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Steuerkundige hier? Berlin! ?

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Bella-Italia

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Mein Mann hatte ein vermietetes Objekt. In 2018 hat er dem Mieter einen höheren Betrag überzahlte Nebenkosten zurückgezahlt. Wir haben es aus Unkenntnis 2019 angegeben und es ist erst gerade aufgefallen, weil die Frau vom Finanzamt anrief und einen Nachweis über den Zeitpunkt will. In dem Bescheid von 2018 steht "nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO vorläufig" Kann man das jetzt noch nachträglich für 2018 geltend machen?


Berlin!

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Antwort auf Beitrag von Bella-Italia

Äh...ich glaube, ich verstehe die Frage nicht so ganz Nebenkosten sind ja grundsätzlich sofort abziehbare Werbungskosten. Wenn er in 18 zurückgezahlt hat, betrifft dass doch eigentlich die Werbungskosten von 2017, oder? Sorry, wenn ich gerade auf dem Schlauch stehe....


dann

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Antwort auf Beitrag von Bella-Italia

Es gilt das Abflussprinzip, in welchem Jahr war denn genau die Rückzahlung? (das Jahr auf das sich die Rückzahlung bezieht ist egal, es gilt das Jahr in dem die Rückzahlung konkret stattfand) 165 Abs. 1 S. 2 AO sind die allgemeinen Vorläufigkeiten. Allgemein gelten Vorläufigkeiten immer nur in einzelnen konkret benannten Punkten (anders als wenn unter Vorbehalt der Nachprüfung nach 164 veranlagt wird). Wenn also auf eurem Bescheid 2018 nicht steht.... Ist hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig nach §165....ist er somit endgültig und eine Änderung nicht mehr möglich mMn, da bestandskräftig und sämtliche Änderungsvorschriften soweit ich das sehe nicht greifen. Wenn die Rückzahlung aber in 2019 stattfand für das Jahr 2018 gehört sie in 2019 rein.