sagen, dass er prinzipiell Recht hat - jedoch nicht in allen Punkten. Geh mit dem Schreiben zum Anwalt - so schnell wie möglich!
Es ist nicht seine, sondern doch IHRE, die in ihrem Postfach war und ist somit doch ihr überlassen, was sie damit macht. Schliessl. ist die Mail ja an sie adressiert und auch bei ihr angekommen. Wäre es eine Mail gewesen, die nicht an sie adressiert war, sondern an jemand anderen, dann verstehe ich ja dass dies strafbar wäre, aber so??? *grübel* - glaube das ist quatsch, dass sie sich strafbar macht deswegen. täusch ich mich und da gibt es wirkl. Gesetzmässig was dies verbietet, dann entschuldige ich mich jetzt schon :O) (was ich mir aber nicht vorstellen kann).
Der Soon-to-be-Ex ist der "Autor" der Zeilen und bestimmt daher über deren Verwendung. Das Schicken per Mail ist keine Generalerlaubnis, sein "Werk" öffentlich zu machen. Wenn ich DIR ein Foto von mir schicken würde, dürftest Du es nicht automatisch auf Deiner Website veröffentlichen. Dazu bräuchte es schon eine Extra-Erlaubnis. Und das hier ist so ähnlich. Gruß, Elisabeth.
Erstens das, und zweitens wir der Inhalt dieser eMail unter Umständen Gegenstand einer Gerichtsverhandlung werden. Also bitte absolute Vorsicht bzgl. jeglicher Veröffentlichung im Netz!
ich glaube kaum, dass das veröffentlichen dieses textes irgendwelche konsequenzen nach sich zieht - schliesslich ist er quasi "aus dem zusammenhang gerissen", sprich es fehlt die kopfzeile der email mit email-adressen, namens- oder ortsangaben, so dass ein rückschluss auf den urheber dieser nachricht unmöglich ist. wieso wird also darauf herumgeritten? gruss, martina p.s. etwas anderes wäre es natürlich, wenn man durch den text rückschlüsse auf den absender ziehen könnte.
hallo klar das er das geld für den sollbetrag von dir haben möchte das habt ihr beide doch fabriziert,war bei uns auch so warum soll einer mit einem minus auf dem konto anfangen. deine vers. mußt du auch selber zahlen,gut mit denen der kind darüber kann man ja sprechen ob man sich die teilt. und sachen die du zahlen mußt,deine spiele wie er meinet muß du aich selber zahlen. so ist das wenn man getrennt ist.
Veröffentlichung von E-Mails im Netz [Bearbeiten] Allgemein [Bearbeiten]Grundsätzlich ist der Autor einer E-Mail vom Gesetz bezüglich der Veröffentlichung geschützt. Im Einzelfall ist genau abzuwägen, wie weit dieser Schutz reicht, auf welche Teile des Inhalts er sich erstreckt, und auf welcher Rechtsgrundlage der Schutz beruht. Es sind außerdem verschiedene Rechtsfolgen möglich, die von Unterlassungsanspruch, zivilrechtlichem Schadensersatzanspruch in Geld bis zu strafrechtlicher Haftung reichen können, andere Rechtsfolgen sind möglich. In strafrechtlicher Hinsicht endet das Briefgeheimnis beim Empfänger des Briefes, das heißt der Empfänger selbst macht sich bei einer Veröffentlichung oder Weitergabe in der Regel nicht mehr wegen Verletzung des Briefgeheimnisses strafbar, sehr wohl können aber andere Vorschriften greifen. Wegen Verletzung des Briefgeheimnisses könnten aber die Übermittler der Nachricht belangt werden. In Frage kommen z.B. Anbieter von Netzdiensten, System-Administratoren, Mitarbeiter von Netz-Anbietern, firmen- oder behörden-interne Administratoren auf der Seite des versendenden oder empfangenden Firmen- oder Behörden-Netzwerks. In zivilrechtlicher Hinsicht kann die Veröffentlichung eines Briefes das Urheberrecht des Autoren verletzen, dies ist allerdings nicht der Fall bei „allgemeinem Inhalt“. Weiterhin kann die Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Autors verletzten, insofern nehmen die Instanzgerichte im Anschluss an ein Urteil[2] des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1954 in jedem Einzelfall eine umfangreiche Interessenabwägung vor. Diese allgemeine Rechtsprechung dürfte auch auf E-Mails anwendbar sein, allerdings wird auch vertreten, dass jedenfalls unverschlüsselte E-Mails aufgrund ihrer technische bedingten Mitlesbarkeit durch Dritte bei der Durchleitung zum Empfänger eher wie Postkarten zu behandeln wären, woraus ein geringerer rechtlicher Schutz folgen würde. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung (OLG Rostock, Beschluss vom 17.4.2002 – 2 U 69/01), nach der hinsichtlich Geschäftsbriefen, die im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit gewechselt werden, eine ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht beider Vertragsparteien gilt, die Briefe vertraulich zu behandeln, auch auf geschäftliche E-Mails anwendbar ist, zumindest, wenn diese verschlüsselt versandt worden sind. Landgericht Köln 2006 [Bearbeiten]Das Landgericht Köln hat im Leitsatz des Urteils zum Aktenzeichen 28 O 178/06[3] entschieden: Ob das ungefragte Veröffentlichen von E-Mails rechtmäßig ist, ist grundsätzlich im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung zu bestimmen. Wird eine geschäftliche E-Mail, die nur für einen bestimmten Empfängerkreis bestimmt ist, ungefragt veröffentlicht, stellt dies einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mail-Versenders dar. Dies gilt umso mehr, wenn die veröffentlichende Person die besagte E-Mail auf unlautere Weise erlangt hat. Die Veröffentlichung einer fremden E-Mail an einen Dritten auf einer Internetseite kann ausweislich dieses Urteils einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders in Gestalt der Geheimsphäre darstellen. Insofern ist die Widerrechtlichkeit jedoch nicht indiziert, sondern im Einzelfall positiv festzustellen, wofür eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich ist. Gegenüber stehen sich der Zweck der Veröffentlichung und der von der veröffentlichenden Partei angestrebten Zweck sowie die Form, die Art und des Ausmaßes des Eingriffs. Ein Verstoß löst eine Pflicht zur Leistung von Schadensersatz aus. Dabei stellt das LG Köln die E-Mail einem verschlossenen Brief gleich. Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem E-Mails veröffentlicht worden sind, die zum einen an einen Dritten gerichtet waren und die zum anderen von der veröffentlichenden Partei auf unlautere Weise erlangt worden sind. Auf den Fall einer Veröffentlichung von E-Mails, die an den Betroffenen selbst gerichtet sind, ist die Argumentation des Urteils nicht anwendbar Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/E-Mail Ich hatte keine Lust das nu selber aufzuschreiben. lg, sandra http://www.rund-ums-baby.de/sparforum/mebboard.php3?step=0&range=20&action=showMessage&message_id=204134&forum=167
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