Mitglied inaktiv
http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-2-NR-08-2012-02-23.html
Es wär nett, wenn du kurz in drei eigenen Worte dazu schreiben würdest, worum es in dem Link geht... ich mag nämlich gar nicht jeden Link, der irgendwo gepostet wird, in die Browserzeile kopieren. LG sun
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden.“ Der Vorbehalt ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten. Damit finden die Ausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des EFA wieder Anwendung. Dies betrifft die Staatsangehörigen der folgenden Staaten: •Belgien •Dänemark •Estland •Frankreich •Griechenland •Irland •Island •Italien •Luxemburg •Malta •Niederlande •Norwegen •Portugal •Schweden •Spanien •Türkei •Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
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