Mitglied inaktiv
hallo, es geht ums vererben.wenn ich jemanden enterbe,kriegt der ja noch den pflichtteil.kann unter umständen ja auch noch genug sein.macht es sinn,im testament die zu enterbende person mit wertlosem zeug zu bedenken?und die wichtigen dinge der person zu vererben,die sie wirklich haben soll? oder macht es mehr sinn,zu lebzeiten die dinge zu verschenken,an die person,die sie haben soll?es geht hierbei um ziemlich guten schmuck und auch noch andere dinge,kein geld.und ich möchte,daß den schmuck und diese dinge meine kleine tochter kriegt.sie ist aber noch sehr klein,kann damit noch nichts anfangen.also müßte die sachen jemand für sie aufbewahren. bin über jeden tip dankbar, silke68
ich denke diese fragen kann dir ein notar am besten beantworten.
Zu Lebzeiten verschenken wäre auch in finanzieller Hinsicht besser ;)
Naja, sie wird wohl kaum Schmuck im Wert von über 205.000 € haben.
BGB § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen (1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht. (3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
hallo, ich danke euch für die infos.hilft mir sehr weiter. liebe grüße,silke
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