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Frage bezüglich Reklamation

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M.S.

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Hallo ihr Lieben! Vielleicht kann mir hier jemand helfen!? Ich habe letztes Jahr Ende Dezember eine Handytasche im Base-Shop gekauft. Vor ein Paar Wochen ist so eine Lasche an der Tasche abgegangen. Daraufhin war ich mit der Tasche und der Quittung in dem Shop. Antwort des Verkäufers war nur: Da kann man nichts machen, Garantie gibt's nicht. Hä? Ich dachte immer, man hat immer Garantie bei gekaufter neuer Ware. Oder sehe ich das falsch? Was würdet ihr machen? Ist sind zwar nur 15 Euro, aber es geht mir ums Prinzip.. Danke und liebe Grüße


Fru

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Antwort auf Beitrag von M.S.

Türlich, aber nicht der Händler gibt die Garantie sondern der hersteller!


M.S.

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Antwort auf Beitrag von Fru

Muss der Händler mir dann nicht eine neue Tasche geben? Aus anderen Geschäften kenne ich das nur so...


DecafLofat

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Antwort auf Beitrag von M.S.

zweiteres: händler, i d R zwei jahre - 2 monate ab kauf. defekt in den ersten 6 monaten: händler muß beweisen dass ware ab kauf fehlerfrei war, was er hufig nicht kann und daher in der praxis einfach umtauscht gg gleiche ware. hat aber auch das recht auf reperatur/nachbesserung. nach ablauf der ersten sechs monate kehr sich die beweislast um. udn ganz ehrlich: eine handytasche, an der eine lasche reisst... ist das nicht einfach materialabnutzung durch normalen gebrauch? von welcher summe sprechen wir hier, 10, 20 EUR? meine güte...


DecafLofat

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Antwort auf Beitrag von DecafLofat

ah das soll heißen "zwei jahre - 24 monate ab kauf." die 4 fehlte.


M.S.

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Antwort auf Beitrag von DecafLofat

Ich habe geschrieben, das es sich um 15 Euro handelt, und das es mir ums Prinzip geht... Es ärgert mich einfach, das es so schnell kaputt geht, obwohl ich pfleglich damit umgehe.


Ebba

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Antwort auf Beitrag von M.S.

Ich gehe mal davon aus, es geht um deutsches Recht. Da gibt's das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach BGB. Danach haftet der Verkäufer 2 Jahre lang für Mängel des Kaufgegenstandes. "Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für Rechtsmängel, wie z. B. das fehlende Eigentum (sofern kein gutgläubiger Erwerb möglich ist). Der Mangel muss bei Gefahrenübergang (also meist nach § 446 BGB bei Übergabe der Sache) vorliegen (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB); jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren (so genannte Keimtheorie). Beim Kauf von Verbrauchsgütern (=beweglichen Sachen) geht das Gesetz (§ 476 BGB) grundsätzlich davon aus, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten zeigt, bereits beim Kauf vorhanden gewesen sein dürfte (Beweislastumkehr), es sei denn, das Gegenteil wäre offensichtlich." http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung Vereinfacht gesagt, geht eine Sache im ersten 1/2 Jahr nach Kauf kaputt. so stehen den Käufer, wenn er den Defekt nicht verschuldet hat, in der Regel die Gewährleistungsansprüche zu, wie: "im Kaufrecht: (zunächst nur) Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), dann Rücktrittsrecht (§ 440, § 323, § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften), oder Minderung (§ 441 BGB), Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften), Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)," (aao). Nach 1/2 Jahr wirds für den Käufer schwierig, weil dann er nachweisen muss, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Garantie ist eine freiwillige Leistung, meist der Hersteller, die die Rechte der Käufer bei (bestimmten) Mängeln verlängern. http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie


M.S.

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Antwort auf Beitrag von Ebba

Ich danke dir!