_zweizahn_
Ich bitte um Schwarmwissen - bitte nicht nach Gefühl urteilen, vielleicht hat ja jemand tatsächlich Wissen über die Angelegenheit. Mein Sohn (Klasse 9) hat einen von der Schule geliehenen Taschenrechner. Der aktuelle Neupreis liegt bei ca. 150 Euro. Den Taschenrechner hat er seit knapp 1,5 Jahren im Besitz. Es muss mindestens einen Vorbesitzer gegeben haben, da ein anderer Name in den Rechner einprogrammiert war. Diese Woche nun ist der Rechner im Schulrucksack kaputt gegangen. Als er ihn aus dem Rucksack holte, die Plastikabdeckung entfernte, war das Display gebrochen, der Bildschirm funktioniert nicht mehr. Die Schule verlangt, dass wir das gleiche Gerät beschaffen und der Schule übergeben, so dass ein neuer Leihvertrag geschlossen werden kann. Im Leihvertrag steht dies auch drin, aber mit Verweis auf das BGB - wenn der Schaden fahrlässig oder absichtlich verursacht wurde. Absichtlich schließen wir aus. Aber ist hier die Fahrlässigkeit erfüllt? Er hatte den Rechner wie immer in der Tasche, irgendwie muss er ihn ja transportieren. Wir vermuten, dass er irgendwo rangestoßen ist oder etwas im Ranzen so unglücklich gelegen hat, dass es das Display zerdrückt hat. Der Plastikschutz ist relativ nachgiebig. Des weiteren: müssen wir tatsächlich ein neues Gerät beschaffen? Der jetzige Rechner hat einen Zeitwert. Möglicherweise ist er bereits abgeschrieben. Wir haben schon einen neuen Rechner bestellt, sind aber nicht bereit, ihn ohne weiteres der Schule zu überlassen. Er bekommt nämlich kein vorübergehendes Ersatzgerät, deshalb haben wir uns gekümmert. Die Haftpflichtversicherung hilft hier nicht weiter, da 250 Euro Selbstbeteiligung. Ich weiß zum Beispiel aus unserer Berufsschule, dass beschädigte oder nicht zurückgegebene Lehrbücher den Schülern mit dem Zeitwert in Rechnung gestellt werden. Es muss nicht der Neupreis ersetzt werden. Ist ja auch so, wenn jemand mein Auto kaputt fährt. Da bekomme ich auch nur den Zeitwert ersetzt.
Ich kenne nur Zeitwert. Bei Büchern. Das sagt auch die KI. Ich würde den Schaden durch die Privathaftpflicht prüfen lassen. Vollkommen egal das euer Selbstbehalt dagegen steht.
Die Haftpflicht hat gesagt, Zeitwert. Kannte aber den Vertrag nicht, den wir unterzeichnen mussten. Ich habe notfalls eine Rechtsschutzversicherung. Die kann den Vertrag prüfen. Danke dir!
Schulen dürfen das tatsächlich inzwischen so regeln. Wir haben das bei uns seit diesem Jahr auch für Bücher. Die kommunalen Kassen sind leer, der Zeitwert reicht nicht, ein Buch anzuschaffen, um es dem nächsten Schüler zu geben. Man muss nicht neu kaufen, es geht auch gebraucht, aber man muss wieder ein Buch abgeben, das im neuen Jahr ausgegeben werden kann. Die Gelder der Stadt reichen einfach nicht mehr aus, dass neue Bücher angeschafft werden dürfen. Die Eltern wurden über die Regelung informiert. Ich gehe davon aus, dass sich das auf alles Ausgeliehene übertragen lässt. Ich würde also versuchen den Taschenrechner gebraucht zu bekommen, und dann diesen abgeben. Ein Anrecht auf neu gibt es nicht, aber darauf, dass ein gleichwertiges Produkt als Ersatz angeschafft wird von den Eltern.
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